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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 08.02.2000
Aktenzeichen: 2 Ss 240/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 328 II
StGB § 263 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 2 Ss 240/99 8006 Js 1698/97 StA Trier

In der Strafsache

gegen

1. H. H. K., geboren am 30. Mai 19.. in B.,

- Verteidiger: Rechtsanwalt B., 2. K. W. S. H., geboren am 23. November 196.. in I.,

- Verteidiger: Rechtsanwalt A., und einen anderen (F. W. D.)

wegen Computerbetruges

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Vonnahme sowie die Richter am Oberlandesgericht Pott und Henrich am 8. Februar 2000 einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten K. und H. gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 21. Juni 1999 werden jeweils als offensichtlich unbegründet auf ihre Kosten verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht Bernkastel-Kues hat die Angeklagten durch Urteil vom 19. März 1998 vom Vorwurf des Computerbetruges freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Trier das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, die Angeklagten des Computerbetruges schuldig gesprochen und gegen sie Freiheitsstrafen von einem Jahr (D. und H.) bzw. neun Monaten (K.) verhängt.

Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten K. und H., mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind entsprechend dem Hilfsantrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Ergänzend zu den Antragsschriften der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Dezember 1999 und vom 14. Januar 2000 ist lediglich Folgendes auszuführen:

1. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft unterliegt das angefochtene Urteil nicht etwa deshalb der Aufhebung, weil in erster Instanz anstelle des allgemeinen Strafrichters des Amtsgerichts Bernkastel-Kues der Wirtschaftsstrafrichter des Amtsgerichts Trier zuständig war. Die fehlende sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bernkastel-Kues hätte der Senat nur auf eine Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu berücksichtigen; eine solche Rüge ist jedoch nicht erhoben.

Die fehlende sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bernkastel-Kues ist nicht etwa von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Senat hat nicht über die Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil zu befinden, sondern über die Revision gegen ein Berufungsurteil. Maßgebend ist insoweit die Regelung des § 328 Abs. 2 StPO. Danach hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen, falls das Gericht des ersten Rechtszugs mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen hat. Die Frage, ob diese Vorschrift des Verfahrensrechts (nämlich: § 328 Abs. 2 StPO) verletzt worden ist, betrifft nicht die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, dessen Urteil mit der Revision angefochten ist; vielmehr geht es darum, ob das sachlich zuständige Berufungsgericht das Verfahrensrecht (nämlich: § 328 Abs. 2 StPO) beachtet hat. Dies hat das Revisionsgericht nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge zu prüfen (BGHSt 42, 205, 211, 212; zustimmend Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 355 Rdnr. 5 a.E.; KK-Pfeiffer, StPO, 4. Aufl., § 6 Rdnr. 2; a.A. [zeitlich vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs] OLG Hamm, StV 1996, 300). Dies gilt selbstverständlich unabhängig davon, aus welchen Gründen es an der sachlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts fehlt. Denn es geht nur darum, ob das Berufungsgericht § 328 Abs. 2 StPO beachtet hat.

2. Die von dem Angeklagten K. erhobene Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, von Amts wegen (§ 244 Abs. 2 StPO) weitere Beweise zu erheben. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen hatte es der Angeklagte D. bewirkt, dass von dem Konto der Zeugin P. bei der Kreissparkasse B.-W. 587.512,30 DM auf sein Konto bei der Volksbank T.-T. eingezogen wurden. Ein solcher Vorgang ist nur möglich, wenn der Angeklagte D. den Namen der Zeugin, ihre Bankverbindung und ihre Kontonummer eingab. Hierzu hatte D. keinerlei Veranlassung, da die Zeugin P. seine sämtlichen Forderungen erfüllt hatte. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern eine Sichtung des gesamten EDV-Datenbestandes der Volksbank T.-T. vom 7. Oktober 1996 zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hätte beitragen sollen.

3. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Computerbetruges gemäß § 263 a StGB.

a) Allerdings haben die Angeklagten nicht die dritte Alternative (unbefugte Verwendung von Daten), sondern die zweite Alternative (Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten) verwirklicht. Die zweite Alternative des § 263 a StGB hat (Eingabe- oder Input-)Manipulationen zum Gegenstand und stellt am ehesten eine Parallele zur Täuschungshandlung beim Betrug dar (LK-Tiedemann, StGB, 11. Aufl., § 263 a Rdnr. 32; Schönke/Schröder-Cramer, StGB, 25. Aufl., § 263 a Rdnr. 7; SK-Günther, § 263 a StGB, Rdnr. 15). Es handelt sich um die Parallele zur falschen Behauptung sowie zum Unterdrücken und Entstellen von Tatsachen beim Betrug (SK-Günther, a.a.0.), wobei sich der Gesetzestext mit Bedacht am neueren Sprachgebrauch orientiert (LK-Tiedemann, a.a.0.; SK-Günther, a.a.0.). Verwendete Daten sind unrichtig, wenn die mit ihnen dargestellten Informationen im Sinne des Betrugstatbestandes "falsche oder entstellte" Tatsachen bedeuten (Lackner-Kühl, StGB, 23. Aufl., § 263 a Rdnr. 10). Nach den Feststellungen der Strafkammer haben die Angeklagten die zweite Alternative des § 263 a StGB unzweifelhaft verwirklicht. Der Angeklagte D. hat, indem er veranlasste, dass von dem Konto der Zeugin P. bei der Kreissparkasse B.-W. der Betrag von 587.512,30 DM zugunsten seines Kontos abgebucht wurde, konkludent behauptet, dass er gegen die Zeugin einen entsprechenden Zahlungsanspruch habe und dazu berechtigt sei, diesen Betrag einzuziehen. In Wahrheit hatte der Angeklagte D. keinerlei Ansprüche mehr gegen die Zeugin P., diese hatte vielmehr den zuvor bestehenden Vertrag schon längere Zeit gekündigt und die während der Vertragslaufzeit entstandenen Forderungen des Angeklagten D. erfüllt. Mit der konkludenten Vorspiegelung einer Forderung über 587.512,30 DM und der Berechtigung zu ihrem Einzug haben die Angeklagten den Tatbestand des § 263 a 2. Alt. StGB verwirklicht.

b) Entgegen der Auffassung der Revisionen hat die Strafkammer hinreichende Feststellungen zu einem gemeinschaftlichen (§ 25 Abs. 2 StGB), vorsätzlichen Vorgehen der Angeklagten getroffen. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen Bl. 8 1. und 2. Abs. der Urteilsgründe. Auch eine Vermögensgefährdung ist zweifelsohne zu bejahen, hatten die Angeklagten doch Beträge von 250.000 DM und 300.000 DM auf die Konten der Angeklagten K. und H. unter Angabe des Verwendungszweckes "Schuldbegleichung" umgebucht sowie Barbeträge von insgesamt 7.000 DM (H.) und 9.000 DM (K.) abgehoben.

c) Im Übrigen werden mit den Revisionen unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung geführt. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Seine Entscheidung ist vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Es hat auf die Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt. Dies ist vorliegend zu verneinen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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