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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 10.12.1999
Aktenzeichen: 14 W 816/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 650
ZPO § 650

(Keine Kostenfestsetzung zugunsten einer nichtexistierenden Partei)

Ist eine beklagte Partei schon vor Klageerhebung durch Verschmelzung erloschen und nimmt die Klagepartei daher die Klage zurück, so kann ein Rechtsnachfolger, der im Beklagtenrubrum nicht als Partei aufgeführt ist, keinen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Kläger erwirken, auch wenn er etwa zugunsten der von Anfang an nicht existierenden Partei gehandelt und Anwälte mandatiert hat (gegen OLG Hamburg, MDR 76, 845).

(OLG Koblenz, Beschluss vom 10.12.1999 - 14 W 816/99 -) rechtskräftig


Geschäftsnummer 14 W 816/99 15 O 390/97 LG Koblenz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

In Sachen

wegen Kostenfestsetzung

hier: Kosten einer "nichtexistenten Partei"

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof sowie die Richter am Oberlandesgericht Weller und Kaltenbach am 10. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 22. Oktober 1999 insoweit aufgehoben als zu Ziffer 1) Kosten zugunsten der Beklagten festgesetzt sind.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 17.7.1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Beschwerdewert: DM 3.677,20.

Gründe:

I.

Im Februar 1998 haben die Kläger Klage erhoben gegen die Ö Länderbank AG und am 23. März 1998 ein zusprechendes Versäumnisurteil erwirkt.

"Namens und in Vollmacht der Beklagten" haben die Rechtsanwälte L und R Einspruch eingelegt und vorgetragen, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Die Ö Länderbank AG sei nämlich schon aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 4.9.1991 mit der Z sparkasse und C bank AG verschmolzen. Eine Ö Länderbank AG gebe es nicht mehr, existent sei nur noch die Bank A AG.

Im Termin vom 15.7.1998 haben die Kläger nach dem Hinweis, die gegen die nichtexistente Partei erhobene Klage sei unzulässige die Klage zurückgenommen. Durch Beschluss hat die Kammer den Klägern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und im Rubrum auf Beklagtenseite ausdrücklich die Ö Länderbank AG aufgeführt (116, 117 GA).

Die Rechtsanwälte L und R haben am 17.7.1998 Kostenfestsetzungsantrag gestellt und mit Schriftsatz vom 2.7.1999 klarstellend ausgeführt, sie seien von der Bank A AG beauftragt worden, die durch die Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der Ö Länderbank AG geworden sei (132 GA). Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger zugunsten der Bank A AG sodann Kosten in Höhe von DM 3.677,20 festgesetzt.

II.

Auf die zulässige sofortige Beschwerde der Kläger ist der Beschluss des Rechtspflegers vom 22.10.1999 aufzuheben und der Kostenfestsetzungsantrag der Rechtsanwälte L und R abzulehnen.

Die Klage war von Beginn an gegen eine nicht mehr existente Partei gerichtet, nämlich gegen die schon lange vor Rechtshängigkeit durch Verschmelzung erloschene Ö Länderbank AG. Dieser konnten Kosten nicht entstanden sein, sie konnte auch die Rechtsanwälte L und R nicht mandatiert haben. Der Kostenbeschluss der Kammer vom 15.7.1998, der im Rubrum die Ö Länderbank AG auf der Beklagtenseite aufführt, konnte sich daher nur auf die von der Klägerin zu tragenden Gerichtskosten beziehen. Eine derartige Kostengrundentscheidung hat weder Wirkungen für die "nichtexistente" Partei, noch etwa zugunsten der "richtigen" Partei und auch nicht zugunsten desjenigen, der für die nicht existierende Partei gehandelt hat (so zu Recht: Von Eicken, Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl., Rdn. B 43).

Soweit Herget (Zöller ZPO, 21. Aufl., zu § 91, Rdn. 2 bzw. §§ 103, 104 Rdn. 21, Stichwort: Partei, nichtexistente) ohne eigene Begründung unter Bezug auf das OLG Hamburg eine andere Auffassung vertritt, kann dem nicht gefolgt werden. Das OLG Hamburg (MDR 1976, 845, 846) meint, dass es "mit den Grundsätzen der Billigkeit nicht vereinbar sei, demjenigen der mit den Kosten belastet ist, einen Ausgleich gegenüber dem Kläger zu versagen". Dies und die dafür gegebene Begründung erachtet der Senat nicht als zutreffend.

Ausgangspunkt für das weitgehend formalisierte Kostenfestsetzungsverfahren ist die Kostengrundentscheidung, die in gewissen Grenzen ausgelegt werden kann. Der Beschluss des Landgerichts vom 15.7.1998 führt im Rubrum die Kläger und die damals schon erloschene Ö Länderbank AG auf. Die Entscheidung ist im Hinblick zur nichtexistenten Partei ohne Wirkung, hat nur Bedeutung betreffend die entstandenen Gerichtskosten. Die nichtexistente Partei konnte die Rechtsanwälte L und R nicht beauftragen, ihr sind Kosten nicht entstanden.

Die Kosten, die der nicht in den Prozess einbezogenen Bank A AG durch die Mandatierung der Rechtsanwälte L und R entstanden sind, werden von diesem Kostentitel nicht erfasst. Sie beruhen auf deren eigener Entschließung, sich in diesen "sie nicht betreffenden Prozess einzumischen". Ob sie von den Klägern die ihr entstandenen Kosten erstattet verlangen kann, richtet sich nicht nach "Grundsätzen der Billigkeit", sondern nach der Kostengrundentscheidung und allenfalls nach materiellem Recht. Ob ein materieller Kostenerstattungsanspruch der Bank A AG gegen die Kläger besteht, steht hier nicht zur Entscheidung an.

Soweit der Rechtspfleger meint, der Bank A AG stünden die verlangten Kosten als Rechtsnachfolgerin der Ö Länderbank AG zu, wird übersehen, dass zum einen der Länderbank AG keine Kosten entstanden sind (die Bank A AG hat die Anwälte beauftragt), zum anderen ein Fall der Rechtsnachfolge im Sinne der §§ 265, 325 ZPO nicht vorliegt, da der Verschmelzungsvorgang lange vor Rechtshängigkeit stattgefunden hat.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss zu Ziffer 1) aufzuheben und der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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