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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 23.10.2009
Aktenzeichen: 2 Sch 9/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 1059 Abs. 3 | |
ZPO § 1060 | |
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss Geschäftsnummer: 2 Sch 9/09
in dem Schiedsverfahren
wegen: Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert
am 23. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Der vom Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Vorsitzender Richter am Landgericht Walter M. als Obmann, Rechtsanwalt Justizrat Dr. E. und Rechtsanwalt H. als Beisitzer, sämtlich aus Koblenz, am 22. Juli 2009 erlassene Teilschiedsspruch wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:
Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, eine Auseinandersetzungsbilanz der R. K. und K. GbR, bezogen auf den 31.05.2008, zu erstellen und vorzulegen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Der Schiedsspruch, auf dessen Wortlaut insgesamt Bezug genommen wird, ist gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in Absatz 1 für vollstreckbar zu erklären. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich.
Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren durch Beschluss gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der mündlichen Verhandlung war entbehrlich, da der Antragsgegner weder die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt hat, noch Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind (§ 1063 Abs. 2 ZPO).
Die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwendungen stehen einer Vollstreckbarkeitserklärung nicht entgegen. Das Oberlandesgericht Koblenz ist für dieses Verfahren örtlich und sachlich zuständig. Das schiedsrichterliche Verfahren ist von dem Schiedsgericht in Koblenz geführt worden, so dass das Oberlandesgericht gemäß § 1062 Abs. 1 ZPO zuständig ist. Das Schiedsgericht hat durch Zwischenentscheid vom 20.03.2009 seine Zuständigkeit festgestellt, der Beklagte hat hiergegen keine Klage erhoben, so dass der Einwand der fehlenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausgeschlossen ist (Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1059 Rn. 39).
Dem Teilschiedsspruch fehlt es nicht an einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Auch steht der Vollstreckbarkeitserklärung nicht entgegen, dass gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO die Dreimonatsfrist für den Aufhebungsantrag ab Empfang des Schiedsspruchs noch nicht abgelaufen ist. Die Vorschrift bezweckt, dass die im Schiedsverfahren unterliegende Partei zeitnah etwaige Aufhebungsgründe vorträgt. Nach Ablauf der Frist können Aufhebungsanträge nicht mehr dem Vollstreckbarerklärungsantrag entgegengesetzt werden (Zöller/Geimer, § 1059 Rn. 10). Die Vollstreckbarkeitserklärung ist auch vor Fälligkeit der im Schiedsspruch vorgenommenen ausgeurteilten Verpflichtungen zulässig. Das Rechtsschutzinteresse fehlt nicht. Die siegreiche Partei hat einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel (Zöller/Geimer, § 1060 Rn. 5).
Dem Antragsgegner werden hierdurch auch keine Rechte beschnitten. Denn er kann etwaige Aufhebungsgründe in dem Vollstreckbarkeitsverfahren gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO geltend machen. Der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Solche Aufhebungsgründe liegen ersichtlich nicht vor. Ob das Schiedsgericht § 10 des Gesellschaftsvertrags richtig ausgelegt hat, ist im Rahmen des Vollstreckbarkeitsverfahrens nicht zu prüfen. Es handelt sich hierbei nicht um Einwendungen, die gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs führen können.
Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Der Gegenstandswert beträgt 92.555,05 €
Ende der Entscheidung
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