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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: 2 Ss 304/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO 37 § III |
Geschäftsnummer: 2 Ss 304/01
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen
wegen Ordnungswidrigkeit nach der StVZO
hier: Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
hat der 2. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Pott als Einzelrichter
am 22. November 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Betroffenen, seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Goar vom 10. August 2001 zuzulassen, wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
Gründe:
Die Kreisverwaltung R.-H. verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 17. Januar 2001 wegen Führens eines PKW mit Anhänger unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts eine Geldbuße in Höhe von 150 DM. Seinen dagegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht St. Goar durch Urteil vom 10. August 2001 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nachdem der Betroffene in dem auf diesen Tag anberaumten Hauptverhandlungstermin ausgeblieben war. Das Urteil wurde dem Verteidiger des Betroffenen, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 18. August 2001 hin am 27. August 2001 zugestellt (Bl. 84, 90 d.A.). Am 29. August 2001 legte der Verteidiger gegen die Entscheidung "Rechtsbeschwerde" ein, die er mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2001 begründete. Zwischenzeitlich war ihm das Urteil auf Verfügung des Vorsitzenden vom 12. September 2001 am 25. September 2001 ein weiteres mal zugestellt worden (Bl. 91, 99 d.A.).
Das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, da es nicht innerhalb der nach den §§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, 344, 345 Abs. 1 S. 1 StPO vorgeschriebenen Frist begründet worden ist. Da das Urteil dem Verteidiger des Betroffenen am 27. August 2001 wirksam zugestellt worden war, begann die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde am 4. September 2001 und endete mit Ablauf des 4. Oktober 2001 (§§ 80 Abs. 3 S. 3, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 345 Abs. 1 S. 1, 344, 43 Abs. 1 StPO). Indes ging die Begründungsschrift erst am 24. Oktober 2001, und damit verfristet, bei Gericht ein. Die Tatsache, dass der Verteidiger nur einen Zulassungsantrag gestellt hatte, erleichterte die strengen förmlichen Voraussetzungen für die Beschwerdebegründung nicht (vgl. Steindorf in Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Auflage, § 80 Rdn. 50).
Dem Ablauf der Begründungsfrist am 4. Oktober 2001 stand nicht entgegen, dass das Urteil - offenbar versehentlich - dem Verteidiger am 25. September 2001 ein weiteres mal zugestellt wurde. Denn eine neue Rechtsmittelfrist wurde hierdurch nicht in Gang gesetzt. Wird an denselben Empfangsberechtigten zweimal zugestellt, ist allein die erste (wirksame) Zustellung maßgeblich. Die sich aus den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 37 Abs. 3 StPO ergebenden Besonderheiten gelten nur für den Fall der Zustellung an mehrere Berechtigte (vgl. BGH in NJW 1978, 60; OLG Hamburg in NJW 1965, 1614; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 37 Rdn. 10; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 37 Rdn. 76; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 37 Rdn. 29).
Zwar wäre es bereits Sache des Amtsgerichts gewesen, die Antragsverwerfung als unzulässig auszusprechen (§§ 80 Abs. 4 S. 2 OWiG, 346 Abs. 1 StPO). Hat jedoch - wie hier - der Tatrichter diese Entscheidung unterlassen, so ist sie nach Vorlage der Akten von dem nunmehr mit der Sache befassten Rechtsbeschwerdegericht zu treffen (vgl. OLG Düsseldorf in VRS 95, 34, 35; Steindorf, a.a.O.).
Gemäß § 80 Abs. 4 S. 4 OWiG gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (vgl. Steindorf, a.a.O., Rdn. 57).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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