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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 2 U 1469/07 AVAG
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO des Kantons St.Gallen
Vorschriften:
AVAG § 11 | |
ZPO des Kantons St.Gallen Art. 83 lit. b |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss
Geschäftsnummer: 2 U 1469/07 AVAG in dem Verfahren
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich und die Richterin am Oberlandesgericht Au und Dr. Reinert
am 10. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Vollstreckungsaussetzung wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
I.
Mit Schriftsatz vom 21.06.2007 hat die Antragstellerin beantragt, die Entscheidung des Kreisgerichts Obertoggenburg-Neutoggenburg des Kantons St. Gallen vom 28.02.2005 für vollstreckbar zu erklären und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Es handelt sich um ein Urteil, welches im ordentlichen Zivilprozessverfahren des Kantons St. Gallen zustande gekommen ist. Die Antragstellerin und damalige Klägerin hat die Antragsgegnerin und damalige Beklagte auf Zahlung von Fr. 20.000 nebst Zins zu 5 % ab 1. Mai 2005 unter Vorbehalt des Nachklagerechts und der Kosten- und Entschädigungsfolge in Anspruch genommen. Die damalige Beklagte hat die Klage anerkannt (Art. 83 lit. b ZPO des Kantons St.Gallen). Das Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg hat folgenden Entscheid erlassen:
"1. Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.
2. Gerichtskosten werden keine erhoben. Der Klägerin ist die geleistete Einschreibegebühr von Fr. 500.--zurückzuerstatten.
3. Parteikosten werden wettgeschlagen."
Der Vorsitzende der Kammer des Landgerichts hat mit Verfügung vom 28.06.2007 darauf hingewiesen, dass der Entscheid vom 28.02.2005 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe, da nur über die Gerichtskosten entscheiden sei. Dass die Einschreibegebühr von der Antragsgegnerin zurückzuerstatten wäre, sei dem Entscheid nicht zu entnehmen (GA 7). Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16.08.2007 umfassend Stellung genommen (GA 10).
Der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts hat mit Beschluss vom 23.08.2007 (GA 42) beschlossen, dass der Entscheid des Kreisgerichts Obertoggenburg-Neutoggenburg (Kanton St. Gallen, Schweiz) vom 28. Februar 2005 (Az: EV. 2005.2-ON 1 P), durch den sich die Antragsgegnerin verpflichtete, der Antragstellerin 20.000,-- Schweizer Franken nebst 5 % Zins seit 1.05.2005 zu zahlen, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Der weitergehende Antrag ist zurückgewiesen worden. Die Kosten des Verfahrens sind der Antragsgegnerin auferlegt worden. Der Streitwert des Verfahrens ist auf 11.716,60 € festgesetzt worden. Die Vollstreckungsklausel ist mit Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 28.09.2007 ergangen (GA 46). Der Beschluss mit Vollstreckungsklausel ist der Antragsgegnerin am 25.10.2007 zugestellt worden (GA 50).
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 5.11.2007 Anhörungsrüge erhoben (GA 51). Das Landgericht hat darauf verwiesen, dass gemäß Art. 41 S. 2 EuGVVO, § 6 Abs. 1 AVAG der Schuldner im Verfahren vor dem Landgericht keine Gelegenheit erhalte, eine Erklärung abzugeben (GA 53).
Mit am 20.11.2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel (GA 54). Sie rügt, dass der Verfahrensbevollmächtigte seine Vollmacht nicht nachgewiesen habe und beantragt, die Vollstreckungsklausel zu versagen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die Vollstreckung bis zum Entscheid des Beschwerdegerichts auszusetzen. Sie macht geltend, dass der Entscheid keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Die Antragstellerin berufe sich zu Unrecht darauf, dass es sich bei dem gegenständlichen Entscheid um einen Erledigungsbeschluss nach Art. 83 der ZPO des Kantons St. Gallen infolge Klageanerkennung handele. In der Klageerwiderung sei beantragt worden, die Klage abzuweisen. Die Antragsgegnerin und damalige Beklagte habe keine Forderungen anerkannt und sich mit den Formulierungen "Die Forderungen der Klägerin sind berechtigt.", auf das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle bezogen. Hieraus könne keine Anerkennung der Klage abgeleitet werden. Das Rechtsbegehren der Klägerin hätte in den Tenor der Entscheidung aufgenommen werden müssen. Dass in dem Entscheid des Kreisgerichts Obertoggenburg-Neutoggenburg das Rechtsbegehren der Beklagten in der Klageerwiderung fälschlicherweise als Klageanerkennung ausgewiesen worden sei, ändere hieran nichts. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, dies innerhalb der Einspruchsfrist richtig zu stellen.
Die Antragstellerin hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt (GA 60) und ausgeführt, es treffe nicht zu, dass die Antragsgegnerin seinerzeit Klageabweisung beantragt habe. Vielmehr habe sie die Forderung anerkannt.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Auf das vorliegende Verfahren findet das Luganoübereinkommen (LugÜ) Anwendung, da die Schweiz nicht Mitgliedstaat der EG ist. Nach § 11 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) vom 19. Februar 2001 ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Vollstreckbarkeiterklärung darf nur aus den in Art. 27, 28 LugÜ aufgeführten Gründen abgelehnt werden. Keinen der dort genannten Gründe hat die Antragsgegnerin dargetan.
Gemäß § 8 AVAG ist die Zwangsvollstreckung aus dem Entscheid des Kreisgerichts Obertoggenburg-Neutoggenburg des Kantons St. Gallen vom 28.02.2005 zuzulassen. Der Entscheid kann mit dem Inhalt des Tenors des Landgerichts für vollstreckbar erklärt und mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden (§ 9 AVAG). Der Entscheid hat das Rechtsbegehren der Klägerin, Zahlung von Fr. 20.000 nebst Zinsen zu 5 % p.a. ab 1.5.2005 bezeichnet. In dem Entscheid wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Klage anerkannt werde. In dem Entscheid handelt es sich um einen Erledigungsbeschluss gemäß Art. 83 lit. b) ZPO St. Gallen. Nach dieser Vorschrift ist ein Erledigungsbeschluss insbesondere infolge "Anerkennung der Klage" nötig (GA 16). Nach der st.-gallischen ZPO werden unter Urteilen nur Sachurteile in eigener Rechtsfindung des Gerichts verstanden. Die Sachurteile aufgrund von Parteierklärungen werden als Erledigungsbeschlüsse bezeichnet (Art. 83 ZPO SG; Leuenberger/Uffer-Ober, Kommentar zur ZPO SG, Art. 83, Anlage K 2, GA 16). Nachdem die Anerkennung der Forderung der Klägerin bei dem Kreisgericht in Obertoggenburg-Neutoggenburg im Kanton St. Gallen eingegangen war, trat der Prozess in ein Liquidationsstadium und hatte sich nur noch mit den Kosten des Verfahrens zu befassen. Das Verfahren ist "als erledigt abgeschrieben worden", was bedeutet, dass das Verfahren aus den bei Gericht anhängigen Verfahren herausgenommen und als erledigt behandelt wird. Die Vollstreckbarkeit des Entscheids ergibt sich aus Art. 290 Abs. 2 ZPO des Kantons St. Gallen (Leuenberger/Uffer-Ober, Kommentar zur ZPO SG, Art. 290, Anlage K 5, GA 38).
Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände gegen die Vollstreckbarkeitserklärung greifen nicht durch. Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin hat diese in dem Verfahren vor dem Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg vom 20.02.2005 (K 4, GA 34) keine Klageabweisung beantragt. Auf Seite 1 der Klageerwiderung heißt es unter Ziffer 1) zu Punkt 9.-12 der Klageschrift, dass die Forderungen der Klägerin berechtigt seien, was zu keinem Zeitpunkt seitens der Beklagten bestritten worden sei. Bereits im Rahmen der Schlichtungsverhandlung sei dies dokumentiert worden (K 4, GA 34). Auf Seite 3 der Erwiderungsschrift wird ausgeführt, dass die Pflicht zur Zahlung der Forderung gemäß Rechtsbegehren der Klägerin von der Beklagten anerkannt werde. Die Beklagte sei zur Aufnahme einer Ratenzahlung bereit, sobald signifikante Einkünfte vorlägen. Die Antragsgegnerin hat in dem damaligen Verfahren die Klage anerkannt.
Der Einwand der fehlenden Prozessvollmacht geht fehl. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 28.11.2007 eine Prozessvollmacht gemäß § 80 ZPO vorgelegt.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung war zurückzuweisen. Hierfür ergeben weder Art. 38 LugÜ noch § 22 Abs.1, 2 AVAG eine Anspruchsgrundlage. § 570 Abs. 3 ZPO ist neben diesen Vorschriften nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom 20.10.2005 - 2 U 1283/05).
Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 11.716,60 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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