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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 10.11.1998
Aktenzeichen: 14 W 777/98
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 58 I 3
BRAGO § 57 I 2
BRAGO § 32
ZPO § 732
§ 58 I 3 BRAGO § 57 I 2 BRAGO § 32 BRAGO § 732 ZPO

Beteiligung des Gläubigeranwaltes an Klauselerinnerungsverfahren des Schuldners

Erhebt der Schuldner Erinnerung gegen die Klauselerteilung, wird die Erinnerung dem Gläubigeranwalt zugeleitet, prüft dieser die Einwendungen und nimmt dazu nicht Stellung, so erfällt gleichwohl die besondere 3/10 Vollstreckungsgebühr des § 58 I 3 BRAGO.

Es handelt sich dabei um eine Prozeßgebühr, die auch ohne Einreichung eines Schriftsatzes erfällt.

OLG Beschluß 10.11.1998 14 W 777/98 rechtskräftig: 08.10.1999


4 O 193/97 LG Koblenz

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller am 10. November 1998 beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 12. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 427,23 DM.

Gründe:

Nachdem der Kläger im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil erstritten hatte, erhob die Beklagte Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 732 ZPO). Der Schriftsatz wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Stellungnahme zugeleitet (Bl. 55 GA). Eine Rückäußerung erfolgte nicht. Durch Beschluss vom 14. August 1997 hat das Landgericht die Erinnerung gegen die Vollstreckungsklausel zurückgewiesen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auferlegt (Bl. 62-64 GA).

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht für den Klägeranwalt eine 3/10-Gebühr nach § 57 BRAGO für die Vertretung im Klauselerinnerungsverfahren festgesetzt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Erinnerungsverfahren "in keinster Weise tätig geworden" sei, stehe ihm eine Vergütung nicht zu.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu seiner Tätigkeit im Klauselerinnerungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Folgendes ausgeführt (Bl. 91 GA):

"Im Erinnerungsverfahren ist der Unterzeichner tätig gewesen. Insbesondere wurde ihm der Antrag zur Stellungnahme vorgelegt. Angesichts des eindeutigen Sachverhalts ist auf die Vorlage einer Entgegnung verzichtet worden".

Aufgrund dieser glaubhaften Sachdarstellung hat das Landgericht zu Recht eine 3/10-Vollstreckungsgebühr gegen die Beklagte festgesetzt. Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1 BRAGO gilt das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf die § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist, als besondere Angelegenheit. Für seine Tätigkeit in diesem Verfahren erhält der Rechtsanwalt nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO 3/10 der im § 31 BRAGO bestimmten Gebühren. Der Einwand der Beklagten, hier fehle es an einer Tätigkeit im Sinne der genannten Vorschrift, ist nicht stichhaltig.

Auszugehen ist vom Wortlaut des § 57 Abs. 1 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung 3/10 der im § 31 BRAGO bestimmten Gebühren erhält. Mithin handelt es sich auch bei der Gebühr nach § 57 BRAGO um eine Prozessgebühr. Diese Prozessgebühr fällt nach Auffassung des Senats daher schon unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO an. Danach erhält der zum Prozessbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Zur Information im Sinne dieser Vorschrift ist die Informationsaufnahme durch den Anwalt ausreichend (vgl. Hartmann, Kostengesetze 27. Aufl. Rn. 29 zu § 31 BRAGO). Dafür genügt es, dass er nach Zuleitung einer Erinnerungsschrift des Gegners die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs prüft. Das ist hier nach der glaubhaften anwaltlichen Versicherung vom 7. Januar 1998 (Bl. 91 GA) geschehen. Dadurch ist die Gebühr verdient, ohne dass es der Einreichung eines Schriftsatzes bedurfte. Das ergibt sich nach Auffassung des Senats aus § 57 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, wonach die Vorschrift des § 32 BRAGO in Fällen des § 57 BRAGO nicht gilt. Daraus folgt, dass sich der bevollmächtigte Anwalt im Zwangsvollstreckungsverfahren eine Kürzung seiner Gebühr auf die halbe Prozessgebühr (§ 32 Abs. 1 BRAGO) selbst dann nicht gefallen lassen muss, wenn er von der Einreichung eines Schriftsatzes abgesehen hat. Nach alledem kommt es für die Erstattung nicht darauf an, ob die Anwaltstätigkeit nach außen hin in Erscheinung getreten ist (ähnlich - allerdings für das Verfahren nach § 61 BRAGO - OLG München in Rpfleger 1973, 444; unklar OLG Frankfurt in JurBüro 1983, 1837).

Nach alledem musste die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Ende der Entscheidung

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