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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: 15 UF 467/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, FGG, KostO


Vorschriften:

BGB § 1618 Satz 4
ZPO § 621 e
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 233
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2
FGG § 19
FGG § 53 Abs. 1 Satz 1
FGG § 60 Abs. 1
FGG § 12
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 2 und 3
In Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namenserteilung nach § 1618 S. 4 BGB ist der Rechtsmittelweg nach § 621 e ZPO eröffnet.
Geschäftsnummer: 15 UF 467/99 3 F 266/98 AG

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

in der Familiensache

betreffend die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namenserteilung für

D J S, geboren am, gesetzlich vertreten durch seine Mutter B geschiedene S geborene O,

Antragsteller und Beschwerdegegner,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

und

J M S

Antragsgegner und Beschwerdeführer,

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt.

Der 15. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Hansen sowie die Richter am Oberlandesgericht Schaper und Eck am 9. September 1999 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht vom 9. Juni 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht Bernkastel-Kues zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Beiden Parteien wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt, und dem Antragsgegner Rechtsanwalt, zur Vertretung beigeordnet.

Gründe:

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist auch im Übrigen zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namenserteilung nach § 1618 Satz 4 BGB der Rechtsmittelweg nach § 621 e Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eröffnet (Beschluss vom 4.12.1998 - 15 UF 1112/98; Beschluss vom 8.1.1999 - 15 UF 165/99; Beschluss vom 10.6.1999 - 15 UF 165/99; ebenso 9. Senat - 4. Senat für Familiensachen - OLG Koblenz Beschluss vom 6.9.1999 - 9 WF 344/99; OLG Dresden Beschluss vom 5. Mai 1999, FamRZ 1999, Heft 14, VII; OLG Stuttgart Beschluss vom 26. März 1999, FamRZ 1999, Heft 16, VII; Zöller- Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 621 e Rn. 5 und 6).

Das Namensrecht ist Bestandteil der elterlichen Sorge (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1626 Rn. 16), so dass es sich bei der Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namenserteilung durch das Familiengericht nach 1618 Satz 4 BGB um eine sorgerechtliche Entscheidung im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handelt. Die durch das Kindschaftsreformgesetz eingeführte Erweiterung der Zuständigkeit der Familiengerichte nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezieht sich zudem auf sämtliche die elterliche Sorge betreffenden Verfahren, soweit diese nach den Bestimmungen des BGB dem Familiengericht zugewiesen sind (vgl. Musielak, ZPO, § 621 Rn. 43).

Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1999, 734 und 735) und des 11. Senats - 3. Senat für Familiensachen - des LG Koblenz (Beschluss vom 23. Juni 1999 - 11 UF 291/99), wonach § 1618 BGB nicht vom Katalog des 621 ZPO erfasst sei mit der Konsequenz einer einfachen unbefristeten Beschwerde gemäß § 19 FGG nach Abhilfeentscheidung, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Auch ist nach seiner Meinung die sofortige Beschwerde nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 FGG nicht das statthafte Rechtsmittel (so OLG Nürnberg, DAVorm 1999, 646 ff), da die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namenserteilung nicht von dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 FGG erfasst ist.

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 1618 Satz 4 BGB ist danach die befristete Beschwerde nach § 621 e Abs. 1 ZPO gegeben.

Soweit die Beschwerde gegen den dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 22. Juni 1999 zugestellten und mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 9. Juni 1999 erst am 6. August 1999 bei dem Oberlandesgericht Koblenz eingegangen ist, ist dem Beschwerdeführer von Amts wegen gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, §§ 233, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 1995, 1559) und des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1998, 98) ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren, wenn sie einen fristgebundenen Schriftsatz für das Rechtsmittelverfahren zwar prozessordnungswidrig bei dem Gericht, bei dem das Verfahren bisher anhängig war, einreicht, jedoch die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - eine nicht zutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht erteilt wurde. Die Rechtsmittelschrift ist bei dem Amtsgericht bereits am 1. Juli 1999 eingegangen. Bis zum Fristablauf am 22. Juli 1999 hätte dieser Schriftsatz bei dem zuständigen Oberlandesgericht Koblenz vorliegen können.

Die danach zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Das Verfahren des Amtsgerichts leidet an wesentlichen Verfahrensfehlern, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht. Dies führt dazu, dass die von dem Amtsgericht im Beschluss vom 9. Juni 1999 getroffene Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namenserteilung aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen wird.

Das Amtsgericht ist der für das vorliegende Verfahren geltenden Verpflichtung aus § 12 FGG, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, nicht nachgekommen. Der Rechtspfleger hat die Eltern nicht persönlich angehört (§ 50 a FGG); das Einverständnis der Verfahrensbevollmächtigten, die Sache im schriftlichen Verfahren zu behandeln, ist unbeachtlich (so auch OLG Köln FamRZ 1999, 734). Die persönliche Anhörung der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers und des Antragsgegners ist unbedingt erforderlich (§ 52 Abs. 1 FGG). Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils zur Namenserteilung nur dann ersetzen, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1618 Satz 4 BGB). Bei der Frage, ob die Namenserteilung zum Wohl des Kindes erforderlich ist, findet einerseits die Kontinuität der Namensführung und der Verlust des Namensbandes Beachtung, während andererseits ein am Kindeswohl orientierter Anpassungsbedarf zu berücksichtigen ist. Zur Beurteilung der Beziehung des Antragsgegners zu dem Kind die im Rahmen des Verlustes des Namensbandes zu bewerten ist, ist die persönliche Anhörung der Eltern unumgänglich. Es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar wie der Rechtspfleger, der den Antragsgegner nicht persönlich angehört hat, zu der Überzeugung gelangt ist, dass diesem an einem Besuchs- und Umgangsrecht nicht sehr viel liege und er die Brücken hinter sich abgebrochen habe mit der Folge, dass der nunmehr vierjährige Antragsteller seinen Vater nicht kenne und den Stiefvater als leiblichen Vater ansehe. Dasselbe gilt für die Auffassung des Rechtspflegers, dass nach der jetzigen Situation der Antragsteller im späteren Leben mit seinem leiblichen Vater und deshalb auch mit dessen Namen eher negative Dinge verbinden würde. Das Rechtsmittelgericht kann derartige Wertungen nur würdigen und prüfen, wenn niedergelegt wird, worauf diese gestützt sind. Daran fehlt es vorliegend, insbesondere auch wegen der unterbliebenen Anhörung der Eltern des Kindes. Zudem wurde auch das Jugendamt nicht angehört und am Verfahren beteiligt (§ 49 a FGG ).

Da das Amtsgericht die erforderlichen Anhörungen und Ermittlungen unterlassen hat, wird die Sache zur Nachholung der erforderlichen weiteren Aufklärung und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.



Ende der Entscheidung

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