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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 2 Ss 152/01
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 46 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 2 Ss 152/01

In der Bußgeldsache

wegen Zuwiderhandlung gegen die StVO

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Vonnahme, den Richter am Oberlandesgericht Henrich und die Richterin am Landgericht Schmitz

am 31. Mai 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Daun vom 9. März 2001 wird als unbegründet auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Durch Urteil vom 9. März 2001 hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung D... vom 23. Oktober 2000, mit dem gegen ihn eine Geldbuße von 300 DM und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden war, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene, das Amtsgericht habe einem von ihm vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht stattgegeben.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen zu Recht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts, den Betroffenen nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, ist nicht zu beanstanden. Das persönliche Erscheinen des Betroffenen war zur Aufklärung der Frage, ob gegen ihn ein Fahrverbot zu verhängen war, und auch aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht geboten. Zwar hatte der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. Februar 2001 angekündigt, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht einlassen. Gleichzeitig hatte der Verteidiger jedoch auf eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen, die sich mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen (besondere berufliche Härten; Existenzgefährdung) ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, hingewiesen und die Auffassung vertreten, "dass das Gericht zur Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, von Amts wegen Feststellungen zu treffen hat." Daraus durfte das Gericht schließen, dass möglicherweise Umstände vorlagen, die ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigen konnten, vom Betroffenen bisher aber nicht geltend gemacht waren, und zwar aufgrund der rechtsirrigen Meinung des Verteidigers, das Gericht habe insoweit von Amts wegen Feststellungen zu treffen. Zwar trifft das Gericht hinsichtlich solcher Umstände tatsächlich eine Aufklärungspflicht. Diese setzt selbstverständlich aber erst dann ein, wenn der Betroffene derartige Umstände vorgetragen hat. Erst dann besteht die Verpflichtung des Gerichts, dem Vorbringen des Betroffenen nachzugehen und ggfls. Beweis zu erheben. Das persönliche Erscheinen des Betroffenen war deshalb auf jeden Fall, gerade auch in seinem Interesse, geboten. Das Amtsgericht konnte davon ausgehen, dass der Betroffene nach zutreffender Belehrung über die Rechtslage zumindest Angaben zu den Umständen machen würde, die für die Verhängung eines Fahrverbotes maßgeblich sein konnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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