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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: 2 U 1543/01
Rechtsgebiete: HGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 431
HGB § 435
HGB § 452
HGB § 452 a
HGB §§ 452 f.
HGB §§ 402 f.
HGB §§ 407 f.
HGB § 425 Abs. 1
HGB § 431 Abs. 1
HGB § 431 Abs. 2
ZPO § 711
ZPO § 108
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 108 (n.F.)
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 2 U 1543/01

Verkündet am 21.03.2002

In dem Rechtsstreit

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich und die Richter am Oberlandesgericht Künzel und Kieselbach auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. August 2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil des Landgerichts Mainz teilweise abgeändert und die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.833,50 US $ nebst 4 % Zinsen seit 10. Mai 2001 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme derjenigen, die durch die Säumnis der Beklagten in erster Instanz entstanden sind und die diese zu tragen hat, trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung nach § 108 ZPO (n.F.) in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatz geltend für teilweisen Verlust von Transportgut.

Die Beklagte wurde von der Klägerin mit dem Transport einer Weinlieferung von 319 Kartons in 19 Euro-Paletten zum Seehafen Los Angeles beauftragt. Darunter befand sich eine schwarz ummantelte Palette mit 25 Kartons einer Weinsendung der Firma R... mit einem Warenwert von 54.916 DM. Im Entladebericht vom 18. Oktober 2000 (Anlage II, 6.1) sind erwähnt 319 Kartons in acht Paletten, eine davon schwarz.

Die Klägerin hat vorgetragen,

die Beklagte habe den teilweisen Verlust der Sendung zu vertreten. Ihren Schadensersatzanspruch berechnet sie mit 63.342,40 DM (Anlage I, K 5).

Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil vom 18. April 2001 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 63.342,40 DM nebst 9,26 % Zinsen seit dem 15. Dezember 2000 zu zahlen. Dagegen hat die Beklagte Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat sodann beantragt,

das Versäumnisurteil vom 18. April 2001 aufrechtzuerhalten, wobei hinsichtlich nicht mehr geltend gemachter 2.668 DM die Klage zurückgenommen werde.

Die Beklagte hat beantragt,

1. das Versäumnisurteil vom 18. April 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

2. im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an sie, die Beklagte, 2001,03 US $ nebst 5 % Zinsen ab Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Sie trägt vor,

sie habe Fehlmengen nicht zu vertreten. 319 Kartons seien am Zielort abgeliefert worden. Fehlmengen seien nicht unverzüglich gerügt worden.

Mit der Widerklage macht die Beklagte Speditionskosten gemäß Rechnung vom 16. Oktober 2000 geltend.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil in Höhe eines Teilbetrages von 8.448,47 DM nebst beantragter Zinsen aufrechterhalten und im Übrigen das Versäumnisurteil aufgehoben und Klage und Widerklage abgewiesen.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis, die Ware ordnungsgemäß abgeliefert zu haben, nicht erbracht habe. Allerdings sei der geltend gemachte Anspruch nach § 431 HGB auf die Haftungssumme von 8.448,47 DM begrenzt. Der Anspruch der Beklagen auf Speditionskosten sei unbegründet, da nur teilweise erfüllt worden sei und sich der Rechnungsbetrag dieser Teilleistung nicht zuordnen lasse.

Der Senat nimmt im Übrigen auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts Bezug.

Dagegen richten sich die zulässigen Berufungen der Parteien.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung weiterhin ihren Anspruch auf Schadensersatz auch wegen entgangenen Gewinns.

Sie trägt vor,

die Beklagte habe durch organisatorisches Verschulden den Verlust der Sendung vorsätzlich, zumindest aber leichtfertig im Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts herbeigeführt (§§ 435, 428 HGB), So hätte aufgrund des Verhaltens der Beklagten eine Kontrolle des Sendungslaufs, insbesondere Schnittstellenkontrollen nicht stattfinden können.

Den weitergehenden Schadensersatz begründet die Klägerin wie folgt: Hätte die Beklagte weisungsgemäß die Sendung zugunsten der Klägerin versichert, hätte sie 10 % imaginären Gewinn bei dem Transportversicherer beanspruchen können.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. August 2001 zu 12 HK.O 33/01 teilweise abzuändern und das Versäumnisurteil des Landgerichts Mainz vom 18. April 2001 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin weitere 52.225,93 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 60.674,40 DM seit dem 15. Dezember 2000 zu zahlen,

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

das Versäumnisurteil vom 18. April 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen

und

im Wege der Widerklage

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte USD 2.001,03 zuzüglich 4 % Zinsen ab Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Sie trägt vor,

in dem von ihr zu vertretenden Obhutszeitraum sei nichts abhanden gekommen. Dies gelte insbesondere für die schwarz ummantelte Palette, die ausweislich des Entladeberichts zur Abholung bereitgestellt worden sei.

Demnach könne die Beklagte auch die Speditionskosten gemäß Rechnung vom 16. Oktober 2000 geltend machen, jedenfalls anteilig in Höhe von 1.831,50 US $.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze verwiesen. Ebenso wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist weitgehend begründet.

I. Die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Mainz und damit auch des zuständigen Berufungsgerichts ist gegeben.

Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - deutsches Recht anzuwenden. Ist hier nicht bereits von den Parteien durch den Vortrag deutscher HGB-Vorschriften in Kenntnis der Fraglichkeit des anzuwendenden Rechts deutsches Recht konkludent vereinbart worden - davon geht der Senat aus -, so ergibt sich dies aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, der sowohl für Fracht- wie auch Speditionsverträge gilt.

Zu Recht hat das Landgericht bei dem hier gegebenen multimodalen Verkehr gemäß § 452 HGB nationales Frachtrecht (HGB) herangezogen.

Die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles (vgl. Fremuth/Thume, Transportrecht, vor §§ 453 f. HGB Rdn. 9, 10) führt zwar zu der Annahme eines Speditionsvertrages. Hier berücksichtigte der Senat, dass die Beklagte als Spedition firmiert, die typischen speditionsrechtlichen Begriffe z.B. "Vorlauf" verwendet und verschiedene Transportformen gewählt werden und die Verladung auf ein bestimmtes Schiff vorgesehen ist. Dennoch ist die Beklagte wegen ihres erfolgten selbständigen und unselbständigen Selbsteintritts - letzteres ist auch bei Seetransport möglich (Fremuth/Tume, aaO, § 458 HGB Rdn. 15) - als Frachtführer zu behandeln. So weist der CMR-Frachtbrief aus, dass die Beklagte den Transport nach Rotterdam selbst ausgeführt hat. Den Seetransport hat die Beklagte direkt mit der Klägerin abgerechnet, was einen unechten Selbsteintritt der Beklagten darstellt.

Ist damit die Beklagte wie ein Frachtführer zu behandeln, gelten - auch wenn der Transport teilweise auf See durchgeführt wird (§ 452 Satz 2 HGB) - die Vorschriften der §§ 452 f. und 402 f. HGB.

Die Beklagte könnte sich darauf, dass anderes Recht zur Anwendung komme, gemäß § 452 a HGB nur dann berufen, wenn sie darlegt und nachweist, dass der Verlust auf einer Teilstrecke eingetreten ist, für die wiederum §§ 407 f. HGB nicht gelten. Dies ist nicht der Fall. Die Beklagte behauptet vielmehr, Verlust der Ware sei erst nach Ankunft am Zielort (Los Angeles) eingetreten.

Eine Haftung der Beklagten nach § 425 Abs. 1 HGB tritt ein, wenn der Verlust der Ware in der Zeit der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung erfolgte. Nach der unstreitigen Vereinbarung der Parteien schuldete die Beklagte Ablieferung im Seehafen von Los Angeles. Folglich kommt es darauf an, ob die Beklagte dort unvollständig abgeliefert hat, d.h. im vorliegenden Fall, ob die Beklagte dort die schwarz ummantelte Palette mit der Weinlieferung der Fa. R... abgeliefert hat. Davon ist der Senat überzeugt.

Der Entladebericht vom 18. Oktober 2000 (Anlage II, 6.1) weist aus, dass 319 Kartons verpackt in 8 Paletten (7 Palette und 1 Palette) entladen wurden. Die Anzahl der Kartons wäre korrekt, während die Palettenzahl auf Verlust hinweist, weil unstreitig 9 Paletten übernommen wurden. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es seien 25 Kartons der Weinlieferung der Firma R... in der Obhut der Beklagten verloren gegangen. Unstreitig ist, dass diese Sendung von 25 Kartons auf einer schwarz ummantelten Palette von der Beklagten übernommen und transportiert wurde. Ausweislich des Entladeberichts sind neben einer schwarz ummantelten Palette 7 weitere Paletten erwähnt worden. 8 Paletten sind aber ausweislich des Berichts vom 24. Oktober 2000 (Anlage II, 6.2) des von der Klägerin für den Weitertransport beauftragten Transportunternehmens übernommen worden. Unter diesen Umständen ist der Senat davon überzeugt, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt der Wein der Firma R..., der sich auf der schwarz ummantelten Palette befand, noch vorhanden war und abgeliefert wurde. Auch wenn sich auf der Urkunde der Transportfirma C....... T....... vom 25. Oktober 2000 (Anlage II, 7) der Vermerk findet, dass 25 Kartons fehlen, handelt es sich zur Überzeugung des Senats dabei jedenfalls nicht um diejenigen Kartons der Firma R..., die sich auf der schwarz ummantelten Palette befanden. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden - eine solche Vermutung ist von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats ausgesprochen worden - dass eine Umladung der Kartons oder ein Austausch der Kartons der schwarz ummantelten Palette stattfand.

Aber selbst ein Abhandenkommen in dem fraglichen Zeitraum und eine rechtzeitige Schadensanzeige (§§ 452 b, 438 Abs. 1 HGB) unterstellt, greift die Haftungsbegrenzung des § 431 Abs. 1 und 2 HGB, weshalb die Klägerin keinen weitergehenden Entschädigungsanspruch als vom Landgericht ohnehin schon zugesprochen geltend machen kann.

Die Haftungsbegrenzung gilt dann nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung zurückzuführen ist, die der Frachtführer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§435 HGB).

Ohne Erfolg trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe den Sendungslauf und insbesondere die Schnittstellenkontrollen unzureichend organisiert, in dem sie z.B. im CMR-Frachtbrief auf Kartonzahl statt auf die Anzahl der Packstücke (9) abgestellt habe. Die Kartonzahl habe aber nicht überprüft werden können. Die Beklagte, die die Darlegungspflicht für ihre Organisation hat, hat hierzu nichts vorgetragen.

Unterstellt man mithin, dass dies auf ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten zurückzuführen ist, wäre zudem Voraussetzung subjektiv das Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Hierbei handelt es sich um ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das mit der Annahme leichtfertigen Handelns nicht automatisch indiziert wird, sondern gesondert festzustellen ist (BGHZ 74, 162, 168; Fremuth/Thume, aaO, § 435 HGB, Rdn. 15), Das erforderliche Bewusstsein ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist demnach dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 74, 162, 168).

Dies kann der Senat zu seiner Überzeugung nicht feststellen. Es handelt sich allenfalls um eine ungeschickte Bezeichnung des Transportgutes, die nicht die Erkenntnis erwarten lässt, dass diese fehlende Kontrollmöglichkeit und den eingetretenen Schaden zur Folge hat. Gerade auch in Bezug auf die auf der schwarz ummantelten Palette befindlichen Kartons lässt sich das erforderliche Bewusstsein des Schadenseintritts bei der Beklagten nicht feststellen. Da sich die schwarze Palette deutlich von den übrigen transportierten Paletten unterschied, konnte die Beklagte erwarten, dass sich an den Schnittstellen das Vorhandensein dieser Weinsendung leicht kontrollieren ließ. Tatsächlich ist sie im Entladebericht auch aufgeführt. Gerade auch aus diesem Umstand heraus kann der Senat nicht das weitere Tatbestandsmerkmal des § 435 HGB feststellen, dass nämlich der Schaden ursächlich auf das leichtfertige Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist.

Die Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit Schadensersatz wegen 10 % entgangenen Gewinns geltend gemacht wird. Die Klägerin trägt ohne Erfolg vor, bei Abschluss des Vertrags wäre auch dieser entgangene Gewinn von der Versicherung gedeckt gewesen. Offenbar sei weisungswidrig eine Versicherung mit diesem Umfang nicht abgeschlossen worden. Für diese von der Beklagten bestrittene Behauptung ist die Klägerin beweispflichtig geblieben. Aus der Behauptung, die Versicherung habe nicht an die Klägerin geleistet und erklärt, es gebe "Differenzen" mit der Beklagten, ergibt sich nicht eine fehlende Versicherung für die Sendung. Darauf hat der Senat auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

II. Die Widerklage hat weitgehend Erfolg in Höhe eines Betrages von 1.833,50 US $. Denn unstreitig hat die Beklagte einen Teil der in Rechnung vom 16. Oktober 2000 gestellten Leistung erbracht (4.672 kg - 403 kg). Dieser Teil entspricht einem Frachtlohn in der zugesprochenen Höhe (1.948 US $ - 167,53 US $). Die Erbringung der vollständigen Leistung hat die Beklagte demgegenüber nicht nachgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 28.962,69 € (26.702,69 € + 2.260 €).

Die Beschwer der Klägerin liegt bei 28.772,69 € und diejenige der Beklagten bei 190 €.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der in § 543 Abs.2 ZPO genannten Gründe vorliegen.

Ende der Entscheidung

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