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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 21.12.2007
Aktenzeichen: 2 U 190/07
(1)
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 398 | |
BGB § 1154 |
Gründe:
Vfg.:
1) Schreiben an Partei-Vertreter, Kläger-Vertreter - EB -
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 25. Januar 2008. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten bleibt.
I.
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte wegen Erteilung einer Löschungsbewilligung ohne Berücksichtigung von abgetretenen Rückgewähransprüchen zu Schadensersatz verpflichtet ist. Die Beklagte hat mit Abtretungserklärung vom 06.11.1998 die unter lfd. Nr. 3 und 4 im Grundbuch von E., Bd. 15, Blatt 623 eingetragenen Grundschulden abgetreten. Die Abtretungen wurden im Grundbuch eingetragen. Zwischen den Parteien besteht Streit, wie die Ziffer 2 der Abtretungserklärung vom 06.11.1998 (K 2 a; GA 10) auszulegen ist. Die Abtretungserklärung hat bezüglich der Ziffer 2) folgenden Inhalt:
" 2. Umfang der Abtretung:
Die Sparkasse tritt diese Grundschulden nebst allen Nebenleistungen und Zinsen seit dem Tag der Eintragung der Grundschulden in das Grundbuch sowie alle sonstigen Ansprüche an den Zessionar ab und bewilligt die Eintragung des Zessionars als neuen Gläubiger der Grundschulden im Grundbuch".
In der vorgefertigten Abtretungsurkunde ist nach der Formulierung "sowie alle sonstigen Ansprüche" der Zusatz " insbesondere die Ansprüche aus der persönlichen Haftungs- und Unterwerfungserklärung aus der/den Grundschuldbestellungsurkunde(n) vom 06.08.1992 und 10.04.1996" sowie der Zusatz "Die Sparkasse übergibt dem Zessionar gleichzeitig den Grundschuldbrief" gestrichen.
Die Grundschuldbestellungsurkunde vom 17.04.1996 (K 3, GA 12/13) zwischen der Beklagten und Herrn S. enthält auf Seite 2) unter "3. Abtretung des Rückgewähranspruchs" die Formulierung:
"Der Sicherungsgeber tritt hiermit den, auch zukünftigen oder bedingten, Anspruch auf Rückgewähr aller vor- und gleichrangigen Grundschulden (Anspruch auf Übertragung der Löschung oder Verzicht sowie auf Zuteilung des Versteigerungserlöses) an die Gläubigerin ab.
Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, die Gläubigerin unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Gläubigerwechsel bei vor- oder gleichrangigen Grundschulden bekannt wird."
Die Klägerin war Inhaberin der Grundschuld lfd. Nr. 5 an dem vorgenannten Grundstück (K 1, GA 9).
Die Zwangsversteigerung des streitgegenständlichen Grundstücks erfolgte am 21.03.2006. Der Verteilungstermin fand am 17.05.2006 statt. Der Beklagten wurde Versteigerungserlös ausgekehrt, der Klägerin nicht. Im Jahr 2005 hatte die Zeugin S. eine Zahlung von 35.000,00 € an die Beklagte auf Forderung aus der Geschäftsbeziehung S. gezahlt. Im Gegenzug erteilte die Beklagte der Zeugin eine Löschungsbewilligung.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis verletzt. Es handele sich um eine nachvertragliche Pflichtverletzung einer Schutzpflicht. Die Beklagte habe ihre Leistungstreuepflicht aus dem Abtretungsvertrag verletzt, die darin bestanden habe, den Vertragszweck nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Sie habe daher die Pflicht gehabt, den vertraglichen Leistungserfolg zu sichern und der Klägerin keine gewährten Vorteile zu entziehen oder zu schmälern oder zu gefährden. Indem sie ohne Benachrichtigung der Klägerin eine Löschungsbewilligung wegen der - nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten - 35.000,00 € dem Eigentümer erteilt habe, sei der Eigentümererlösanspruch nicht auf die Klägerin übergegangen. Sie habe als nachrangige Grundschuldinhaberin nicht auf den vorrangigen Grundschuldplatz im Grundbuch vorrücken können. Dadurch sei ihr ein Schaden von 35.000,00 € entstanden, weil sie mit dieser Forderung im Verteilungstermin nicht berücksichtigt worden sei.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 35.000,--€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und einen Schadensersatzanspruch verneint. Es bestehe keine Pflichtverletzung, die bei der Klägerin zu einem Schaden geführt habe. Der Sicherungsgeber habe zwar unter Ziffer 3 der Grundschuldbestellungsurkunde vom 17.04.1996 (K 3, GA 12/13) der Beklagten alle Rückgewähransprüche bezüglich vor- und gleichrangiger Grundschulden mit abgetreten. Dieser Rückgewähranspruch sei jedoch nicht auf die Klägerin durch Abtretung übergegangen. Ziffer 2) der Abtretungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 06.11.1998 sei nach dem Parteiwillen und dem Empfängerhorizont eines verständigen Dritten so auszulegen, dass Rückgewähransprüche aus Ziffer 3) der Grundschuldbestellungsurkunden nicht abgetreten werden sollten.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie wendet sich gegen die Auslegung der Abtretungserklärung vom 06.11.1998 und rügt mangelnde Aufklärung des Sachverhalts sowie fehlerhafte Anwendung des formellen und materiellen Rechts. Insbesondere wendet sich die Klägerin gegen die Auslegung der Abtretungserklärung vom 06.11.1998 (K 2, GA 11).
II.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat ist der Auffassung, dass die Klausel in Ziffer 2) der Abtretungserklärung vom 06.11.1998 zu unbestimmt ist, um eindeutig anzunehmen, dass von dieser Formulierung auch eine Abtretung der Rückgewähransprüche gegen den Grundschuldbesteller erfasst ist. Während die Grundschuldbestellungsurkunde vom 17.04.1996 (K 3, GA 12/13) zwischen der Beklagten und Herrn S. unter Ziffer 3 konkret die Abtretung des Rückgewähranspruchs an die Beklagte erwähnt, lässt sich dies der Abtretungserklärung vom 06.11.1998 nicht entnehmen. Der Senat ist zwar der Auffassung, dass die Auslegung des Landgerichts, dass mit der Streichung des Textes in der Abtretungserklärung "insbesondere die Ansprüche aus der persönlichen Haftungs- und Unterwerfungserklärung aus der/den Grundschuldbestellungsurkunde(n) vom 06.08.1992 und 10.04.1998" feststehe, dass Rückgewähransprüche unter Ziffer 3) der Grundschuldbestellungsurkunde des Eigentümers nicht abgetreten werden sollten, nicht zwingend ist. Andererseits lässt sich entgegen der Auffassung der Berufung die Klausel unter Ziffer 2 der Abtretungserklärung, wonach "alle sonstigen Ansprüche" abgetreten seien, nicht eindeutig entnehmen, dass auch der an die Beklagte vom Grundschuldbesteller zunächst abgetretene Rückgewähranspruch bezüglich der Grundschuld von der Beklagten an die Klägerin abgetreten wurde. Die Klausel unter Ziffer 2) der Abtretungserklärung mit den erfolgten Streichungen lässt offen, ob die Abtretung auch die Rückgewähransprüche erfassen soll.
Soweit die Klägerin durch Vernehmung des Zeugen R. und der Vernehmung des Vorstandes der Beklagten als Partei unter Beweis (GA 41) gestellt hat, dass mit der Formulierung gemeint gewesen sei, dass auch Rückgewähransprüche übertragen werden, ist dieses Beweisangebot nicht beweiserheblich. Das Verständnis des Vorstandes der Beklagten hinsichtlich der Auslegung der Formulierung betrifft eine innere Tatsache. Es wird nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände sie hiervon Kenntnis erlangt hat (OLG Koblenz OLGR 2007, 303). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Parteien ausdrücklich hierüber gesprochen haben oder dass eine derartige Praxis hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel, so wie sie mit den Streichungen gefasst worden ist, in der Bankenbranche üblich ist.
Im Übrigen ist zweifelhaft, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist. Wäre der Betrag von 35.000,--€ nicht von Frau S. bezahlt worden, wäre die Teillöschungsbewilligung nicht erfolgt und die Forderung der Beklagten im Zwangsversteigerungstermin um diesen Betrag höher gewesen. Der Betrag wäre nicht der Klägerin zugute gekommen.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 35.000,--€ festzusetzen.
Koblenz, den 21. Dezember 2007
Ende der Entscheidung
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