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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: 2 U 1487/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB a.F. § 463
BGB a.F. § 477 Abs. 1
BGB a.F. § 459 ff.
1. Bei der Lieferung eines mangelhaften Futtermittelzusatzes, die zu einer vorübergehenden Verbringungssperre und einem Schlachtverbot der Kälber führt, kann eine Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Einer Heranziehung des Auffangtatbestandes des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bedarf es nicht. Eine Eigentumsverletzung kann darin liegen, dass eine mangelbehaftete Lieferung von Futtermittelzusatz unmittelbar eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder Befindlichkeitsstörung der Tiere zur Folge hat (in Anknüpfung an BGHZ 55, 153, 158; BGHZ 105, 346 ff. = NJW 1989, 707 = MDR 1989, 244 f.; BGH VersR 1977, 965, 966). Von einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder Befindlichkeitsstörung kann nicht ausgegangen, wenn der gelieferte Futtermittelzusatz nicht geeignet war, eine BSE-Erkrankung der Kälber auszulösen und diese letztlich einer Schlachtung und bestimmungsgemäßen Verwertung zugeführt werden konnten.

2. Eine Eigentumsverletzung kann auch in einem öffentlich-rechtlichen Verbot der Verkehrsfähigkeit des Futtermittelzusatzes bestehen, wenn daraus eine Verbringungssperre und ein zeitlich befristetes Verwertungsverbot erfolgt (in Anknüpfung an BGHZ 105, 346 = NJW 1989, 707 = MDR 1989, 244 f.- Antibiotikabeimengung in Futtermittel).

3. Der Händler/Verkäufer ist nicht verpflichtet über die Etikettierung hinaus den Käufer darüber aufzuklären, dass das in dem Futtermittelzusatz enthaltene Dicalciumphosphat tierischen Ursprungs ist. Den Händler bzw. Verkäufer trifft keine Produktbeobachtungspflicht. Bei unzureichender Etikettierung wären Ansprüche gegen den Hersteller möglich.

4. Das Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel vom 1.12.2000, in Kraft am 2.12.2000, entfaltet keine Vorwirkung für Sachverhalte vor dem Tag seines Inkrafttretens.

5. Zur Frage der nachträglichen Aufklärungspflicht bei Gefahrenverdacht.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Urteil Im Namen des Volkes

Verkündet am 03. Nov. 2005

in dem Rechtsstreit

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, den Richter am Oberlandesgericht Künzel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Grund- und Teilurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Tier - Einzelrichter - vom 9. November 2004 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge sowie die der Streithelferin entstandenen notwendigen Auslagen beider Rechtszüge zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger ist von Beruf Landwirt. Er nimmt die Beklagte wegen der Lieferung eines seiner Auffassung nach nicht verkehrsfähigen Futtermittels auf Schadensersatz in Höhe von 74.946,--€ in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche zukünftigen Schäden aus der Lieferung des Futtermittelzusatzes "Denkamix Kälber 40" vom 18.11.2000 zu zahlen.

Der Kläger bezog von der Beklagten aus deren Lagerhaus in Wittlich 100 kg des vorbezeichneten Futtermittelzusatzes der Firma D. Futtermittel GmbH (Streithelferin der Beklagten) zu einem Kaufpreis von 176,55 DM (vgl. Rechnung, GA 9). Dieser Futtermittelzusatz enthielt Dicalciumphosphat tierischen Ursprungs. Der Zeuge Rainer T. holte das Futtermittel bei der Beklagten ab und lieferte es bei dem Kläger an.

Mit dem Gesetz über das Verbot über das Verfüttern, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel, welches am 2.12.2000 in Kraft trat, wurde die Ausnahme für Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen, die in dem Gesetzentwurf (BT-Drucksache 14/4764) vom 28.11.2000 noch vorgesehen war, von dem allgemeinen Tiermehlverfütterungsverbot aufgehoben (GA 70 ff.). Demnach war ab 2.12.2000 die Verfütterung des von der Streithelferin am 28.11.2000 gelieferten Tierfutters verboten.

Der Kläger verfütterte das erworbene Futtermittel in der Folgezeit an 48 seiner Kälber, bis die Kreisverwaltung Bitburg-Prüm am 19.1.2001 das von der Beklagten erworbene Futtermittel sicherstellte und über die betroffenen 48 Kälber eine allgemeine Verbringungssperre verhängte (vgl. Tierseuchenpolizeiliche Verfügung vom 22.1.2001 (GA 10 ff.). Mit Verfügung vom 24.6.2002 hat die Kreisverwaltung Bitburg-Prüm die Verbringungssperre über die 48 Kälber bis Ablauf des 17.1.2003 befristet (GA 13 ff.).

Der Kläger hat vorgetragen,

ihm sei wegen der bis zum Ablauf des 17.1.2003 verhängten Verbringungssperre über die 48 Kälber aufgrund der verspäteten Verwertung der Tiere ein erheblicher Sachschaden, u.a. wegen Prämienverlustes, zusätzlicher erheblicher Futterkosten sowie eines Mindererlöses pro Kg Schlachtvieh in Höhe von insgesamt 74.946,--€ entstanden.

Er habe aus der Produktbeschreibung nicht erkennen können, dass der Futtermittelzusatz Dicalciumphosphat enthalte. Dies sei ihm im Gegensatz zu der Beklagten auch nicht bekannt gewesen. Er habe den Eindruck gehabt, dass das Futtermittel keine bedenklichen Stoffe beinhalte. Der Beklagten, der bekannt gewesen sei bzw. hätte bekannt sein müssen, dass ab dem 2.12.2000 der Futtermittelzusatz "Denkamix Kälber 40" nicht mehr an Widerkäuer hätte verfüttert werden dürfen, habe ihm, dem Kläger, am 28.11.2000 noch 100 kg des Futtermittelzusatzes verkauft. Wegen der mit BSE im Zusammenhang stehenden Probleme sei bereits im November ein Verbot für Dicalciumphosphat ernsthaft geplant gewesen, weshalb das entsprechende Gesetz dann auch am 2.12.2000 in Kraft getreten sei. Er, der Kläger, habe aufgrund des Futtermitteletiketts und der dort angegebenen Inhaltsstoffe nicht erkennen können, dass in dem Produkt Diacalciumphosphat enthalten gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass das an ihn verkaufte Futtermittel keine bedenklichen Stoffe enthalte. Das Inkrafttreten des Gesetzes vom 2.12.2000 sei aufgrund der bekannten BSE-Problematik nicht überraschend gewesen. Die Beklagte habe deshalb den Futtermittelzusatz nicht mehr an ihn verkaufen dürfen, da ihr bekannt gewesen sei, dass auch ein Verbot von Tiermehl aus Gründen des vorsorgenden Verbraucherschutzes an alle landwirtschaftlichen Nutztiere ohne Ausnahme zur Diskussion gestanden habe und von Regierungsseite auch geplant gewesen sei. Bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs habe auch wegen des Dicalciumphosphatzusatzes aus tierischem Ursprung der dringende Verdacht bestanden, dass durch den Verzehr bei Nutztieren BSE übertragen werden könne. Es habe demnach keine uneingeschränkte Verkehrsfähigkeit vorgelegen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs darauf hinzuweisen, dass das Futtermittel Dicalciumphosphat tierischen Ursprungs enthalte und die Verwendung demzufolge möglicherweise in kürzester Zeit nicht mehr zulässig sei. Diese Information habe die Beklagte ihm am 1.12.2000 bzw. am 2.12.2000 übermitteln müssen.

Für die Beklagte sei aufgrund der Namens- und Ortsangabe auf der Rechnung vom 28.11.2000 ersichtlich gewesen, dass er, der Kläger, den unzulässigen Futtermittelzusatz erworben habe. Die Beklagte hätte ihn ohne Schwierigkeit informieren können, da sie ihn aufgrund regelmäßiger Kundenbesuche auch kenne. Der Handelsvertreter der Herstellerin des Futtermittelzusatzes, der Zeuge T., habe ihn auch nicht Anfang Dezember 2000 telefonisch davor gewarnt, das erworbene Futtermittel zu verfüttern. Erst am 14.1.2001 habe Herr T. ihn angerufen und informiert und dabei erklärt, dass er, der Zeuge, ihn vergessen habe, weil es sich bei dem Erwerb des Futtermittels um einen Barkauf gehandelt habe. Herr T. als Handelsvertreter der Herstellerfirma D. könne keine Waren im eigenen Namen bei der Beklagten ankaufen und im eigenen Namen dann wieder verkaufen. Ihm sei es untersagt, Rechnungen im eigenen Namen an Landwirte auszustellen. Im Übrigen ergebe sich auch aus dem Schreiben der Streithelferin vom 5.9.2003 (GA 32 f.), dass der Kaufvertrag zwischen ihm, dem Kläger, und der Beklagten zustande gekommen sei. Wie die Rechnung/Quittung vom 28.11.2000 (GA 9) belege, sei der Beklagten bekannt gewesen, dass er, der Kläger, Empfänger der Ware sei, da dies auf der Rechnung entsprechend vermerkt sei. Möglicherweise sei das Futtermittel aufgrund der absehbaren Unverkäuflichkeit noch schnell veräußert worden.

Ihm sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 74.946,--€ entstanden (vgl. hinsichtlich der Aufstellung und Berechnung Schriftsatz vom 12.5.2004, GA 120 ff.).

Das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Feststellungsklage ergebe sich aus weiteren zukünftigen Vermögenseinbußen wegen der Verfütterung des streitgegenständlichen Futtermittels. Aufgrund der aktuellen Gesetzesänderung würden zukünftige Beihilfen und Zuschüsse des Klägers als Landwirt u.a. auch auf der Grundlage der Betriebseinkünfte und des Produktionsumfangs in den Jahren 2001/2002 ermittelt werden. Derartige Vermögenseinbußen seien zur Zeit nicht bezifferbar.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 74.946,--€ nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 9.8.2003 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche zukünftige Schäden aus der Lieferung des Futtermittelzusatzes "Denkamix Kälber 40" vom 28.11.2000 zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

die Barkaufsbestätigung vom 28.11.2000 (GA 9) sei dem Zeugen T. übergeben worden, der den Barkauf im eigenen Namen getätigt habe, um dann die Ware an den Kläger, wiederum im eigenen Namen weiter zu verkaufen. Sie, die Beklagte, habe nicht unmittelbar an den Kläger - auf Rechnung - verkauft, weil sie ihn nicht gekannt habe. Der Zeuge T. sei auch nicht als Vertreter der Beklagten, sondern als Handelsvertreter der Firma D., der Streithelferin, aufgetreten. Er habe den Kaufpreis auch unmittelbar an die Beklagte beglichen. Der Zeuge T. sei als Privatperson tätig geworden, um dem Kläger einen Gefallen zu tun und um diesem den Transport des Futtermittels zu ersparen.

Zum Zeitpunkt des Kaufs am 28.11.2000 sei der Futtermittelzusatz noch voll verkehrsfähig gewesen. Da der Entwurf des Gesetzes (BT-Drucksache 14/4764) vom 28.11.2000 noch einen Ausnahmetatbestand für den streitgegenständlichen Futtermittelzusatz beinhaltet habe, sei das Verbot vom 28.11.2000 noch nicht vorherzusehen gewesen, auch nicht in Fachkreisen. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Schreiben der Steithelferin vom 5.9.2003 (GA 32 f). Der Verkauf des Futtermittels vom 28.11.2000 sei somit in keiner Weise zu beanstanden. Im Übrigen entspreche das Etikett (GA 75) den Vorschriften der Futtermittelverordnung. Um die auf dem Etikett angegebenen relativ hohen Werte von Calcium und Phosphor zu erreichen, werde üblicherweise der Rohstoff Dicalciumphosphat verwendet. Dies sei in Fachkreisen, zu denen auch der Kläger als Kälbermäster gehöre, allgemein bekannt. Nach Inkrafttreten des neuen Verfütterungsverbots sei jeder Viehhalter verpflichtet gewesen, sich ggf. über die Zusammensetzung des noch ihm verwendeten Futters zu informieren. Der Kläger habe dies durch einen Anruf bei der Beklagten oder der Streithelferin erreichen können.

Im Übrigen könne ihr, der Beklagten, und auch der Streithelferin nicht vorgeworfen werden, ihre Kunden über das Verbot nicht rechtzeitig informiert zu haben. Dies sei unzumutbar gewesen, denn der Verbleib des Futters sei teilweise unbekannt gewesen. Der Handelsvertreter, der Zeuge T., habe nach Bekanntwerden des Verbots Anfang Dezember den Kläger telefonisch davor gewarnt, das Futtermittel zu verwenden.

Die Beklagte hat die Höhe des geltend gemachten Schadens, des Feststellungsinteresse hinsichtlich der Feststellungsklage bestritten und im Übrigen die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Streithelferin beruft sich ebenfalls auf die Einrede der Verjährung und hat die einzelnen Schadenspositionen bestritten. Sie hat im Übrigen vorgetragen, dass der Kläger rechtzeitig durch den Zeugen T. informiert worden sei, das Futterzusatzmittel nicht mehr zu verwenden. Dem Kläger selbst sei aufgrund des Diskussion um die Neufassung des Verfütterungsverbotes bekannt gewesen, dass er den Futtermittelzusatz nicht mehr hätte verwenden dürfen. Er hätte sich entsprechend informieren müssen.

Zudem hätten vertragliche Beziehungen nur zwischen dem Kläger und der Beklagten bestanden. Weder sie, die Streithelferin, noch deren Mitarbeiter, der Zeuge T., hätten in vertraglichen Beziehungen zum Kläger gestanden. Für den Zeugen T. habe keine Veranlassung bestanden, das Futtermittel bei der Beklagten zu erwerben, um es dann auf eigene Rechnung weiterzuverkaufen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er das Futter bei der Beklagten und nicht bei dem Zeugen T. gekauft habe. Er habe die Rechnung der Beklagten vom 28.11.2000 schließlich entgegengenommen.

Mit Schriftsatz vom 5.2.2004 hat der Kläger der Firma D. Futtermittel GmbH und Rainer T. den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 10.03.2004 (GA 62) ist die Firma D. Futtermittel GmbH dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelferin beigetreten.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Grund- und Endurteil vom 9. November 2004 die Klageforderung dem Grunde nach als begründet erachtet. Die Feststellungsklage ist im Tenor der Entscheidung als unbegründet, in den Entscheidungsgründen als unzulässig abgewiesen worden. Das Landgericht hat dem Grunde einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung bejaht und eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der Inhaltsstoffe des Futtermittelzusatzes angenommen. Ein Mitverschulden des Klägers hat es abgelehnt. Vertragliche Ansprüche aus PVV sind wegen Verjährung abgewiesen worden.

Das Grund- und Endurteil wird vom Kläger, der Beklagten und der Streithelferin angegriffen.

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die teilweise erfolgte Klageabweisung, soweit dies sein Feststellungsbegehren auf Ersatz auch sämtlicher Zukunftsschäden aus der Lieferung des Futtermittelzusatzes betrifft. Die Beklagte und die Streithelferin erstreben Klageabweisung insgesamt.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe ausreichend vorgetragen, warum eine Spezifizierung sämtlicher Schäden nicht möglich sei und sein zusätzliches Feststellungsbegehren berechtigt sei.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche zukünftige Schäden aus der Lieferung des Futtermittelzusatzes "Denkamix Kälber 40" vom 28.11.2000 zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen ihrerseits,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt seinerseits, die Berufungen der Beklagten und Streithelferin zurückzuweisen, diese beantragen wiederum die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte und die Streithelferin sind der Auffassung, dass weder ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung noch aus Vertrag in Betracht komme. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Lieferung des Futtermittelzusatzes ein verkehrsfähiges Produkt geliefert. Das Verbot der Verwendung eines Erzeugnisses mit Dicalciumphosphat tierischen Ursprungs sei überraschend erst nachträglich in Kraft getreten. Es habe weder eine Aufklärungs- noch Produktbeobachtungspflicht bestanden. Der Kläger sei im Übrigen über das spätere Verbot der Verwendung des Produkts informiert worden. Das nationale gesetzliche Verbot hinsichtlich der Inhaltsstoffe verstoße gegen höherrangiges EG-Recht. Ansprüche seien teilweise auch verjährt.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Schlussurteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin sind begründet. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

1) Das Landgericht hat bezüglich des Leistungsantrags (Klageantrag zu 1) die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet. Es hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, § 823 Abs. 1 BGB, dem Grunde nach zugesprochen und die Ermittlung der Höhe des geltend gemachten Schadens einer Beweisaufnahme vorbehalten.

a) Das Landgericht hat zur Begründung seines Grund- und Endurteils ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte Vertragspartnerin des Klägers gewesen sei und die Lieferung des Futtermittels veranlasst habe. In dem gelieferten Futter "Denkamix Kälber 40" sei ein ab dem 2.12.2000 verbotener Zusatz enthalten gewesen. Die Tiere des Klägers seien aufgrund des verabreichten Futtermittelzusatzmittels mit einem Mangel behaftet gewesen. Infolge dessen hätten sie vom Kläger vorübergehend nicht veräußert und damit nicht bestimmungsgemäß verwendet werden dürfen. Durch die Futterlieferung seien die Eigentumsbefugnisse verletzt worden. Dies reiche zur Annahme einer Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB aus.

Zwar sei es der Beklagten zum Zeitpunkt der Lieferung am 28.11.2000 gesetzlich nicht verboten gewesen, an den Kläger das Futtermittel "Denkamix Kälber 40" mit dem Zusatz Dicalciumphosphat zu verkaufen. Denn erst durch das Gesetz über das Verbot des Verfüttern, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel vom 1.12.2000 sei der Verkauf von Futtermittel mit diesem Zusatz gemäß § 1 verboten worden. Das Gesetz sei zum 2.12.2002 in Kraft getreten, so dass der Verkauf am 28.11.2000 noch gesetzlich zulässig gewesen sei. Es sei unerheblich, ob die Beklagte Kenntnis vom geplanten Verbot erlangt habe, da eine solche Kenntnis keine Voraussetzung für die Haftung der Beklagten sei. Denn selbst wenn der Zusatzstoff nicht am 1.12.2000 gesetzlich verboten gewesen wäre, hätte die Beklagte die Pflicht gehabt, den Kläger am 28.11.2000 über dessen Inhaltsstoff aufzuklären. Die Futtermittellieferung ohne Aufklärung habe die Eigentumsverletzung verursacht.

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar ist dem Landgericht darin zu folgen, dass bei der Lieferung eines mangelhaften Futtermittelzusatzes, die zu einer vorübergehenden Verbringungssperre und einem Schlachtverbot der Kälber führt, eine Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen kann. Einer Heranziehung des Auffangtatbestandes des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bedarf es nicht (BGHZ 55, 153, 158; BGHZ 105, 346 ff. = NJW 1989, 707 = MDR 1989, 244 f.; BGH VersR 1977, 965, 966).

Eine Eigentumsverletzung kann zunächst darin liegen, dass eine mangelbehaftete Lieferung von Futtermittelzusatz unmittelbar eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder Befindlichkeitsstörung der Tiere zur Folge hat. Hierfür bietet der Sachverhalt keinen Anlass. Es lässt sich weder feststellen, dass der gelieferte Futtermittelzusatz geeignet war, eine BSE-Erkrankung der Tiere auszulösen, noch dass tatsächlich die Tiere, die letztlich im Januar 2003 einer Schlachtung und - mit Ausnahme der zeitlichen Verzögerung - einer bestimmungsgemäßen Verwertung zugeführt werden konnten, eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder Befindlichkeitsstörung aufwiesen.

Eine Eigentumsverletzung kann aber auch dann vorliegen, wenn, ungeachtet der Frage des Einflusses des Futtermittelzusatzes auf die Befindlichkeit und/oder Gesundheit der Kälber, aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verbots die Verkehrsfähigkeit des Futtermittelzusatzes nicht mehr gegeben ist und daraus eine zeitweise Verbringungssperre und ein zeitlich befristetes Verwertungsverbot erfolgt (BGHZ 105, 346 = NJW 1989, 707 = MDR 1989, 244 f. - Antibiotikabeimengung in Futtermittel).

Das Landgericht verkennt nicht, dass zum Zeitpunkt der Lieferung des Futtermittelzusatzes die Verkehrsfähigkeit des Produkts "Denkamix Kälber 40" noch gegeben war. Das Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel vom 1.12.2000 ist erst am 2.12.2000 in Kraft getreten. Das Gesetz entfaltete auch keine Vorwirkung auf Sachverhalte vor dem Tag seines Inkrafttretens. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, welcher der zitierten Entscheidung des BGH vom 25.10.1988 zugrunde gelegen hat. Dort war das damals verkaufte Futtermittel bereits zum Zeitpunkt der Übereignung kontaminiert und somit der Verkauf nicht zulässig.

aa) Soweit das Landgericht eine Eigentumsverletzung damit begründet, die Beklagte habe die Pflicht gehabt, den Kläger am 28.11.2000 über dessen Inhaltsstoff aufzuklären und ohne Aufklärung liege eine Eigentumsverletzung vor, vermag der Senat dieser Auffassung nicht folgen. Die Inhaltsstoffe des Futtermittelzusatzes "Denkamix Kälber 40" wurden auf dem Etikett der Verpackung vollständig und richtig angegeben (GA 75). Die Etikettierung entsprach in vollem Umfang den einschlägigen Vorschriften. Die Beklagte war keineswegs verpflichtet, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehend, darauf hinzuweisen, dass das in dem Futtermittelzusatz enthaltene Dicalciumphosphat tierischen Ursprungs war. Dabei ist davon auszugehen, dass den Händler/Verkäufer keine weitergehende Auszeichnungspflicht trifft als den Hersteller oder Importeur des Produkts. Den Händler bzw. Verkäufer trifft keine Produktuntersuchungspflicht. Er ist nicht verpflichtet das Produkt zu untersuchen und anzugeben, welche nicht ausdrücklich deklarierten Stoffe das Produkt enthält.

Wäre die Etikettierung unzureichend, kämen im Übrigen allenfalls Ansprüche gegen den Hersteller des Futtermittelzusatzes in Betracht.

Die Argumentation des Landgerichts, durch die in Deutschland aufgetretenen BSE-Fälle sei eine breite Diskussion in der Öffentlichkeit über zulässige Futtermittel entstanden, so dass davon auszugehen sei, dass der Beklagten die Diskussion über mögliche Gefahren des Futtermittelzusatzes und eines Verbots bekannt gewesen sei, überzeugt nicht. Der Sachverhalt bietet für eine derartige spekulative Schlussfolgerung keinen Anlass. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Verkaufs des Produkts Kenntnis davon hatte, das der Futtermittelzusatz Dicalciumphosphat tierischen Ursprungs enthielt und dieser Stoff im Verdacht stand, eine BSE-Erkrankung zu verursachen. Soweit das Landgericht weiter ausführt, die Beklagte hätte als Futtermittellieferant zumindest davon Kenntnis haben müssen, gibt es dafür keine greifbaren Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Der Gesetzentwurf über das Verfüttern, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel vom 28.11.2000 (BT-Drucks. 14/4664, GA 70, 74) enthielt in § 1 Ziffer 1 eine Ausnahmeregelung für Erzeugnisse, die Dicalciumphosphat tierischen Ursprungs enthielten. Diese Ausnahmeregelung ist dann abweichend vom Gesetzentwurf nicht in das Gesetz vom 1.12.2000 aufgenommen worden. Das Landgericht stellt selbst auf Seite 10, 2. Absatz seines Urteils in Frage, ob die Beklagte Kenntnis von dem geplanten Verbot hatte, da der Gesetzentwurf der Regierungsparteien vom 28.11.2000 diesbezüglich noch eine Ausnahme vorgesehen habe. Die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 10 oben stehen in Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 10 unten des Urteils.

Es mangelt bereits an einer objektiven Aufklärungspflichtverletzung, zudem an einem schuldhaften Verhalten des Beklagten.

bb) Der Beklagten oblag als Lieferant und Verkäufer des Futtermittelzusatzes am 28.11.2000 auch keine Aufklärungspflicht, den Kläger darauf hinzuweisen, dass möglicherweise zukünftig der Futtermittelzusatz keine Verwendung mehr finden dürfte. Selbst wenn man dem Grunde eine solche Pflicht im Sinne einer Produktbeobachtungspflicht bejahen wollte, sind hier jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte ex ante Kenntnis davon hatte, dass das am 28.11.2000 verkehrsfähige Produkt in naher Zukunft nicht mehr als Futtermittelzusatz Verwendung finden durfte. Die Beklagte hat auf ein an die Futtermittelhersteller und Handelsbetriebe in Nordrhein-Westfalen gerichtetes Schreiben des Landesamts für Ernährungswissenschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2000 (GA 336) verwiesen, aus dem sich ergibt, dass auch zukünftig die Verfütterung bestimmter proteinhaltiger Erzeugnisse, u.a mit Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen, zulässig sei. Liegt bereits eine objektive Aufklärungspflichtverletzung nicht vor, so ist darüber hinaus auch ein Verschulden der Beklagten im Rahmen einer etwaigen, auf die Zukunft gerichteten Produktbeobachtungspflicht nicht ersichtlich. Im Übrigen treffen auch hier den Händler nicht die gleichen Pflichten wie den Produzenten.

cc) Schließlich lässt sich auch keine nachträgliche Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten feststellen, den Kläger nach Inkrafttreten des Verbots (2.12.2000) nicht rechtzeitig über das Verbot der Verwendung dicalciumphosphathaltiger Erzeugnisse tierischen Ursprungs aufgeklärt und die Entstehung eines Schadens noch abgewendet zu haben. Ungeachtet der Frage, ob eine solche Verpflichtung dem Händler auferlegt werden kann (ablehnend OLG Koblenz, NJW-RR 1999, 907), muss hier berücksichtigt werden, dass es sich um einen Barkauf handelte (vgl. Rechnung über Barkauf vom 28.11.2000, GA 9), so dass es der Beklagten angesichts des engen zeitlichen Rahmens nachträglich zumindest schwierig war, den Abnehmer zu ermitteln. Der Kläger hat mit nachgereichten Schriftsatz vom 8.10.2005 nunmehr Kopie einer Rechnung vom 11.12.2000 vorgelegt, der die Anschrift des Klägers aufweist und auf einen Lieferschein vom 8.12.2000 verweist. Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Beklagte unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Verbots am 2.12.2000 Kenntnis davon hatte, dass am 28.11.2000 der Futtermittelzusatz "Denkamix Kälber 40" an den Kläger geliefert wurde.

Hinzu kommt, dass der Kläger abweichend von seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.9.2005 mit Schriftsatz vom, 8.10.2005 (GA 448) vorgetragen hat, die Futtermittelbeimischung sei am 5.12.2005, nicht am 6./7.12.2005 erfolgt. Das bedeutet, dass - den Vortrag des Klägers zum Zeitpunkt der Futtermittelbeimischung unterstellt - nach Inkrafttreten des Verbots am 2.12.2000 kaum Zeit war, den Kläger über den Wegfall der zum Zeitpunkt der Lieferung noch bestehenden Verkehrsfähigkeit des Produkts "Denkamix Kälber 40" zu informieren.

Ferner ist zu berücksichtigem, dass der Kläger die Beweislast dafür trägt, dass die Beklagte eine etwaige, nachträgliche Aufklärungspflicht verletzt hätte. Dies wird vom Landgericht zwar nicht verkannt (Seite 11, Mitte des Urteils, GA 247), gleichwohl aber nicht die richtigen Schlussfolgerungen gezogen.

Der Zeuge T., Außendienstmitarbeiter der Streithelferin, hat in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht bekundet, dass er in dem Zeitraum vom 1. bis zum 15. Dezember 2000 mit dem Kläger telefoniert und erklärt habe, dass das Futtermittel Denkamix nicht mehr verwendet werden dürfe. Der Kläger hat dies bestritten. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, eine nachträgliche Aufklärung sei jedoch höchstens bis zum 1.12.2000 ausreichend gewesen, da mit dem Fütterungsvorgang am 2.12.2000 die Tiere mit einem Makel behaftet gewesen seien. Es liege demnach seitens der Beklagten keine rechtzeitige Aufklärung vor. Den Ausführungen des Landgerichts kann nicht gefolgt werden. Nach den korrigierten Angaben des Klägers selbst erfolgte die Fütterung am 5.12.2000 (GA 448), nicht wie vom Landgericht angenommen am 2.12.2000, so dass offen bleibt, ob nicht doch eine Aufklärung vor dem 5.12.2000 erfolgt ist. Da der Kläger für eine Aufklärungspflichtverletzung beweispflichtig ist, kann eine nachträgliche Aufklärungspflichtverletzung nicht angenommen werden. Auch hier ist im Übrigen ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht ersichtlich. Es bleibt auch offen, wann die Beklagte Kenntnis davon erhalten hat, dass abweichend von dem Gesetzesentwurf der Regierungsparteien vom 28.11.2000 die Ausnahmeregelung in dem letztlich verabschiedeten Gesetz vom 1.12.2000 in Wegfall geraten ist. Letztlich treffen etwaige nachträgliche Produktbeobachtungs- und Warnpflichten den Produzenten und nicht Händler der Erzeugnisse.

Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB kommt aus den dargelegten Gründen mangels objektiver und schuldhafter Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht in Betracht.

Soweit der Kläger über den mit der Klage geltend gemachten Leistungsantrag von 42.648,94 € nebst Zinsen mit seiner mit Schriftsatz vom 12.5.2004 (GA 120) geltend gemachten Klageerweiterung die Zahlung von 72.946,--€ begehrt und mit Schriftsatz vom 30.3.2004 (GA 87) die Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht begehrt hat, sind diese Ansprüche zudem verjährt. Der Schadensfall ist im Dezember 2000 eingetreten. Gemäß § 852 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat. Spätestens mit der tierseuchenpolizeilichen Verfügung vom 22.1.2001 (GA 10 f.) hat der Kläger Kenntnis von Schaden und etwaigem Schädiger. Ansprüche aus unerlaubter Handlung waren mit Ablauf des 22.1.2004 verjährt.

2) Ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz vom 1.1.1990 besteht nicht. Als Hersteller im Sinne von § 4 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz gilt nur, wer das Produkt in den Geltungsbereich des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt (vgl. auch OLG Koblenz, NJW-RR 1999, 132).

3) Dem Kläger stehen auch keine vertraglichen Ansprüche aus § 463 BGB a.F. oder PVV zu. Ansprüche aus § 463 BGB a.F. scheiden aus, da die Beklagte mit der Lieferung des Futtermittelzusatzes keine Eigenschaften zugesichert hat. Ansprüche aus PVV kommen nicht in Betracht, da es an einer schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung fehlt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Schlechtleistung und Eintritt eines Mangelfolgeschadens lässt sich ein Schadensersatzanspruch nicht begründen, da zum Zeitpunkt der Lieferung des Erzeugnisses die Verkehrsfähigkeit noch gegeben war. Schließlich weist das Landgericht bereits zutreffend darauf hin, dass Ansprüche aus PVV gemäß Art. 229 § 5 Abs. 1, § 6 EGBGB der kurzen Verjährungsfrist nach § 477 Abs. 1 BGB a.F. analog unterliegen und Verjährung bereits nach 6 Monaten eintritt. Der BGH hat die kurze Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB für anwendbar erachtet, wenn der Verkäufer eine kaufvertragliche Nebenpflicht zur sachgemäßen und umfangreichen Aufklärung und Beratung verletzt, gleichgültig ob die Eigenschaft einen Mangel im Sinne von § 459 ff. BGB a.F. darstellt oder nicht (BGH NJW 1997, 3227). Die von der Streithelferin erörterte Frage, ob das am 2.12.2000 geltende Verbot wegen Verstoßes gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht nichtig war, kann offen bleiben. Auch kommt es auf die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung des harmonisierten Gemeinschaftsrechts haftbar gemacht werden kann, in diesem Rechtsstreit nicht an.

4) Das mit der Berufung des Klägers verfolgte Feststellungsbeehren hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist in Tenor (Abweisung als unbegründet) und Entscheidungsgründen (Abweisung als unzulässig) widersprüchlich. Aus der Begründung (LG-Urteil S. 13) lässt sich entnehmen, dass die Feststellungsklage als unzulässig mangels Feststellungsinteresse abgewiesen wurde. Soweit das Landgericht ausführt, dem Kläger wäre es möglich gewesen, seinen konkreten Schadensersatz bereits (abschließend) zu beziffern und Beweise vorzulegen, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Das Feststellungsbegehren ist zulässig, aber in der Sache unbegründet, da dem Kläger aus den dargelegten Gründen weder ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung noch aus Vertrag zusteht.

Auf die Berufungen der Beklagten und Streithelferin war das Grund- und Endurteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 79.946,--€ (Berufung Kläger Feststellungsbegehren 5.000,--€; Berufung Beklagte und Streithelferin 74.946,--€).

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.



Ende der Entscheidung

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