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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 21.06.2000
Aktenzeichen: 15 SmA 12/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
BGB § 1697
BGB § 1773 ff
Auch nach der Neuregelung des § 1697 BGB durch das KindRG, wonach in bestimmten Vormund- und Pflegschaftssachen die Auswahl des Vormunds oder Pflegers dem Familiengericht übertragen worden ist, bleibt für die Bestellung des Pflegers und das weitere Pflegschaftsverfahren weiterhin das Vormundschaftsgericht zuständig.
Geschäftsnummer: 15 SmA 12/00 2 VIII 174/97 8 F 163/00 AG Sinzig

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

in Sachen

betreffend die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richter am Oberlandesgericht Eck und Schaper sowie den Richter am Amtsgericht Anstatt

am 21. Juni 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben. Zwar ist diese Vorschrift bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen einem Familiengericht und einem Gericht der (allgemeinen) freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie dem Vormundschaftsgericht, entsprechend anwendbar (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der Entscheidung NJW 1981, 126 f.; jüngst: FamRZ 1998, 609 f.). § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt indes voraus, dass sich verschiedene Gerichte "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. Dies erfordert im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - wie es hier vorliegt - zumindest, dass die Erklärungen der beteiligten Gerichte, mit denen diese ihre Zuständigkeit verneinen, den Verfahrensbeteiligten bekanntgemacht werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 36 Rdnr. 25 m.w.N.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat das Familiengericht die Antragsteller von der Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Zuständigkeit informiert (Ziff. 3. der Verfügung vom 25. Mai 2000 (Bl. 15 d.A.). Aber weder die Begründung, mit welcher das Familiengericht seine Zuständigkeit verneint hat (Ziff. 1 dieser Verfügung), noch die Rückgabeverfügung des Vormundschaftsgerichts vom 23. Mai 2000 (Bl. 14 d.A.) ist Antragstellern bekanntgemacht worden. Solche lediglich akteninterne Vorgänge eröffnen nicht die Möglichkeit der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Bestellung des Pflegers und das weitere Pflegschaftsverfahren der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts unterfallen.

Das Gesetz unterscheidet in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen zwischen der Anordnung der Vormundschaft oder Pflegschaft, Auswahl des Vormunds oder Pflegers und dessen Bestelluna. Nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht oblagen diese Aufgaben grundsätzlich dem Vormundschaftsgericht. Das Familiengericht war nach §§ 1671 Abs. 5, 1672 Satz 1 BGB nur im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens dafür zuständig, eine erforderliche Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen, während Auswahl und Bestellung des Vormunds oder Pflegers in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts fielen (vgl. BGH FamRZ 1998, 609). Demgegenüber ist in § 1697 BGB in der seit dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes dem Familiengericht neben der Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft auch die Auswahl des Vormunds oder Pflegers übertragen. In der Begründung zu dieser Gesetzesänderung (Bundestagsdrucksache 13/4899 S. 110) ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Neuregelung die dem geltenden Recht zugrundeliegende Unterscheidung zwischen "Anordnung", "Auswahl" und "Bestellung" beibehalte, wie dies aus den Vorschriften der §§ 1774 und 1789 folge. Weiter heisst es hierzu, die Unterscheidung zwischen Auswahl und Bestellung des Vormunds sei in erster Linie im Hinblick auf § 1788 von Bedeutung, da die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den zum Vormund Ausgewählten voraussetze, dass das Gericht bereits eine Auswahl getroffen habe, ohne dass der Ausgewählte auch bestellt worden sei. Als Grund für die Gesetzesänderung wird darauf verwiesen, dass das Familiengericht im Laufe des Sorgeentziehungsverfahrens nicht selten gesicherte Kenntnis darüber gewinnt, wer sich in besonderem Maße zum Vormund oder Pfleger eignet, was insbesondere dann der Fall sein könne, wenn das Kind Bindungen zu einem nahen Angehörigen entwickelt habe, der geeignet und bereit sei, das Amt des Vormunds oder Pflegers zu übernehmen. Eine - gleichzeitig mit dem Sorgeentzug getroffene - Entscheidung, die neben der Anordnung der Vormundschaft oder Pflegschaft auch die Auswahl des Vormunds oder Pflegers erfasse, sichere, dass die Erkenntnis zur Auswahl nicht verloren gehe, wie es der Fall sein könne, wenn die Akten vom Familiengericht zum Vormundschaftsgericht versandt werden und die Auswahl erst dort getroffen würde. Der Entwurf sehe davon ab dem Familiengericht auch die Bestelluna des Vormunds oder Pflegers zu übertragen. Der Vormund oder Pfleger werde gegenwärtig vom Vormundschaftsgericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft mittels Handschlags an Eides Statt bestellt (§§ 1789, 1915 Abs. 1). Durch diese Art der Bestellung werde ein sinnvoller Kontakt mit dem Vormundschaftsgericht, das die Vormünder und Pfleger berate und beaufsichtige (§§1837, 1915 Abs. 1) herbeigeführt. Hieran wolle der Entwurf nichts ändern.

Nach dem in dieser Entwurfsbegründung eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers obliegt somit auch nach der gesetzlichen Neuregelung die Bestellung des Vormunds oder Pflegers weiterhin dem Vormundschaftsgericht (so auch BayObLG Rpfleger 2000, 158; OLG Stuttgart, Die Justiz 1999, 103; FamRefK/Rogner, § 1697 BGB Rdnr. 5; Palandt-Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1697 Rdnr. 1). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Vormundschaftsgericht zitierten Entscheidung des Pfälzischen OLG Zweibrücken (Rpfleger 1999, 489). Hierin ist lediglich eine Aussage über die Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und Auswahl des Pflegers getroffen; die Zuständigkeit für die Bestellung des Pflegers ist nicht angesprochen. Soweit W in seiner Anmerkung zu den genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Zweibrücken (Rpfleger 2000, 145) daraus, dass dem Familiengericht in § 1693 BGB im Falle der Verhinderung der Eltern auferlegt ist, die im Interesse des Kindes "erforderlichen Maßregeln" zu treffen, eine über den Umfang des § 1697 BGB hinausgehende Zuständigkeit des Familiengerichts auch für die Bestellung des Pflegers herleiten will, ist dies verfehlt. § 1697 BGB erweitert nämlich für den Fall, dass aufgrund einer Maßnahme des Familiengerichts eine Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen ist, ausdrücklich die Zuständigkeit des Familiengerichts nur auf die Anordnung und die Auswahl des Pflegers. Entgegen der Ansicht W besteht auch nicht die Gefahr, dass das Familiengericht bei anderer Meinung über die rechtliche Verhinderung durch Nichtverpflichtung den Anordnungsakt der Pflegschaft inhaltslos machen könnte. Hat das Familiengericht nämlich eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet, ist diese Entscheidung für das Vormundschaftsgericht bindend.

Ende der Entscheidung

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