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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 18.02.1999
Aktenzeichen: 14 W 92/99
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO


Vorschriften:

RPflG § 11 I
RPflG § 11 II
ZPO § 104 III
ZPO § 577 III
§ 11 I RPflG § 11 II RPflG § 104 III ZPO § 577 III ZPO

§ 11 RPflG eröffnet die sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Der Rechtspfleger ist nach wie vor befugt, dem Rechtsbehelf gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss selbst abzuhelfen (Anschluss an OLG Stuttgart Rpfleger 1998, 509 = NJW 1999, 368; OLG München MDR 1999, 58; OLG Zweibrücken 7 W 5/99; a.A. OLG Zweibrücken 2 W 15/98).

OLG Beschluß 18.02.1999 14 W 92/99


10 O 39/98 LG Koblenz

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller am 18. Februar 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Landgericht Koblenz zur Herbeiführung einer Abhilfeentscheidung durch den Rechtspfleger zurückgegeben.

Gründe:

Der Senat kann über das - fristgemäß eingelegte - Rechtsmittel des Beklagten zu 1) derzeit nicht befinden, weil es an einer Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers fehlt. Diese Entscheidung ist daher nachzuholen.

Der Senat gibt seine im Beschluss vom 5.11.1998 incidenter geäußerte Ansicht, nach der Neufassung des § 11 Abs. 1 RPflG sei im Regelfall eine Abhilfebefugnis des Rechtspflegers bei Kostenbeschwerden in Kostenfestsetzungssachen ausgeschlossen, auf.

Das Rechtspflegergesetz in der Fassung vom 6.8.1998 bestimmt in § 11 I:

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

104 Abs. 3 Satz 1 ZPO eröffnet in Kostenfestsetzungssachen die sofortige Beschwerde. Damit wäre nach § 577 Abs. 3 ZPO die Abhilfebefugnis des Gerichts erster Instanz (funktionell besetzt mit dem Rechtspfleger) ausgeschlossen.

Da dieser neue Gesetzesstand eine einschneidende Änderung der Rechtslage mit erheblichen neuen Arbeitsbelastungen nicht nur für die Rechtsmittelgerichte, sondern auch für den erstinstanzlich zuständigen Rechtspfleger zur Folge hätte (erheblich intensiveres rechtliches Gehör bereits vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses), ist zu fragen, ob der Gesetzgeber das bewusst gewollt hat und welches Ergebnis eine der dritten Gewalt (Richter, Rechtspfleger) aufgegebene Auslegung der Gesetzes- und Rechtslage hat (näher dazu Vosskuhle, Rechtsschutz gegen den Richter, Verlag Beck 1993 § 4 B 2 S. 61 ff., "Funktionsverschränkungen zu Lasten der Legislative"; ferner zur Gesetzesauslegung: Palandt BGB 58. Aufl. Einf. Rn. 34 ff. vor § 1).

1. Wortauslequng

Die sprachliche Auslegung des Gesetzes legt das Ergebnis nahe, dass eine Abhilfebefugnis des Rechtspflegers bei Kostenfestsetzungsbeschwerden wie bei allen richterlichen Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, nicht gegeben ist.

2. Normzusammenhang

Untersucht man den Normzusammenhang, so sind jedoch bereits erhebliche Zweifel begründet. Denn § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 RPflG gebietet dem Rechtspfleger die Abhilfeentscheidung in den Fällen, in denen ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Das sind Kostenfestsetzungsbeschwerden (vom Gesetz dann Erinnerungen genannt), wenn die Beschwer nicht über 100 DM liegt. Über diese fristqebundene(!) sofortige Erinnerung entscheidet zwar der Richter, hier bleibt aber die Selbstkorrekturmöglichkeit des Rechtspflegers erhalten. Die dazu (§ 11 Abs. 2) gegebene Gesetzesbegründung sagt sogar - wahrscheinlich sprachlich unüberlegt -: "Der Rechtspfleger soll künftig immer die Möglichkeit haben, der Erinnerung abzuhelfen, nicht nur in den Fällen der Festsetzungsverfahren nach dem § 21 Nr. 1 und 2 (Ds 56/98 S. 10). Mit "immer" ist nach dem Begründungszusammenhang zunächst nur der Fall des nicht gegebenen Rechtsmittels (Kleinfall unter 100 DM) gemeint (das folgt aus dem zitierten Richtervorbehalt), aber die Erwähnung des § 21 Nr. 1 und 2 (also alle Kostenfestsetzungsverfahren) könnte eventuell mehr aussagen, mindestens einen Irrtum des Gesetzgebers offenbaren, wie im Rahmen der Gesetzesmotive noch zu erörtern sein wird.

Aus der Gesetzesbegründung des Jahres 1998 ist angesichts der Erwähnung des § 21 Abs. 1 und 2 auch nicht ersichtlich, ob der Gesetzgeber sich bewusst war, dass die langjährige besondere und von der Sache geforderte Abhilfebefugnis des § 21 Abs. 2 Satz 2 RPflG a.F. bereits im Jahre 1990 wortgleich in den § 11 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz RPflG übernommen worden ist. Auch zur Notwendigkeit oder Motivation für die Aufhebung des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG sagt die Gesetzesbegründung nichts.

3. Entstehungsgeschichte

Forscht man in der Entstehungsgeschichte weiter, so spricht die soeben erörterte Begründung des Sonderfalles (Beschwer bis 100 DM) eher für eine Abhilfemöglichkeit in allen Fällen ("immer"), immer kann doch nur heißen: in allen Fällen, den Großfällen wie auch den Kleinfällen.

Die Materialien schweigen zu der Frage, ob der Gesetzgeber das Problem der Abhilfe auf dem Gebiet der bisher besonders geregelten Kostenfestsetzungsbeschwerden überhaupt gesehen hat. Er hat jedenfalls nicht ausdrücklich erklärt, die Abhilfe solle zukünftig in den "Großfällen", (Beschwer über 100 DM) ausdrücklich ausgeschlossen sein. Das OLG München (Rpfleger 1999, 16, 17) weist auf diesen Gesichtspunkt hin und führt aus:

"Es wäre wenig überzeugend, wenn nur in den Fällen des § 11 Abs. 2 PRflG eine Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers gegeben wäre, was in der Praxis bedeuten würde, dass der Rechtspfleger ausgerechnet in den Bagatellfallen noch die Abhilfemöglichkeit hätte, wohingegen in den wichtigeren Fällen (Überschreiten des Beschwerdewertes) diese Möglichkeit ausgeschlossen wäre."

Fragt man nach dem dokumentierten historischen Zweck der Novelle, so sagt die Ds 56/98 (S. 9):

"Die mit dem Rechtspflegergesetz 1969 eingeführte Durchgriffserinnerung hat sich nicht bewährt. Das in § 11 geregelte Rechtsbehelfsverfahren führt, von den Fällen der sofortigen und der erfolgreichen Erinnerung abgesehen, dazu, dass sich in derselben "Instanz" zwei Rechtspflegeorgane, nämlich der Rechtspfleger und der "zuständige Richter" nach § 28, mit dem Rechtsbehelf befassen müssen. Die Entscheidung über die Erinnerung belastet den zuständigen Richter erheblich, da er sich im Erinnerungsverfahren mit dem Akteninhalt vertraut machen und unterschiedslos auch in für ihn eher abgelegenen Rechtsbereichen tätig werden muss."

Es sollte also in Kostenfestsetzungssachen in den "Großfällen" Richterarbeit des Instanzrichters eingespart werden. Gleichzeitig sollte die Stellung des Rechtspflegers und seine sachliche Unabhängigkeit hervorgehoben werden. Mit diesem Gesetzgebungszweck ist ohne weiteres vereinbar, dass der Rechtspfleger in der speziellen Materie der Kostenfestsetzung (auf die Besonderheit dieser Materie wird nachfolgend bei der Frage des Sinnes und Zweckes der Regelungsmaterie näher eingegangen werden) die eigene Abhilfebefugnis behält.

4. Sinn und Zweck der eigenen Abhilfebefugnis des Rechtspflegers in Kostenfestsetzungssachen

Was dazu Rellermeyer (Rpfl 1998, 309, 310) aus der Gesetzesbegründung von 1898 zitiert, zeigt, dass der Gesetzgeber vor 100 Jahren schon kluge Gedanken hatte, die der Gesetzgeber 1998 sinnvollerweise sich auch hätte machen sollen, ehe er eine gute Regelung veränderte. Rellermeyer berichtet:

"Vom Grundsatz der Nichtabhilfebefugnis bei befristeten - Erinnerungen bestand bisher eine Ausnahme für die Verfahren der Kosten- und Vergütungsfestsetzung (§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 a.F., § 21 Nr. 1, 2 RPflG). Die Abhilfemöglichkeit in diesem Bereich gab es bereits zu einer Zeit, als noch der Richter für die Kostenfestsetzung zuständig war. Zwar war dessen Entscheidung ursprünglich ohne Möglichkeit einer Abhilfe mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Im Rahmen der CPO-Novellierung 1898 wurde dem Richter aber die Abhilfebefugnis eingeräumt. Begründet wurde dies seinerzeit mit aus der Praxis stammenden Hinweisen, dass im Festsetzungsverfahren häufig einzelne Posten gestrichen, durch nachträgliche Beibringung der erforderlichen Belege aber als erstattungsfähig nachgewiesen wurden. Dass der Richter nach ursprünglichem Recht die Änderung nicht selbst vornehmen konnte, sondern dem Beschwerdegericht überlassen musste, führte zu unnötigen Kosten und "Weiterungen"; man versprach sich von der Abhilfebefugnis "sehr wohltätige Wirkung" zur Entlastung der Beschwerdegerichte.

Im Jahr 1909 wurde das Festsetzungsverfahren dem Gerichtsschreiber übertragen. ... Eine Abhilfebefugnis des Gerichtsschreibers wurde - war im Gesetz nicht ausdrücklich normiert, jedoch anerkannt."

Es geht also nicht um das Ansehen des Richters, des Gerichtsschreibers (des späteren Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) oder des Rechtspflegers, wenn man ihm die Abhilfeprüfung aufgibt, sondern um die Sachmaterie, die Kostenfestsetzung. Deshalb ist die scharfe Kritik von Riedel (Rpfleger 1999, 18, 19) an der Entscheidung des OLG München (Rpfleger 1999, 16) auch nicht begründet, der meint, durch die Ausführungen des OLG München werde die Intention des Gesetzgebers, die Stellung des Rechtspflegers als eigenständiges Organ der Gerichtsverfassung zu verbessern, gefährdet.

Auf den Gebieten der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung, des Konkurses, um nur einige Gebiete stellvertretend zu nennen, ist die hohe juristische Kompetenz der Rechtspfleger in der Praxis völlig unbestritten und anerkannt. Die sachbezogene Ausnahme bei der Kostenfestsetzung, die, wäre der Richter zur Kostenfestsetzung nach wie vor zuständig, auch für den Richter zu gelten hätte, kann doch nicht den inzwischen allseits anerkannten Stand des Rechtspflegers mindern. Sachautorität kommt von Sachkompetenz und diese Anerkennung haben sich die Rechtspfleger seit 1971 (Rechtspflegernovelle) umfassend erworben. Das kann aber nicht so weit gehen, die Möglichkeit der effizienten Korrektur von naheliegenden sachimmanten Fehlermöglichkeiten nur deshalb auszuschließen, damit das ausgeübte Amt nicht beschädigt wird. Wo viel gerechnet wird, gibt es Fehlerquellen, die möglichst sachnah wieder korrigierbar sein müssen.

Die Regelungsmaterie, die Kostenfestsetzung ist "Massenware" und weit mehr ein Rechenwerk als eine juristische Wertung und Bewertung von Lebenssachverhalten. Deshalb ist es anerkannt, dass eine Begründung dann entbehrlich ist, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss aus sich heraus in Verbindung mit der beigefügten Kostenrechnung verständlich und überprüfbar ist (Zöller ZPO 21. Aufl. §§ 103, 104 Rn. 21 "Begründungszwang"). Dabei muss der Rechtspfleger bei der Überprüfung des umfangreichen Zahlenwerkes von Rechnung und Gegenrechnung (§ 106 ZPO) in aller Regel umfangreiche Akten auswerten. Typischerweise schleichen sich dabei Rechenfehler und Ungenauigkeiten ein, die auf einen Rechtsbehelf leicht zu kontrollieren und zu beheben sind. Da viele Einzelposten geltend gemacht werden, fehlen nicht selten auch Belege und Mittel der Glaubhaftmachung, die mit dem Rechtsmittel leicht nachgeschoben werden können. Dem Kostenfestsetzungsverfahren/Kostenausgleichung (§ 106 ZPO) sind daher Fehlerquellen immanent, die sinnvollerweise auf ein Rechtsmittel - möglichst noch in derselben Instanz kostenfrei - vom entscheidenden Organ der Instanz selbst, dem Rechtspfleger, sofort behoben werden sollten. Dieser Besonderheit der Materie hat die 100 Jahre alte Rechtstradition sinnvoll und praktikabel Rechnung getragen. Der jahrelang praktizierte § 21 RPflG hat daher aus dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie das grundsätzliche Nichtabhilfegebot der sofortigen Rechtspflegererinnerung (§ 11 RPflG) durchbrochen und zu sachangemessenen und praktikablen Lösungen geführt, ohne dass diese Abhilfebefugnis irgendeinen vernünftigen Grund für eine Änderung des Ansehens des Berufs des Rechtspflegers gegeben hätte. Wie der BGH schon sehr früh bemerkt hat (BGHZ 10, 359) ist Prozessrecht Zweckmäßigkeitsrecht. Es ist daher bei seiner Auslegung (ratio legis) immer auch auf die Praktikabilität des Prozessrechts Rücksicht zu nehmen.

Ließe man in den sehr zahlreichen Kostenfestsetzungsverfahren die Abhilfe nicht mehr zu, so müsste man, wie der Senat in seinem Beschluss vom 5.11.1998 - 14 W 754/98 es versucht hat, auf andere prozessuale Institute wie § 319 ZPO (offenbare Unrichtigkeit) oder rechtliches Gehör - Begründungszwang schon im Kostenfestsetzungsbeschluss selbst zurückgreifen. Das würde aber wegen der Kasuistik, die sich für beide Grundsätze sicher entwickeln würde, im Ergebnis zu der Unklarheit führen, wann Rechtskraft gegeben ist und wann nicht und was der Rechtspfleger alles auf ein Rechtsmittel selbst noch prüfen dürfe oder nicht. Auch diese Unklarheit wäre mit den zahlreichen Abrechnungsverfahren nicht vereinbar und äußerst unpraktikabel.

Beim Senat (Kostensenat) sind die Rechtsmitteleingänge trotz der angeführten Entscheidung vom 5.11.1998 weiter auf das Dreifache des Üblichen gestiegen. Das kann nicht Sinn einer Novelle sein, die zur Vereinfachung des Verfahrens führen wollte und in der Begründung (BR Dr. 56/98 S. 2) angibt:

"D Kosten der öffentlichen Haushalte:

Keine. Durch den Wegfall der Durchgriffserinnerung wird eine gewisse - nicht quantifizierbare - Entlastung beim Richter der ersten Instanz eintreten."

Die Folge wäre eine quantifizierbare mehrfache Zusatzbelastung eines mit drei Richtern besetzten Spruchkörpers und des erstinstanzlichen Rechtspflegers selbst. Denn infolge des dann zu fordernden eingehenden Begründungszwangs mit Parteianhörungen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.12.98 - 6 W 386/98-80) für alle Kostenfestsetzungsverfahren würde auch ein Mehraufwand von Rechtspflegerarbeit erforderlich werden.

Derzeit arbeitet die Praxis sehr sinnvoll - in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs - damit, dass sie das rechtliche Gehör als beachtet ansieht, wenn bei Beanstandungen (durch ein Rechtsmittel) die Erwägungen des Rechtspflegers in die Abhilfe-/Nichtabhilfeentscheidung aufgenommen werden (Zöller ZPO 21. Aufl. § 103, 104 Rn. 21 "Begründungszwang" m.w.N.; Senat 14 W 288/96; 14 W 748/96).

5. Einheitlichkeit der Rechtsprechung

Zuständig beim OLG Koblenz für den Rechtsmittelrechtszug sind der Kostensenat (14. ZS), in Familiensachen alle Familiensenate (gesetzliche Zuweisung - 1. Instanz die amtsgerichtlichen Rechtspfleger) und in Baulandsachen der Baulandsenat (gesetzliche Zuweisung). Im OLG-Bezirk selbst sind alle Landgerichte zweitinstanzlich zuständig für die amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in normalen Zivilsachen. Der 15. Zivilsenat des OLG Koblenz hat sich mit Beschluss vom 20.1.1999 der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (NJW 1999, 368) und OLG München (MDR 1999, 58) angeschlossen. Dem Baulandsenat liegt derzeit die Rechtsfrage ebenfalls zur Entscheidung vor. Nach dem derzeitigen Meinungsstand beim OLG Koblenz ist zu erwarten, dass wenigstens die mehreren zuständigen Zivilsenate des OLG Koblenz jetzt eine einheitliche Ansicht vertreten werden.

Auch in der Vergangenheit ist es in mehreren Fällen schon gelungen, dass Oberlandesgerichte und der BGH sich auf eine einheitliche Rechtsprechung nach anfänglichen Divergenzen im Bundesgebiet hinbewegt haben (z.B. "mehrere Auftraggeber", siehe OLG Köln 17. ZS Beschl. v. 22.10.1987 Kost Rsp BRAGO § 6 Nr. 163). Auch die Anwaltschaft ist aus Gründen der Rechtssicherheit im Sinne der Mandantschaft an einer einheitlichen Rechtsprechung interessiert.

Aus alledem folgt, dass den Rechtspfleger nach wie vor die Abhilfeprüfungspflicht trifft.

6. Der Gesetzgeber bleibt aufgerufen, durch eine Novelle der Novelle möglichst bald klarzustellen, dass er an dem 100 Jahre gut funktionierenden Zustand (Abhilfe in Kostenfestsetzungssachen) nichts ändern wollte, um so weiterhin den auf diesem Gebiet sehr zweckmäßigen Verfahrensrecht (BGHZ 10/359) weiter Geltung zu verschaffen.

7. Die Sache ist daher an den Rechtspfleger des Landgerichts zur Nachholung der Abhilfeentscheidung zurückzugeben.

Ende der Entscheidung

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