Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: 2 SchH 1/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 1025 f. | |
ZPO § 1063 | |
ZPO § 1034 | |
ZPO § 1035 | |
ZPO § 1036 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 91 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 2 SchH 1/01
in dem Verfahren
wegen Bestellung eines Schiedsrichters.
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Henrich, des Richters am Oberlandesgericht Künzel sowie der Richterin am Oberlandesgericht Au
am 22. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers vom 2.7.2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Parteien haben im Mai 2000 einen Bauvertrag über die Ausführung von Zimmererarbeiten geschlossen. Der Antragsteller macht aus diesem Vertrag gegen die Antragsgegnerin eine Forderung von 14.829,27 DM nebst Zinsen geltend. Unter Nr. 9 der Besonderen Vertragsbedingungen ist festgelegt, dass über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ein aus zwei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtswegs nach den Bedingungen der §§ 1025 f. ZPO entscheiden soll.
Der Antragsteller hat einen Schiedsrichter benannt. In einem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 22.6.2001 hat er unter Mitteilung des von ihm benannten Schiedsrichters diese unter Fristsetzung aufgefordert, gleichfalls einen Schiedsrichter zu benennen.
Mit Schriftsatz vom 2.7.2001 hat er bei Gericht Antrag auf Benennung eines Schiedsrichters gestellt. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 23.7.2001 geltend gemacht, das in der Antragsschrift erwähnte Schreiben vom 22.6.2001 kenne sie nicht. Auf Grund Gerichtsverfügung wurde ihr eine Ablichtung dieses Schreibens am 4.8.2001 zugestellt. Mit Schreiben vom 14.9.2001 (Eingang bei Gericht: 17.9.2001) hat die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter benannt.
Der Antragsteller hat mitgeteilt, er sei mit der Benennung des durch die Antragsgegnerin vorgeschlagenen Schiedsrichters nicht einverstanden. Die im Vorschlag gebrachte Person sei unbekannt.
Dem Antrag, im Beschlussverfahren nach § 1063 ZPO gemäß §§ 1034, 1035 ZPO einen Schiedsrichter zu bestellen, konnte nicht (mehr) entsprochen werden, nachdem die Antragsgegnerin ihrerseits im Antragsverfahren einen Schiedsrichter benannt hat.
Im Zeitpunkt der Antragstellung (2.7.2001) lagen die Voraussetzungen für eine Schiedsrichterbestellung durch das Gericht deshalb nicht vor, weil auf das Schreiben des Antragstellers vom 22.6.2001 hin, wäre es der Antragsgegnerin zugegangen, diese sich binnen Monatsfrist (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO) hätte erklären können. Diese Frist war aber bei Antragstellung noch nicht abgelaufen.
Indes kann auch nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin das vom Antragsteller an die Adresse B........ Straße.., ..... K..., gerichtete Schreiben vom 22.6.2001 erhalten hat. Der Antragsteller hat selbst die Mitteilung der Post AG vom 7.7.2001 vorgelegt, wonach das Einschreiben "nicht abgefordert" wurde. Auf dieser Mitteilung ist auch im Adressatenfeld die vorerwähnte Adresse handschriftlich ausgestrichen.
Allerdings wurde der Antragsgegnerin dann vom Gericht eine Fotokopie des Schreibens vom 22.6.2001 am 4.8.2001 zugestellt, worauf hin diese am 14.9.2001 - und somit erst nach Ablauf der Monatsfrist - einen (weiteren) Schiedsrichter benannt hat.
Bei dieser Sachlage war aber für eine gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters kein Raum.
Das Benennungsrecht der Antragsgegnerin war durch den Fristablauf nicht erloschen. Der Senat folgt insoweit der wohl überwiegenden Auffassung, wonach die Monatsfrist keine Ausschlussfrist ist und eine Partei noch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts einen Schiedsrichter benennen kann, weil auch mit der verspäteten Benennung durch die Partei dem Zweck des gerichtlichen Verfahrens Rechnung getragen wird und zugleich der erhebliche Eingriff in die Position einer Partei vermieden wird, der daraus resultierte, nicht selbst einen Schiedsrichter benennen zu können (vgl. Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 1035 Rdnr. 10; Münchener Kommentar, ZPO, § 1035 Rdnr. 24). Im Hinblick auf die Zielrichtung und Zweckbestimmung erscheint es gerade nicht ausreichend, die Nachbenennung nur bis zum Antragseingang (so aber BT-Drucksache 13/5274 S. 40; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 1035 Rdnr. 8, jeweils ohne Begründung) für möglich zu halten.
Das Benennungsrecht wäre auch nicht erloschen, wenn eine ungeeignete Person benannt worden wäre (vgl. Musielak, a.a.O.). Indes bestehen hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat Namen und Anschrift des von ihr benannten Schiedsrichters angegeben. Zu Ablehnungsgründen gemäß § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt es bereits im Ansatz an spezifiziertem Vortrag des Antragstellers.
Jedenfalls nachdem der Antragsteller auch auf entsprechenden Hinweis des Senats auf die rechtlichen Auswirkungen für die Antragstellung im Falle einer für zulässig erachteten Nachbenennung hin sein Antragsbegehren uneingeschränkt weiterverfolgt hat, trifft ihn die Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO. Es kann deshalb offen bleiben, ob in einem erklärten Einverständnis des Antragstellers mit der Benennung der Antragsgegnerin eine Erledigungserklärung (vgl. hierzu Münchener Kommentar, a.a.O., Rdnr. 24) mit einer ihn begünstigenden Kostenfolge läge. Zweifelhaft erscheint dies hier jedenfalls deshalb, weil der Antragsteller das Gericht verfrüht in Anspruch genommen hat, was die sofortige kostenpflichtige Zurückweisung seines Antrages gerechtfertigt hätte.
Den Streitwert für das Verfahren bemisst der Senat, einem Bruchteil des Streits in der Hauptsache entsprechend, mit 5.000,00 DM.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.