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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 19.11.1998
Aktenzeichen: 14 W 809/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 107 |
Neue Kostenfestsetzung wegen geändertem Streitwert läßt rechtskräftig entschiedene "Posten" des Erstbeschlusses unberührt
Wird in einem Kostenfestsetzungsbeschluss (Kostenausgleich gem. § 106 ZPO) die Mahnanwaltsgebühr abgesetzt, greift die betroffene Partei dann mit Erfolg den Streitwert an und liquidiert nach und wird nun aufgrund des erhöhten Streitwertes eine neue Ausgleichung - unter Verwendung der Zahlenwerte des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses - vorgenommen (§ 107 ZPO), so bleibt es bei der rechtskräftigen Teilabsetzung der Mahnanwaltsgebühr (Anschluss an OLG Hamm JurBüro 1983, 1719).
OLG Beschluß 19.11.1998 14 W 809/98 rechtskräftig: 08.10.1999
2 O 60/97 LG Bad Kreuznach
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller am 19. November 1998 beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. Mai 1998 wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 705,27 DM) haben die Kläger zu tragen.
Gründe:
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Mai 1998 hat das Landgericht die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 720,10 DM nebst Zinsen festgesetzt. Dabei sind die von den Klägern angemeldeten Mahnanwaltskosten abgesetzt worden (Bl. 74 GA). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 10. Juni 1998 zugestellt worden (Bl. 77 GA); er wurde zunächst nicht angefochten.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat sodann um Nachfestsetzung von 88,-- DM gebeten, weil er bei seinem ursprünglichen Antrag von einem unzutreffenden Streitwert ausgegangen sei. Diesem Antrag hat das Landgericht durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. August 1998 entsprochen (Bl. 81 bis 83 GA). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Erinnerung. Sie beanstanden die Absetzung der Mahnanwaltskosten von 904,50 DM.
Damit richtet sich die Erinnerung nur scheinbar gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. August 1998. Denn dieser Beschluss hat lediglich die nachgemeldete (anteilige) Prozessgebühr von 88,-- DM zum Gegenstand. Dagegen wird von den Klägern nichts erinnert. Sie wenden sich vielmehr ausschließlich gegen die bereits im ursprünglichen, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Mai 1998 erfolgte Absetzung der Mahnanwaltskosten. Die gebotene Auslegung der Rechtsmittelschrift führt daher zu dem Ergebnis, dass Angriffsziel der Erinnerung ausschließlich der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Mai 1998 ist. Daraus, dass das Zahlenwerk dieses Beschlusses auch Grundlage der Ausgleichsberechnung im späteren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. August 1998 geworden ist, kann nicht abgeleitet werden, die Mahnanwaltskosten seien auch Streitgegenstand des Beschlusses vom 3. August 1998. Es handelt sich vielmehr lediglich um einen Rechnungsposten.
Die demnach gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Mai 1998 gerichtete Erinnerung ist unzulässig, weil das Rechtsmittel nach der am 10. Juni 1998 bewirkten Zustellung nicht innerhalb der in §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist von zwei Wochen eingelegt worden ist. Das Rechtsmittel musste daher als unzulässig verworfen werden. Denn wegen der Rechtskraft des Beschlusses vom 14. Mai 1998 ist es dem Senat verwehrt, über den Streitgegenstand "Mahnanwaltskosten" in der Sache zu entscheiden.
Dass die Kläger die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels zu tragen haben, folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bei der Bemessung des Beschwerdewertes hat der Senat berücksichtigt, dass die Kläger nach der Kostengrundentscheidung im Vergleich des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. September 1997 22 % der angemeldeten Mahnanwaltskosten selbst zu tragen haben.
Ende der Entscheidung
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