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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 04.01.2000
Aktenzeichen: 15 U 1087/99
Rechtsgebiete: ZPO, HOAI


Vorschriften:

ZPO § 519b
ZPO § 263
HOAI § 8
Wird die Klage auf Zahlung des Architektenhonorars in erster Instanz auf einen Anspruch auf Abschlagszahlung(Abschlagsrechnung)gestützt und macht der in erster Instanz erfolglos gebliebene Kläger mit der Berufung nur noch einen Teilanspruch auf Schlusszahlung aus der Schlussrechnung geltend, so liegt darin wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände eine Klageänderung.

Die auf die Klageänderung gestützte Berufung ist mangels Beschwer durch das angefochtene Urteil unzulässig.


Geschäftsnummer: 15 U 1087/99 3 O 17/99 LG Trier

Verkündet am 4. Januar 2000

Pickel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

wegen Architektenhonorars.

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Hansen, den Richter am Oberlandesgericht Eck und den Richter am Landgericht Fenkner auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 10. Juni 1999 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 DM. Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Raiffeisen oder Volksbank erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger, freiberuflich tätiger Architekt und Bauingenieur, begehrt vom Beklagten Zahlung eines Teilhonorars für die Planung eines Hotelneubaus auf einem den Eltern des Beklagten gehörenden Grundstück in L. Hierbei stützt er sich auf ein vom Beklagten unterzeichnetes Schriftstück vom 23. August 1995 (Bl. 28 d. A.), wonach dieser erklärte, er beabsichtige, auf der konkret bezeichneten Parzelle ein Hotel mit Restaurant nach der Planung des Klägers auszuführen und beauftrage diesen einschließlich Vollmacht zur Verhandlung mit Behörden wegen der erforderlichen Baugenehmigungen und mit Finanzierungsinstituten zur Finanzierungserstellung.

Am 15. Februar 1996 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger, er müsse wohl von dem Vorhaben Abstand nehmen, weil er die erforderlichen Eigenmittel wohl nicht zusammenbekomme.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch aus einer am 27. Dezember 1995 erteilten Abschlagsrechnung (Bl. 36 d. A.) geltend gemacht. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Planungsauftrag unter der - nicht eingetretenen - Bedingung erteilt war, dass das Vorhaben in vollem Umfang von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) als Existenzgründungsmaßnahme finanziert werde.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 10. Juni 1999 - auf dessen Tatbestand zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird - die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Planungsauftrag unter der Bedingung erteilt worden sei, dass die Finanzierung des Bauvorhabens durch die ISB voll gesichert sei; wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils verwiesen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung macht der Kläger nunmehr einen Teilanspruch aus einer am 20. Dezember 1998 erteilten Schlussrechnung (Bl. 236 a ff d. A.). geltend, indem er die Klageforderung anteilig in Höhe von jeweils 22,08 % auf jede einzelne der Positionen aus "C und B" - gemeint ist wohl: C und D - der Schlussrechnung stützt.

Er ist der Auffassung:

Mit der vorzeitigen Vertragsbeendigung habe er seine Ansprüche abschließend berechnen müssen und könne demzufolge nur noch aus der Schlussrechnung vorgehen; mit Erteilung dieser Schlussrechnung seien die Ansprüche aus der Abschlagsrechnung untergegangen. Der Übergang vom Anspruch auf Abschlagszahlung zum Teilanspruch auf Schlusszahlung sei keine Klageänderung, weil der zugrunde liegende Lebenssachverhalt derselbe sei. Daher werde mit der Berufung der Bestand des erstinstanzlichen Urteils angegriffen.

Der Kläger behauptet:

Die vom Beklagten behauptete Bedingung einer Vollfinanzierung des Objekts habe es nie gegeben und sei auch durch die Beweisaufnahme in erster Instanz nicht bestätigt worden. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 11. Oktober 1999 (Bl. 229 ff d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. Juni 1999 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag - den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40.000 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 23. Februar 1996 zu zahlen - zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er hält die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung für zutreffend und dessen Entscheidung in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht für fehlerfrei. Darüber hinaus macht er geltend, die Schlussrechnung des Klägers sei nicht prüffähig; zudem seien die abgerechneten Leistungen nur teilweise erbracht und der vom Kläger vorgenommene pauschale Abzug für ersparte Aufwendungen nicht zulässig. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 15. November 1999 (Bl. 242 ff d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die statthafte, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist nicht zulässig, weil der Kläger den in erster Instanz geltend gemachten Anspruch nicht weiter verfolgt und mit der Berufung nur einen Anspruch zur Entscheidung stellt, der noch nicht Gegenstand des ersten Rechtszugs war.

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass mit ihm die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer verfolgt wird. Dies bedeutet, dass nach einer Klageabweisung das vorinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt werden muss. Eine Berufung, die die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen - bisher noch nicht geltend gemachten - Anspruch zum Gegenstand hat, ist unzulässig. Ohne Weiterverfolgung wenigstens eines Teils des in erster Instanz erhobenen - und dort erfolglos gebliebenen - Klageanspruchs kommt grundsätzlich auch eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nicht in Betracht. Die Änderung der Klage kann nämlich nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel ein zulässiges Rechtsmittel voraus (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. z. B. BGH NJW 1999, 1407 und 3126 sowie NJW 1993, 597, jeweils m.w.N.).

Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem in erster Instanz geltend gemachten Anspruch auf Abschlagszahlung und dem mit der Berufung verfolgten Anspruch auf Teilschlusszahlung um unterschiedliche Streitgegenstände. Nach der heute herrschenden prozessrechtlichen Auffassung wird der Streitgegenstand bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH NJW 1996, 3151 f, 3152). Ein Wechsel im Streitgegenstand und damit eine Klageänderung liegt vor, wenn - von den Ausnahmen des § 264 ZPO abgesehen - der Kläger (bei gleichbleibendem Antrag) den Sachverhalt, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ändert, oder wenn (bei gleichbleibendem oder geändertem) Sachverhalt der Klageantrag geändert wird (Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 263 Rn. 7). Hiernach macht der Kläger mit seiner Berufung einen anderen Streitgegenstand geltend als in erster Instanz, weil er bei gleichbleibendem Klageantrag einen geänderten Lebenssachverhalt zur Entscheidung stellt. Während zur Begründung des in erster Instanz eingeklagten Anspruchs aus der Abschlagsrechnung vom 27. Dezember 1995 geltend gemacht wurde, der dem Kläger erteilte Auftrag sei vom Beklagten bisher nicht gekündigt (Seite 6, 2. Absatz der Klagebegründung vom 15. Juni 1998, Bl. 26 d. A.), wird der mit der Berufung verfolgte Teilanspruch auf Schlusszahlung darauf gestützt, dass der Werkvertrag vorzeitig beendet sei (Seite 4, 2. Absatz der Gegenvorstellung vom 6. Dezember 1999 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Senates, B1. 255 d. A.) und der Kläger am 20. Dezember 1998 eine Schlussrechnung erteilt habe. Dies sind unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit auch unterschiedliche Streitgegenstände.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 21. Februar 1985 -VII ZR 160/83- (NJW 1985, 1840 f) ausgeführt, der Übergang vom Anspruch auf Abschlagszahlung zum Anspruch auf Schlusszahlung sei keine Klageänderung; da sich der Anspruch auf Abschlagszahlung ebenso wie der Anspruch auf Schlusszahlung aus der Errichtung des Bauwerkes ergebe, auf das sich der zwischen den Parteien bestehende Werkvertrag beziehe, sei der beiden Ansprüchen zugrundeliegende Lebenssachverhalt derselbe. Hierauf aufbauend ist in einer späteren Entscheidung (BGH BauR 1987, 453 f, 454) ausgeführt, die Begründung des Klageanspruchs könne von einem Anspruch auf Abschlagszahlung in einen solchen auf Schlusszahlung "umgestellt" werden; auf gleicher Linie liegen obergerichtliche Entscheidungen, nach. denen die Geltendmachung von Abschlagszahlungen nach Vertragsbeendigung als Antrag auf Schlusszahlung auszulegen sei (OLG Köln NJW-RR 1992, 1375 f) oder eine Klage auf Abschlagszahlung auch in eine Teilklage aus einer Schlussrechnung umgedeutet werden könne (OLG Hamm NJW-RR 1994, 1433) und hieran anschließende Literaturstimmen (Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 7. Aufl., § 8 Rdn. 65; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rdn. 984).

Die dieser Auffassung zugrundeliegende Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch aufgegeben. In seinem Urteil vom 05. November 1998 -VII ZR 191/97- (BauR 1999, 267 f = NJW 1999, 713 mit zustimmender Anmerkung von Koeble LM BGB 241 Nr. 16 -4/1999-) ist ausdrücklich klargestellt, dass eine Umdeutung einer Klage auf Abschlagszahlung in eine Klage auf Teilschlussforderung für erbrachte Leistungen bis zu einer etwaigen vorzeitigen Beendigung des Vertrages nicht möglich sei, weil es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handele (so auch Thüringer OLG Jena, Urteil vom 14. August 1996, OLGR 1996, 257 ff; Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 986 -insoweit in Abweichung von der oben zitierten Rdn. 984; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 1380).

Hiernach hält der Bundesgerichtshof an seiner früheren -anderslautenden- Rechtsprechung nicht mehr fest, wie sich auch bereits an dem -nicht weiter begründeten- Beschluss vom 03. Juli 1997 (VII ZR 282/96) zeigt, mit welchem er die Revision gegen das genannte Urteil des 7. Zivilsenates des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 14. August 1996 (a.a.O.) nicht angenommen hat; in dieser Entscheidung hatte das OLG Jena ebenfalls ausdrücklich hervorgehoben, bei der Geltendmachung einer Abschlagsforderung handele es sich um einen anderen Streitgegenstand als bei der Klage auf Zahlung einer Teilschlussforderung. Soweit der Kläger geltend macht, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08. November 1998 gehe von einer anderen Fallgestaltung aus, weil sie unterstelle, dass der zur Beurteilung stehende Vertrag nicht vorzeitig beendet worden sei, während im hier zu entscheidenden Fall die vorzeitige Vertragsbeendigung feststehe, ist dies für die getroffene Aussage zum Streitgegenstand ohne Bedeutung.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 709 und 108 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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