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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.06.2000
Aktenzeichen: 15 WF 336/00
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 19 Abs. 8 | |
BRAGO § 19 Abs. 2 S. 3 | |
ZPO § 104 ff |
Entscheidet sich der Rechtsanwalt für die Durchführung des vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrens, liegt hierin zugleich die verbindliche und endgültige Festlegung auf die angemeldete Mindestgebühr.
Geschäftsnummer: 15 WF 336/00 9 F 162/99 AG Trier
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
in der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für
hier: Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Mandanten.
Der 15. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richter am Oberlandesgericht Eck und Schaper sowie den Richter am Amtsgericht Anstatt am 15. Juni 2000
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 6. Mai 2000 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Die gemäß §§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG, 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin ist das vereinfachte Festsetzungsverfahren im vorliegenden Fall zulässig.
Allerdings bestimmt § 19 Abs. 8 BRAGO, dass dieses Verfahren nicht bei Rahmengebühren zur Anwendung kommt, wobei der Begriff der "Rahmengebühr" entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung (z.B. OLG Stuttgart, NJW 1971, 59 f.) auch die hier in Frage stehende Satzrahmengebühr gemäß § 118 BRAGO umfasst (ganz herrschende Meinung; vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO 14. Auf., § 19 Rn. 19; zur Begründung siehe KG JurBüro 1991, 829 ff., 830). Ob dieser Ausschluss des vereinfachten Verfahrens auch dann gilt, wenn der Rechtsanwalt die Rahmengebühr verbindlich nach dem gesetzlichen Mindestsatz bestimmt hat (offengelassen vom BGH in Rpfleger 1977, 59 f.) ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. Während nach wohl herrschender Meinung § 19 Abs. 8 BRAGO auch diesen Fall erfasst (so z.B. Hartmann, Kostengesetze, BRAGO, 29. Aufl., § 19 Rn. 15 und KG a.a.O., jeweils m.w.N.), wendet eine im Vordringen befindliche Auffassung im Wege teleologischer Reduktion diese Vorschrift dann nicht an, wenn der Rechtsanwalt die Gebühr dem Auftraggeber gegenüber verbindlich auf den Mindestsatz bestimmt hat (vgl. von Eicken, a.a.O., § 19 Rn. 19 und OLG Braunschweig, FamRZ 1997, 384, ebenfalls m.w.N.). Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, weil in einem solchen Fall der Normzweck des § 19 Abs. 8 BRAGO der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht entgegensteht.
Gemäß § 12 BRAGO bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller, insbesondere der in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Umstände nach billigem Ermessen. Hierbei handelt es sich um eine Bestimmung der Gegenleistung durch den Gläubiger, die nach § 315 Abs. 3 BGB für den Auftraggeber nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht. Zur Vornahme dieser Billigkeitsprüfung ist das vereinfachte, formal ausgestaltete Festsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO nicht geeignet; vielmehr ist hierüber gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB im ordentlichen Klageweg zu befinden. Aus diesem Grund schließt § 19 Abs. 8 BRAGO die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens bei Rahmengebühren aus.
Dieser Normzweck greift jedoch dann nicht ein, wenn der Rechtsanwalt endgültig und verbindlich nur die Mindestgebühr des gesetzlichen Gebührenrahmens beansprucht, weil in diesem Fall eine Billigkeitsprüfung nicht stattfindet. Den Rechtsanwalt auch dann auf ein Prozessverfahren zu verweisen, würde von der dem § 19 Abs. 8 BRAGO zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Absicht nicht mehr getragen und wäre prozessunökonomisch. Dies lässt es angezeigt erscheinen, den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 8 BRAGO dahin zu begrenzen, dass die Norm in diesem Fall keine Anwendung findet.
Entgegen der vom Kammergericht (a.a.O.) geäußerten Befürchtung führt eine solche Handhabung nicht zur Gefahr einer Verfahrensaufsplitterung. Da das vereinfachte Verfahren im Fall einer Rahmengebühr nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch verbindlich und endgültig auf die Mindestgebühr festgelegt hat, kann er nicht jedenfalls nicht mit Aussicht auf Erfolg - daneben oder anschließend eine höhere Gebühr im Klageweg geltend machen, weil ihm ein solcher höherer Anspruch in diesem Fall nicht mehr zusteht (so auch OLG Braunschweig, a.a.O.).
Auch sieht der Senat (entgegen KG a.a.O.) keine Schwierigkeiten bei der Klärung der Frage, ob der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch endgültig und verbindlich auf die Mindestgebühr beschränkt hat. Entscheidet er sich für das vereinfachte Verfahren und meldet er zu diesem Zweck die Mindestgebühr zur Festsetzung an, liegt hierin zugleich die verbindliche und endgültige Festlegung auf die Mindestgebühr, ohne dass es hierzu einer weiteren Erklärung bedürfte (so auch Lappe, Anm. zu KostRspr. Nr. 121), weil das vereinfachte Festsetzungsverfahren im Falle einer Rahmengebühr nur für diesen Fall eröffnet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 19 Abs. 2 S. 4 und 5 BRAGO analog (vgl. OLG Koblenz JurBüro 1980, 72).
Ende der Entscheidung
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