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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 11.11.1998
Aktenzeichen: 14 W 783/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
§ 91 ZPO

Teilnahme der Partei am Beweistermin - Erstattungsfähigkeit der Parteireisekosten

Auch ohne ausdrückliche Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei ist diese berechtigt, am Beweisaufnahmetermin teilzunehmen. Die Parteireisekosten sind daher erstattungsfähig.

OLG Beschluß 11.11.1998 14 W 783/98 rechtskräftig: 08.10.1999


8 O 473/94 LG Koblenz

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller am 11. November 1998 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 3. Juni 1998 und der Teilabhilfebeschluss des Landgerichts Koblenz vom 21. August 1998 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die von dem Kläger an die Beklagten weiter zu erstattenden Kosten werden auf 2.008,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. März 1998 festgesetzt.

Der weitergreifende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten wird abgelehnt.

2. Von den gesamten außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens (Kläger) und des Beschwerdeverfahrens (Beklagte) haben zu tragen:

Der Kläger 58,3 %,

die Beklagten 41,7 %.

3. Der Wert des gesamten Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens beträgt 720 DM.

4. Gerichtliche Gebühren und Auslagen sind nicht zu erheben.

Gründe:

Nachdem das Landgericht den Beklagten für die Wahrnehmung von Gerichts- und Ortsterminen einen Erstattungsanspruch zuerkannt hatte, ist diese Entscheidung auf die Erinnerung des Klägers durch Beschluss vom 21. August 1998 teilweise geändert worden. Den Beklagten wurden aberkannt:

Termin vom 7. April 1995 520,00 DM Ortstermin vom 17. Februar 1997 100,00 DM Ortstermin vom 3. Juni 1997 100,00 DM

Gegen die Abhilfeentscheidung vom 21. August 1998 wenden sich die Beklagten mit ihrer Erinnerung, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Die Beklagten meinen, für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 7. April 1995 müssten ihnen die Reisekosten von 420 DM zuerkannt werden.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Denn die Rechtspflegerin hat im Ausgangsbeschluss vom 3. Juni 1998 den Beklagten zu Recht einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zu dem Gerichtstermin am 7. April 1995 zuerkannt; die abweichende richterliche Abhilfeentscheidung kann keinen Bestand haben. Der Streit der Parteien, ob zu dem genannten Termin die früher getroffene Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beklagten fortbestand, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Prüfung des Prozessstoffs durch den Senat hat ergeben, dass am 7. April 1995 ein Beweisaufnahmetermin stattfand, zu dem ausweislich der Sitzungsniederschrift der Beklagte zu 1) persönlich erschienen war (Bl. 70 GA). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind schon die Kosten, die einer Partei durch die Teilnahme an einem Verhandlungstermin entstehen, in der Regel erstattungsfähig (vgl. die Nachweise in dem in MDR 1995, 424 abgedruckten Senatsbeschluss vom 16. August 1994 - 14 W 415/94). Das gilt erst recht, wenn es sich um einen Termin zur Beweisaufnahme handelt. Von Ausnahmen abgesehen, sind derartige Termine von zentraler und entscheidender Bedeutung für das Prozessergebnis. Einen derartigen Termin darf daher eine Prozesspartei selbst dann wahrnehmen, wenn das Gericht ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet hat. Die Reisekosten des Beklagten zu 1) zur Wahrnehmung dieses Termins waren daher notwendig und sind demzufolge von dem kostenpflichtigen Kläger zu erstatten.

Somit hat die Beschwerde umfassend Erfolg; ob der richterliche Abhilfebeschluss vom 21. August 1998 auch im Übrigen zum Nachteil der Beklagten fehlerhaft ist, steht nicht zur Entscheidung an, weil es insoweit an einem Beschwerdeangriff fehlt.

Nach alledem hat die Erinnerung des Klägers wegen eines Betrages von 300 DM Erfolg, wogegen die sofortige Beschwerde der Beklagten zu einem Betrag von 420 DM erfolgreich ist. Das führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Quotelung der Kosten des Erinnerungsverfahrens des Klägers einerseits und des Beschwerdeverfahrens der Beklagten andererseits (§ 92 Abs. 1 ZPO).

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei; eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben, weil das Rechtsmittel Erfolg hat.

Ende der Entscheidung

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