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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 01.12.1998
Aktenzeichen: 14 W 847/98
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 91
BRAGO § 52
§ 91 ZPO § 52 BRAGO

Korrespondenzanwalt für hochbetagte Partei

Die Frage, ob es einer alters- oder krankheitsbedingt gebrechlichen Partei zugemutet werden kann, zu ihrem Prozessbevollmächtigten zu reisen und diesen über den Prozessstoff zu informieren, entzieht sich jeder Schematisierung. Maßgeblich sind vielmehr im Einzelfall u.a. Alter und Gesundheitszustand der Partei, die Entfernung zwischen dem Wohnort der Partei und dem Sitz des Prozessgerichts, die Art der Verkehrsverbindungen sowie die Häufigkeit etwa notwendig werdenden Informationserteilungen.

In den Kostenvergleich kann im Einzelfall auch einbezogen werden, dass ansonsten der Prozessbevollmächtigte (am Sitz des Prozessgerichts) die hochbetagte Partei in ihrer Wohnung aufsuchen müsste.

OLG Beschluß 01.12.1998 14 W 847/98 rechtskräftig: 17.10.1999


8 O 593/95 LG Koblenz

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller am 1. Dezember 1998 beschlossen:

Tenor:

1) Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 27. August 1998 wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 1.131,90 DM) hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat der Rechtspfleger die Kosten der Wiesbadener Korrespondenzanwälte der (zwischenzeitlich verstorbenen) ehemaligen Klägerin als erstattungsfähig angesehen.

Die Frage, ob es einer alters- oder krankheitsbedingt gebrechlichen Partei zugemutet werden kann, zu ihrem Prozessbevollmächtigten zu reisen und diesen über den Prozessstoff zu informieren, entzieht sich jeder Schematisierung. Maßgeblich sind vielmehr im Einzelfall u.a. Alter und Gesundheitszustand der Partei, die Entfernung zwischen dem Wohnort der Partei und dem Sitz des Prozessgerichts, die Art der Verkehrsverbindungen sowie die Häufigkeit etwa notwendig werdender Informationserteilungen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 1991 - 14 W 226/91 m.w.N.).

Glaubhaft und überzeugend haben die Prozessbevollmächtigten der jetzigen Klägerin dargetan, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Erblasserin und der einzig ortsnahen Rechtsanwältin in Katzenellenbogen zerstört war. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die bei Prozessbeginn hochbetagte ehemalige Klägerin sich für die weitere Rechtsverfolgung an Anwälte gewandt hat, deren Kanzleisitz vom Wohnort der Erblasserin günstiger zu erreichen war als der Kanzleisitz der späteren Prozessbevollmächtigten. Ohne die Einschaltung der Korrespondenzanwälte hätten die Koblenzer Prozessbevollmächtigten zur sachgemäßen Information mehrere Reisen von Koblenz zum Wohnort der Mandantin durchführen müssen. Die hierdurch verursachten Kosten wären voraussichtlich ebenso hoch gewesen wie die nunmehr zur Erstattung angemeldeten und in der angefochtenen Entscheidung festgesetzten (anteiligen) Korrespondenzanwaltskosten.

Das Rechtsmittel war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bei der Bemessung des Beschwerdewertes hat der Senat die Kostenquote des Vergleichs vom 13. März 1998 berücksichtigt.

Ende der Entscheidung

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