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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 20.02.2009
Aktenzeichen: 2 U 1386/08
(1)
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, IPRG Belgien, ZGB Belgien
Vorschriften:
BGB § 362 | |
BGB § 2314 Abs. 1 S. 1 | |
EGBGB Art. 3 Abs. 3 | |
EGBGB Art. 25 Abs. 1 | |
IPRG Belgien Art. 78 § 2 S. 1 | |
ZGB Belgien Art. 711 | |
ZGB Belgien Art. 718 | |
ZGB Belgien Art. 724 |
2) Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf Auskunft bezüglich des Werts einer in Belgien belegenen Ferienimmobilie, da ein Fall der Nachlassspaltung vorliegt. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Sieht das IPR am Lageort von Nachlassgegenständen - so wie hier Belgien mit Art. 78 § 2 S. 1 IPRG - eine unterschiedliche Anknüpfung für die Erbfolge in bewegliches und unbewegliches Vermögen vor, so haben diese besonderen Vorschriften des Belegenheitsstaates nach Art. 3 Abs. 3 EGBGB Vorrang vor der Anknüpfung des Erbstatuts nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB. Die Nachlassspaltung hat zur Folge, dass für den Pflichtteilsanspruch nur das dem deutschen Recht unterliegende Vermögen zu berücksichtigen ist.
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Den Klägern wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 13. März 2009. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten bleibt.
Gründe:
I.
Die Kläger verfolgen mittels Stufenklage ihr Pflichtteilsrecht gegen den Beklagten.
Die Kläger sind die Söhne des am 12.07.2005 verstorbenen Karl Simon S. Der Beklagte, ein Neffe des Erblassers, ist gemäß handschriftlichem Testament vom 01.07.1985 zum Alleinerben bestimmt worden. Der Beklagte hat das Erbe angenommen.
Einer Aufforderung der Kläger, über den Bestand des Nachlasses und des fiktiven Nachlasses Auskunft zu erteilen, damit sie in die Lage versetzt würden einen ggf. bestehenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnen zu können, kam der Beklagte unter Vorlage einer Vermögensaufstellung vom 04.04.2007 nach (Anlage K 2). Auf dieser Grundlage ist bereits ein Betrag in Höhe von 85.912,07 € an die Kläger zur Auszahlung gelangt.
Zum Nachlass gehört insbesondere ein Ein-Zimmer-Appartement in einer Ferienanlage in Belgien.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Beklagte habe weitergehende Auskunft zu erteilen. Insbesondere würden Informationen über ein dem Kläger aus der Vergangenheit bekanntes Depot bei der Deutschen Bank, Nr. xyz und über eine Vermögensanlage bei der ....Lebensversicherungs AG fehlen. Zudem sei der Beklagte verpflichtet, über den Wert des in Belgien belegenen Ferienappartements Auskunft zu erteilen. Auch müsse der Beklagte noch Rechenschaft ablegen über die Finanzierung einer ihm gehörenden Wohnung in Lahnstein. Weiter stünde ihnen aufgrund Verzuges ein Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 2.759,13 € auf Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten zu. Zuletzt sei der Beklagte weiter verpflichtet, aufgrund der Pflichtteilsquote der Kläger von insgesamt 1/2 an sie 721,85 € zu zahlen, wobei es sich hierbei unstreitig um den hälftigen Betrag einer von der ... Lebensversicherung AG erst Anfang 2008 - und daher nach Aufstellung des Nachlassverzeichnisses vom 04.04.2007 - an den Beklagten zur Auszahlung gebrachten Summe von insgesamt 1.443,69 € handele.
Die Kläger haben auf erster Stufe zunächst beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, gemäß § 2314 BGB vollständig Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 12.07.2005 verstorbenen Vaters der Kläger, Herrn Karl Simon S., geb. am 08.08.1915, zu erteilen,
2. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welchen Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalles eine dem Erblasser gehörende, in Belgien, ....., gelegene, Ferienimmobilie hatte, und zwar durch Vorlage des Gutachtens eines unparteiischen Sachverständigen,
3. den Beklagten zu verurteilen, durch Vorlage von Auszügen sämtlicher ursprünglich auf den Namen des Erblassers lautender, von diesem unterhaltenen Konten nachvollziehbare Auskunft auch darüber zu erteilen, welche unentgeltlichen Zuwendungen im Einzelnen derselbe innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, das heißt seit dem 12.07.1995, erhalten hat.
...
6. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger, unabhängig von der gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 3 noch zu erbringenden Zahlung, an dieselben einen Betrag in Höhe von 3.480,98 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage hinsichtlich des Auskunftsbegehrens (Antrag zu Ziff. 1. bis 3. der Klageschrift vom 25.03.2008) sowie des bereits bezifferten Zahlungsbegehrens (Antrag zu Ziff. 6. der Klageschrift vom 25.03.2008) abgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie erstreben unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, sowohl dem Auskunftsbegehren der Klägerin zu Ziffer 1 bis 3 der Klageschrift vom 25.03.2008 wie auch dem bezifferten Zahlungsantrag in Höhe von 721,85 € nebst Zinsen, zu entsprechen.
II.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
1) Das Landgericht hat zu Recht einen weitergehenden Anspruch auf Auskunftserteilung über den Nachlassbestand verneint. Der ursprüngliche den Klägern als Pflichtteilsberechtigten zustehende Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB ist durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Der Beklagte hat mit Anwaltsschreiben der Steuer & Anwaltskanzlei L. & Kollegen vom 04.04.2007 (K 2) Auskunft erteilt, indem er über den Bestand des Nachlasses Auskunft gewährt und über alle Aktiv -und Passivposten zur Zeit des Erbfalls Auskunft erteilt hat. Mit Schreiben vom 24.10.2007 wurden Belege über Nachlassverbindlichkeiten und Vermögenswerte übersandt, mit weiterem Schreiben vom 16.11.2007 informierte der Beklagte die Kläger über weitere Nachlassverbindlichkeiten. Aufgrund des Verzeichnisses wurde den Klägern bereits ein Betrag von 85.912,07 € ausgezahlt.
Die Berufung verlangt ohne Erfolg, dass der Beklagte zu einem weitergehenden Auskunftsanspruch verpflichtet sei. Die Berufung begründet den weitergehenden Anspruch auf Auskunft damit, dass der Erblasser seit dem Jahre 2002 geschäftsunfähig (strittig) gewesen sei und der Beklagte durch Beschluss des Amtsgerichts Lahnstein vom 29.05.2002 (1 XVII 62/02) zu dessen Betreuer bestellt worden sei. Der Beklagte habe zunächst auch die Vermögenssorge gehabt und aufgrund einer erteilten früheren Bankvollmacht des Erblassers, die Möglichkeit gehabt, über die bei der Deutschen Bank unterhaltenen Depots frei zu verfügen. Der Wert des Depots mit der Endnummer 00 habe sich zum Zeitpunkt des Erbfalls auf 173.204,83 € belaufen, hätte sich aber nach Zusammenlegung mit einem Unterdepot auf 236.102,49 € belaufen müssen. Der Beklagte sei demnach verpflichtet, über den Schwund von 62.897,66 € Auskunft zu erteilen.
Der Angriff der Berufung hat keinen Erfolg. Der Beklagte ist nur verpflichtet Auskunft zu erteilen, welche Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt des Erbfalls bestanden haben. Der Anspruch geht nicht soweit, dass der Beklagte auch darüber Auskunft zu erteilen hätte, welche Vermögensdispositionen der Erblasser zu Lebzeiten getroffen hat und in welchem Umfang der Beklagte berechtigterweise aufgrund seiner Bankvollmacht Abhebungen vorgenommen hat. Der Beklagte hat diesbezüglich erklärt, keine unentgeltlichen Zuwendungen erhalten, keine Wertpapiere vom Erblasser veräußert und die Erlöse hieraus nicht wieder dem Konto des Erblassers hinzugeführt zu haben. Ein Anspruch auf Einsichtnahme in alle Bankauszüge seit dem 12.7.1995 - 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers - besteht nicht. Wenn die Kläger Zweifel an der Unvollständigkeit der erteilten Auskunft und des Bestandverzeichnisses haben, so können sie die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt versichern lassen, es folgt aber nicht ein Auskunftsergänzungsanspruch. Der Beklagte hat in seiner Berufungserwiderung zudem nachvollziehbar dargelegt, dass er faktisch nicht in Lage sei, Kontoauszüge des Erblassers seit dem 12.7.1995 vorzulegen.
Wenn die Kläger der Meinung sind, dass tatsächlich unter Berücksichtigung des Schreibens der Deutschen Bank vom 28.7.2008 von einem Gesamtbetrag von 246.102,49 € auszugehen sei, bleibt es ihnen unbenommen, diesbezüglich einen Antrag im Rahmen der Leistungsklage zu stellen.
Eine Ergänzung des Verzeichnisses kann nur verlangt werden, wenn der Pflichtige einen bestimmten Vermögensteil ganz ausließ oder aus Rechtsgründen eine bestimmte Anzahl von Gegenständen nicht aufnahm. Abgesehen davon kann wegen sonstiger Mängel ein neues Verzeichnis oder seine Ergänzung nicht gefordert werden. Diese Mängel sind vielmehr im Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 260 Abs. 2 BGB zu erörtern (Palandt-Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2314 Rn. 8, 10). Ein Anspruch auf Ergänzung der Aufstellung besteht nur in engen Ausnahmefällen. Bankguthaben muss der Erbe im Verzeichnis nur offenlegen und die Kontostände zum Zeitpunkt des Erbfalls mitteilen, er muss seine Angaben nicht durch Kontoauszüge belegen (Palandt-Edenhofer, § 2314 Rn. 7/10).
2) Das Landgericht hat des Weiteren zu Recht die Klage hinsichtlich des Antrags zu 2), mit dem die Kläger Auskunft über den Verkehrswert der Ferienimmobilie in Belgien, und zwar durch Vorlage eines Gutachtens eines unparteiischen Sachverständigen begehren, abgewiesen. Den Klägern steht kein Anspruch auf Auskunft zu, da sie bezüglich dieses Nachlassgegenstands nicht Pflichtteilsberechtigte, sondern Miterben geworden sind. § 2314 BGB findet keine Anwendung.
Soweit in den Nachlass die Ferienimmobilie in Belgien fällt, handelt es sich um einen Fall mit Auslandsberührung. Die Frage, welches materielle Erbrecht Anwendung findet, ist an den Vorschriften des Internationalen Privatrecht zu orientieren, Art. 3 ff. EGBGB.
Die IPR-Regeln für aus deutscher Sicht zu beurteilende Erbfälle sind insbesondere in Art. 25, 26 EGBGB normiert. Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Sieht das IPR am Lageort von Nachlassgegenständen - so wie hier Belgien mit Art. 78 § 2 S. 1 IPRG - eine unterschiedliche Anknüpfung für die Erbfolge in bewegliches und unbewegliches Vermögen vor, so haben diese besonderen Vorschriften des Belegenheitsstaates nach Art. 3 Abs. 3 EGBGB Vorrang vor der Anknüpfung des Erbstatuts nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB (Palandt-Heldrich, BGB, 66. Auflage 2007, Art. 25 EGBGB, Rn. 2, 3). Es kommt dann zu einer sogenannten Nachlassspaltung. Der im Inland belegene (Grund-)Besitz wird nach einem anderen Recht vererbt als der übrige Nachlass. Das gesamte Vermögen eines Erblassers wird so in verschiedene, selbständige Nachlässe auseinander gerissen. Die Nachlassspaltung hat zur Folge, dass für den Pflichtteilsanspruch nur das dem deutschen Recht unterliegende Vermögen zu berücksichtigen ist. Die eingetretene Nachlassspaltung führt dazu, dass das Vermögen nach dem jeweils maßgeblichen Erbstatut so zu behandeln ist, als wenn es der gesamte Nachlass wäre (BGH, NJW 1957, 1316; OLG Celle, Urteil vom 08.05.2003 - 6 U 208/02 - ZEV 2003, 509; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.07.1997 - 3 W 111/97 - ZEV 1997, 512; Bay OBlG, Beschluss vom 31.7.1996 - 1Z BR - 194/95 - ZEV 1996, 473; Horn, ZEV 2008, 73 ff; Gruber ZEV 2001, 463, 464).
Die Kläger sind aufgrund ihres Noterberechts zu 2/3 Erben der Ferienimmobile geworden.
Die Erbfolge wird gemäß Art. 718 ZGB Belgien durch den Tod des Erblassers eröffnet. Nach Art. 711 ZGB erfolgt der Eigentumserwerb durch den Erbgang kraft Gesetzes. Alle Rechte und Pflichten des Erblassers gehen im Wege der Gesamtrechtnachfolge über, Art. 724 ZGB. Die Annahme der Erbschaft wird nicht vermutet, sondern sie erfolgt durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung, etwa durch bloße Inbesitznahme des Nachlasses. Eine Verpflichtung zur Annahme der Erbschaft besteht nicht (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Belgien, Rn. 183-186). Zwischen den Parteien besteht vorliegend kein Streit, dass die Kläger zu 2/3 Erben geworden sind. Damit sind sie bezüglich der Immobilie nicht als Pflichtteilsberechtigte anzusehen, sondern sie sind Erben und haben gegen den Beklagten als weiteren Miterben keinen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB. Die Parteien bilden insoweit eine Erbengemeinschaft und können, soweit sie sich nicht auf eine Aufteilung des Nachlasses verständigen, ein gerichtliches Teilungsverfahren beantragen.
Den Klägern steht auch kein Anspruch zu, dass der Beklagte über die genaue Lage sowie die Grundbuchbezeichnung der in Belgien gelegenen Ferienimmobilie Auskunft erteilt. Ungeachtet dessen, dass die Kläger selbst Miterben sind und keinen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten als weiteren Miterben haben, haben die Kläger die Immobilie bereits besichtigt und ihnen wurde mit Schreiben vom 25.10.2007 ein belgischer Notar benannt, der weitere Auskünfte erteilen kann.
3) Das Landgericht hat die Klage zu Recht auch insoweit abgewiesen, als die Kläger die Ergänzung des Nachlassverzeichnisses im Hinblick auf fiktiven Nachlas, insbesondere unentgeltliche Zuwendungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, begehren. Der Beklagte hat den Erhalt unentgeltlicher Zuwendungen mit Vorlage des Nachlassverzeichnisses vom 04.04.2007 (K 2) ausdrücklich verneint und dies mit Schreiben vom 16.11.2007 (A 12), 11.12.2007 (A 13) und 04.03.2008 (A 14) wiederholt. Die Kläger haben die Möglichkeit, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt versichern zu lassen. Ein weitergehender Auskunftsanspruch besteht nicht.
4) Das Landgericht hat schließlich zu Recht einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 724,85 € aus der ...Lebensversicherung AG verneint. Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nur auf der Grundlage eines Aktivpostens ohne die Darlegung von Passivposten - genügt nicht den Anforderungen an einen schlüssigen Klagevortrag. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Teilurteil wird Bezug genommen. Ob ein etwaiger Anspruch durch Aufrechnung erloschen ist, ist unerheblich.
Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 11.721,85 € (Klageantrag 1) und 3) 10.000,--€ + Klageantrag zu 2) 1.000,--€ gemäß § 3 ZPO anteilig, + 721,85 € bezifferter Antrag) festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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