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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 17.06.1999
Aktenzeichen: 2 Sch 2/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1b
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4
Der Antrag auf Aufhebung eines "Schiedsspruchs nach §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1b, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO" ist unzulässig, wenn der Schiedsspruch (hier: des Schachbundes Rheinland-Pfalz e.V.) nicht im schiedsrichterlichen Verfahren ergangen ist.

OLG Koblenz Beschluß 17.06.1999 - 2 Sch 2/99 -


wegen Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und Zurückverweisung der Sache an das Schiedsgericht.

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Henrich sowie der Richter am Oberlandesgericht Künzel und Kieselbach am 17. Juni 1999 beschlossen:

Tenor:

I. Der Antrag des Antragstellers vom 1. 3. 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Mit seinem Antrag begehrt der klägerische Verein die Aufhebung des "Schiedsspruchs" des Schachbundes Rheinland-Pfalz e.V. vom 17. 2. 1999 und Zurückverweisung an das "Schiedsgericht".

Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen den Schiedsspruch eines Schiedsgerichts kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach § 1059 ZPO gestellt werden. Voraussetzung ist, dass ein formell wirksamer Schiedsspruch vorliegt (Münchener Kommentar, ZPO, § 1059 Rdnr. 1). Ist dies - wie hier anzunehmen - nicht der Fall, ist für die Frage der Wirksamkeit der Entscheidung des "Schiedsgerichts" des Schachbundes Rheinland-Pfalz e.V. nicht die Zuständigkeit des örtlichen Oberlandesgerichts nach § 1062 ZPO gegeben, sondern es ist der normale Rechtsweg zu beschreiten.

Bei der Entscheidung des verbandsinternen Schiedsgerichts des Schachbundes Rheinland-Pfalz e.V. handelt es sich nicht um einen Schiedsspruch im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Voraussetzung dafür wäre eine wirksame Schiedsvereinbarung der Parteien dahingehend, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nicht vertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Schiedsabrede auch durch die Satzung des Schachbundes Rheinland-Pfalz e.V. verbindlich für dessen Mitglieder erfolgen kann. Denn tatsächlich ist dies nicht geschehen.

Regelungsinhalt und Hauptwirkung einer solchen Schiedsvereinbarung liegen in dem Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit bis auf das Eilverfahren, das vorliegend in jedem Fall hätte beschritten werden können (Münchener Kommentar, ZPO, § 1029 Rdnr. 77, 78).

Einen Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit sieht die Satzung nicht vor. Davon, dass dies durch die Satzung erfolgt wäre, geht die Stellungnahme des Schachbundes und selbst der Antragsteller (Schriftsatz vom 13. 4. 1999 - Bl. 20, 21 GA) nicht aus. Die Bezeichnung des verbandsinternen Entscheidungsgremium als Schiedsgericht und die Verweisung in § 32 der Satzung (wegen der Kosten des Verfahrens) und in § 32 der Rechts- und Verfahrensordnung des Schachbundes Rheinland-Pfalz e.V. (ganz allgemein) auf Vorschriften der ZPO, ohne dass die §§ 1025 ff. ZPO ausdrücklich Erwähnung finden, reichen nicht aus, eine Schiedsvereinbarung im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO anzunehmen. Durch die Regelungen der Satzung und der Rechts- und Verfahrensordnung wird vielmehr das legitime Interesse des Schachbundes Rheinland-Pfalz e.V. verfolgt, die Streitigkeiten zwischen seinen Mitgliedern zunächst selbst zu entscheiden und zu befrieden. Dies kommt deutlich zum Ausdruck durch die Errichtung eines Schiedsgerichts, § 28 ff. der Satzung, und die Regelung des § 31 der Satzung und § 34 der Rechts- und Verfahrensordnung, nach denen der ordentliche Rechtsweg nach Durchführung des verbandsinternen Schiedsverfahrens beschritten werden kann. Wird damit lediglich zeitlich begrenzt der Rechtsweg vor dem staatlichen Gericht ausgeschlossen, kann die Satzung keine Schiedsabrede im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO sein, deren Hauptwirkung gerade in dem zeitlich unbegrenzten Ausschluss staatlicher Gerichte liegt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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