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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 29.06.2000
Aktenzeichen: 15 W 375/00
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 12
ZPO § 3
In einem selbständigen Beweisverfahren auf Feststellung von Baumängeln und der für die Beseitigung erforderlichen Kosten (oder der Minderung) bemisst sich der Streitwert (Hauptsacheinteresse) nicht nach dem von dem Gutachter niedriger als vom Antragsteller festgestellten Mängelbeseitigungsaufwand (so OLG Koblenz, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 1. 9. 1999 12 W 1213/99), sondern nach dem aus den Angaben in der Antragsschrift erkennbaren Interesse des Antragstellers bei Verfahrenseinleitung (ebenso OLG Koblenz, 1. Zivilsenat, BauR 1998, 593; 5. Zivilsenat, BauR 1993, 250, und 3. Zivilsenat, Beschluss vom 3. 1. 2000 - 3 W 829/99).
Geschäftsnummer: 15 W 375/00 8 OH 31/98 LG Koblenz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

in dem selbständigen Beweisverfahren

hier: Streitwertfestsetzung.

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Hansen sowie die Richter am Oberlandesgericht Schaper und Eck

am 29. Juni 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. November 1999 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 25 Abs. 3 S. 3, Abs. 2 S. 3 GKG eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den wert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem in der Antragsschrift zum Ausdruck gebrachten Interesse des Antragstellers an der erstrebten Beweissicherung bemessen.

Nach der heute überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen (vgl. hierzu Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rnr. 16 "Selbständiges Beweisverfahren"), auch vom Senat geteilten Auffassung richtet sich der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem gesamten vom Antragsteller verfolgten Hauptsacheinteresse; dies zieht auch die Beschwerde nicht in Zweifel, so dass sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.

Für die Bewertung dieses Hauptsacheinteresses ist auf das gemäß § 3 ZPO maßgebende, in der Antragsschrift zum Ausdruck kommende Interesse des Antragstellers an der erstrebten Beweissicherung abzustellen. Wie dieses Interesse zu bewerten ist, wenn bei einem auf Feststellung von Baumängeln und die Höhe der für die Beseitigung dieser Mängel erforderlichen Kosten und/oder einer durch die Mängel hervorgerufenen Minderung gerichteten Verfahren der Sachverständige die Mängelbeseitigungskosten und/oder Minderung niedriger ansetzt als der Antragsteller in seiner Antragsschrift angegeben hat, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. Einerseits wird vertreten, maßgebend sei der vom Gutachter festgelegte Mängelbeseitigungsaufwand, weil die Angaben in der Antragsschrift lediglich vorläufigen Charakter hätten (so z.B. OLG Frankfurt, NZBau 2000, 180; OLG Naumburg, MDR 1999, 1093; OLG Köln, NJWRR 1997, 1292; OLG Koblenz, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 1: September 1999 - 12 W 1213/99 -; Zöller/Herget, a.a.O.). Nach anderer Auffassung soll es für die Streitwertbemessung allein auf die Verfahrenseinleitung ankommen und nicht auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, weil nach allgemeinen Wertgrundsätzen der Zeitpunkt der Antragstellung für die Streitwertbemessung maßgebend sei (vgl. z.B. OLG Bamberg, JurBüro 1998, 95; OLG Karlsruhe, JurBüro 1997, 531; OLG München, BauR 1994, 408; OLG Koblenz, 1. Zivilsenat, BauR 1998, 593; 5. Zivilsenat, BauR 1993, 250 und 3. Zivilsenat, Beschluss vom 3. Januar 2000 - 3 W 829/99 -). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, den Streitwert eines Verfahrens nach dem in der die Instanz einleitenden Antragsschrift zum Ausdruck gekommenen Interesse an der begehrten Entscheidung zu bemessen. Dieses Interesse kann nicht im Nachhinein niedriger bewertet werden, wenn die Behauptungen und Vorstellungen des Antragstellers in der Beweisaufnahme nicht bestätigt werden. Andernfalls müsste dann, wenn der Sachverständige keine der vom Antragsteller behaupteten Mängel feststellt, der Wert des Verfahrens mit Null angesetzt werden. Es versteht sich von selbst, dass dies nicht zutreffend sein kann.

Das Landgericht hat das aus der Antragsschrift erkennbare Interesse des Antragstellers an der begehrten Beweissicherung zutreffend mit 18.000 DM bewertet. Bei der entsprechenden Angabe in der Antragsschrift handelte es sich entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht lediglich um eine unverbindliche Angabe des Antragstellers. Vielmehr hat er auf Seite 5 seiner Antragsschrift ausgeführt, zwecks Ermittlung einer Tatsachengrundlage für die Streitwertangabe einen Stukkateurmeister zur Rate gezogen zu haben, der die für eine Mängelbeseitigung voraussichtlich anfallenden Kosten mit etwa 18.000 DM angegeben habe. Auch wenn diese Angaben "vorbehaltlich des Ergebnisses der Beweiserhebung" erfolgt sein sollen, ist hiermit das Interesse des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens festgelegt. Dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom zu wesentlich niedrigeren Mängelbeseitigungskosten von lediglich 2.204 DM gelangt, beruht im wesentlichen darauf, dass die Beweisbehauptungen des Antragstellers sich nicht in vollem Umfang bestätigt haben. Dies ist für die Wertfestsetzung ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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