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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: 14 W 80/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
1. Die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch die an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (Anschluss an BGH Rpfleger 03, 98-101 = BGHReport 03, 152 Aufgabe von Senat JurBüro 2002, 590).

2. Wird eine Versicherung mit eigener Rechtsabteilung verklagt, so ist die ausschließlich schriftliche Information eines Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts bei einem rechtlich und tatsächlich einfachen Fall der kein Mandantengespräch erfordert, ausreichend


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

14 W 80/03

Koblenz, den 11. Februar 2003

In Sachen

Tenor:

wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 8. November 2002 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 282,04 €) zu tragen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht nur eine Informationspauschale in Höhe von 20 € angesetzt und die beanspruchten Reisekosten nicht für erstattungsfähig gehalten. Der rechtliche Ansatz der Beklagten, der Bundesgerichtshof habe zur Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwaltes am "Parteiort" eine grundsätzliche Entscheidung getroffen, ist allerdings richtig.

Sie verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung zur Notwendigkeit der Zuziehung des Hauptbevollmächtigten, der nicht am Gerichtsort ansässig ist, die Regel aufgestellt, dass die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darstelle (Beschluss vom 16. Oktober 2002, VIII ZB 30/02, S. 10).

Damit ist das vom Kostensenat bisher vertretene Regel-Ausnahmeprinzip, grundsätzlich seien die Parteien gehalten, Anwälte in Gerichtsnähe mit der Prozessvertretung zu betrauen (JurBüro 2002, 590), umgekehrt worden.

Der Bundesgerichtshof sieht eine Ausnahme von der ihm entwickelten Regel aber dann, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird. Das komme in Betracht bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügten, die die Sache bearbeitet hat (BGH S. 13).

Diese Ausnahme liegt hier vor.

Die beklagte Versicherung verfügt über eine eigene Rechtsabteilung, die sich mit der Sache befasst hatte. Sie hatte alle erforderlichen Informationen und war in der Lage, diese schriftlich an einen in Koblenz ansässigen Rechtsanwalt weiterzugeben und diesen mit der Prozessvertretung zu betrauen.

Die Beklagte kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, sie habe keine Kenntnis von der Qualifikation der an einem anderen Gerichtsort ansässigen Rechtsanwälte, denn sie hat eine eigene Niederlassung im Bezirk des Landgerichts und kann sich von dort aus einen qualifizierten Rechtsanwalt benennen lassen.

Im übrigen handelt es sich - auch aus der fachlichen Sicht der Beklagten - um einen in rechtlicher und tatsächlicher Sicht einfach gelagerten Fall, da nur in Frage stand, ob der Kläger bei den Vertragsverhandlungen zum Abschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hatte, die der Beklagten das Recht gaben, sich vom Vertrag zu lösen. Das erforderte nicht "eingehende Mandantengespräche".

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert folgt aus dem Beschwerdeangriff (65,24 € und 236,80 € abzüglich 20 € = 282,04 €).

Ende der Entscheidung

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