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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 25.09.2001
Aktenzeichen: 2 Ss 264/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 344 I
Bleibt bei Fehlen ausdrücklicher Revisionsanträge auch nach Auslegung der Revisionsschrift unklar, inwieweit das angefochtene Urteil nach dem Willen des Angeklagten überprüft werden soll, ist die Revision unzulässig.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 2 Ss 264/01

In der Strafsache

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Krumscheid sowie die Richter am Oberlandesgericht Mertens und Henrich

am 25. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. Mai 2001 wird als unzulässig auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat den Angeklagten am 16. Januar 2001 wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt. Die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach hat die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2001 erklärte Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung für unwirksam erachtet, insoweit ergänzende Feststellungen getroffen und die Berufung des Angeklagten verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Eine ausdrückliche Erklärung über den Umfang der Urteilsanfechtung hat der Angeklagte nicht abgegeben.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht formgerecht erhoben ist; es fehlt an dem gemäß § 344 Abs. 1 StPO notwendigen Revisionsantrag.

Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuleitungsverfügung vom 17. September 2001 Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer anzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge).

Ausdrückliche Anträge in diesem Sinne enthält die Revisionsschrift indes nicht. Nach der Rechtsprechung der Obergerichte sind entsprechende Angaben jedoch ausnahmsweise verzichtbar, wenn sich aus dem Inhalt der Revisionsschrift unter Berücksichtigung des Gangs des bisherigen Verfahrens das Ziel der Revision ergibt (BGH NStZ 1990, 96; Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., § 344 Rnr. 3 m.w.N.). Dies ist hier indes nicht der Fall. Die Revision beschränkt sich vielmehr darauf, pauschal eine Verletzung des formellen und materiellen Rechts zu rügen. Zwar liegt in der Erhebung der Sachrüge regelmäßig die Erklärung, dass das Urteil insgesamt angefochten werde. Eine solche Auslegung der Revisionsschrift widerspräche im vorliegenden Fall jedoch der Erklärung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung, dass er durch sein Rechtsmittel lediglich eine mildere Bestrafung, namentlich eine Bewährungsstrafe, erreichen wolle und daher das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränke. Dass andererseits diese Beschränkung, die das Gericht als teilweise unwirksam angesehen und behandelt hat, und an die der Angeklagte daher nicht gebunden ist, auch für das Revisionsverfahren gelten soll, lässt sich der Revisionsschrift ebenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte zunächst mit der Rechtsmittelbeschränkung die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung hatte rechtskräftig werden lassen wollen, danach jedoch bestritten hat, zur Verletzung der Zeugin R. Schuhwerk benutzt zu haben, das die Voraussetzungen des § 224 StGB erfüllt (Bl. 6 UA). Es bleibt daher auch nach Auslegung der Revisionsschrift unklar, inwieweit das angefochtene Urteil nach dem Willen des Angeklagten überprüft werden soll. Der von der Rechtsprechung zu § 344 Abs. 1 StPO entwickelte Ausnahmefall liegt mithin hier nicht vor. Die Revision ist daher unzulässig."

Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die gleiche Rechtsauffassung vertritt (vgl. Beschluss vom 14. Februar 1997 1 Ss 25/97 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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