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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: 2 U 352/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB Culpa in contrahendo | |
ZPO § 533 |
2. Gehen die Kläger aus abgetretenem Recht aus einem bestrittenen Freistellungsanspruch der erstinstanzlich rechtskräftig zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilten Beklagten zu 1) gegen den Beklagten zu 2) vor, so entfaltet losgelöst, ob ein solcher Freistellungsanspruch, der an die Kläger abgetreten werden könnte, überhaupt besteht, die rechtskräftige Entscheidung der ersten Instanz gegen die Beklagte zu 1) gegenüber dem Beklagten zu 2) aufgrund einer erstinstanzlich erfolgten Beweisaufnahme keine Bindungswirkung.
3. Wird ein erstinstanzlicher Zahlungsantrag erstmalig im Berufungsverfahren auf einen abgetretenen Freistellungsanspruch gestützt, handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne von § 533 ZPO.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 2 U 352/08
Verkündet am 29.01.2009
in dem Rechtsstreit
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck, den Richter am Oberlandesgericht Künzel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
1) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Februar 2008 wird zurückgewiesen. 2) Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Die Kläger haben gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche und Auskunftsansprüche geltend gemacht.
Die Kläger erwarben von der Beklagten zu 1) gemäß notariellem Kaufvertrag vom 06.07.1995 ein freistehendes Einfamilienhausgrundstück in H. mit der Bauverpflichtung ein zu erstellendes Haus schlüsselfertig zu übergeben. Der Kaufpreis betrug 635.000,--DM. Die Abnahme des Werkes erfolgte gemäß Abnahmeprotokoll am 18.10.1995.
Die Parteien haben in erster Instanz im Wesentlichen über die Verjährungsproblematik, das Vorhandensein von Mängeln an dem Gebäude sowie die Frage gestritten, ob hier auch eine Haftung des Beklagten zu 2) nach den Grundsätzen der Makler- und Bauträgerverordnung gegeben ist. Im Kern ging es darum, ob der Wärmeschutz der Wärmeschutzverordnung entspricht, eine horizontale und vertikale Abdichtung vorliegt, die Drainage zur Ableitung des angefallenen Oberflächenwassers ungeeignet ist und die Keller- und Büroräume nicht hinreichend gegen die Kanalisation geschützt sind.
Die Kläger haben in erster Instanz beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 81.806,70 € nebst Zinsen an die Kläger und die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, den Klägern Auskunft über Namen und Anschriften der am Bau beteiligten Werkunternehmen und deren Leistungsumfang etc. zu erteilen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1) antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist von der Beklagten zu 1) nicht angegriffen, sondern in Rechtskraft erwachsen. Die Klage ist gegenüber dem Beklagten zu 2) mangels Passivlegitimation abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es könne letztlich dahinstehen, wann und wie der Beklagte zu 2), welches Gewerbe angemeldet bzw. tatsächlich betrieben habe. Die Kläger hätten nämlich auf das diesbezügliche substantiierte Bestreiten hin keinerlei Beweis dafür angeboten, dass auch das hier streitbefangene, konkrete Bauvorhaben von dem Beklagten zu 2) tatsächlich im Rahmen der ihm von den Klägern unterstellten Bauträger- und Maklertätigkeit mit Verkaufsabsicht errichtet worden sei. Mit der Berufung wird das Urteil des Landgerichts vom 13.02.2008 (GA 533) teilweise und insoweit angefochten als die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) abgewiesen worden ist.
Die Kläger tragen vor,
das Landgericht habe zu Unrecht die Klage gegen den Beklagten zu 2) mangels Passivlegitimation abgewiesen. Es habe den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt und nicht von der Möglichkeit der Anhörung der Beteiligten Gebrauch gemacht. Außerdem hätten sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung aufgrund von Informationen der Beklagten zu 1) neue Erkenntnisse, Beweismittel und Rechte ergeben, von denen ihnen vorher nichts bekannt gewesen seien. Der Beklagte zu 2) sei passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) habe sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau beteiligten Handwerker an sie, die Kläger, abgetreten. Der Beklagte zu 2) sei für die Beklagte zu 1) als Generalübernehmer tätig geworden und habe im eigenen Namen alle Verhandlungen geführt und alle Maßnahmen zur Errichtung des Bauvorhabens getroffen. Die Beklagte zu 1) sei lediglich Hausfrau gewesen. Der Beklagte zu 2) habe die Beklagte zu 1) lediglich zum Schein vorgeschoben worden. Er müsse sich gegenüber den Klägern so behandeln lassen, als sei er selbst die Verpflichtungen eingegangen. Er hafte nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss. Der Beklagte zu 2) habe pflichtwidrig Auskünfte vereitelt. Hilfsweise werde der ursprünglich als Hauptantrag vorgesehene Freistellungsauftrag verfolgt, der auf die von der Beklagten zu 1) mit den Klägern getroffene Vereinbarung (Anlage BB 1, GA 579) gestützt werde.
Nachdem die Kläger in ihrer Berufungsbegründung vom 19.05.2008 zunächst in erster Linie einen Freistellungsauftrag verfolgt haben, haben sie nach Antragsumstellung in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2008 (GA 672) nach rechtlichem Hinweis des Senats zuletzt beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils, den Beklagten zu 2) ebenfalls zu verurteilen, an die Kläger den Betrag von 81.806,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2001 zu zahlen,
hilfsweise
1) den Beklagten zu 2) zu verurteilen,
1.1. an die Kläger 81.806,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2001 zu zahlen, um damit die Beklagte zu 1) freizustellen von der gegen sie rechtskräftig ausgeurteilten Verpflichtung, diese Zahlung an die Kläger erbringen zu müssen sowie 1.2. die Beklagte zu 1) freizustellen von der anteiligen gegen sie unter Ziffer 3) des Urteilstenors erster Instanz ausgeurteilten Pflicht, die Gerichtskosten zu 50 % und die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
2. weiter hilfsweise, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die Beklagte zu 1) freizustellen 2.1 von ihrer gegen sie rechtskräftig ausgeurteilten Verpflichtung aus dem Urteil erster Instanz an die Kläger zu zahlen 81.806,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2001 sowie 2.2. von ihrer Verpflichtung gemäß Ziffer 3) des Urteilstenors erster Instanz, 50 % der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu müssen. Darüber hinaus haben die Kläger den erstinstanzlichen Antrag zu 2) in der Hauptsache für erledigt erklärt, der die Auskünfte über die Namen und Anschriften der einzelnen am Bauvorhaben der Kläger beteiligten Handwerker und der von ihnen ausgeführten Leistungen nebst ihren Vertragsgrundlagen zum Gegenstand hatte. Der Beklagte zu 2) beantragt,
die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.
Der Beklagte zu 2) trägt vor,
der ursprünglich als Hilfsantrag vorgesehene und in der mündlichen Verhandlung als Hauptantrag gestellte Zahlungsantrag sei unbegründet, die jetzigen Hilfsanträge zu 1) und 2) seien bereits unzulässig, weil es insoweit an einer Beschwer der Kläger fehle.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Soweit der Beklagte zu 2) Einwände gegen die Zulässigkeit der Berufung insgesamt erhoben hat, sind diese Bedenken durch die Antragsumstellung in der mündlichen Verhandlung hinfällig geworden.
1) Den Klägern steht gegenüber dem Beklagten zu 2) kein Schadensersatzanspruch zu.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) mangels Passivlegitimation abgewiesen.
Den Klägern steht gegenüber dem Beklagten zu 2) kein Schadensersatzanspruch wegen etwaiger Mängel an dem errichteten Haus aus dem notariellen Kaufvertrag vom 6.07.1995 (Anlage K 1, GA 6) zu. Dieser Vertrag ist ausschließlich zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) geschlossen worden. Der Beklagte zu 2) war kein Vertragspartner.
Der Schadensersatzanspruch kann gegenüber dem Beklagten zu 2) nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagte zu 1) als Verkäuferin des Hausgrundstücks sämtliche Gewährleistungsansprüche aus ihren Verträgen mit den ausführenden Handwerkern an die Kläger abgetreten hat. Der Beklagte zu 2) betrieb zwar ein auf Initiierung, Projektierung und Baudurchführung gerichtetes Erwerbsgeschäft (GA 4), war selbst aber nicht als Handwerker an dem schlüsselfertig zu errichtenden Haus beteiligt. Aus dem Umstand, dass dem Beklagten zu 2) bereits im Jahr 1994 von der Beklagten zu 1) eine Generalvollmacht erteilt wurde, für die Beklagte zu 1) umfassend tätig zu werden, lässt sich keine eigene Verpflichtung des Beklagten zu 2) herleiten.
Die Berufung (BB 7, GA 576) macht ohne Erfolg geltend, dass der Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) im Hinblick auf die Errichtung des Bauvorhabens und die damit verbundenen Verpflichtungen nur zum Schein vorgeschoben habe. Es liegt kein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 2 BGB vor. Der Beklagte zu 2) muss sich im Verhältnis zu den Klägern nicht als derjenige behandeln lassen, dem eigene Verpflichtungen oblegen hätten. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte zu 1) allein aus steuerlichen Gründen vorgeschoben worden ist. Die Berufung führt hierzu aus, dass dies insbesondere den Teil des Kaufvertrages betreffe, der zum Gegenstand die werkvertraglichen Verpflichtungen betreffend die vertragsgemäße und mangelfreie Herstellung des Gebäudes betreffe. Die Berufung lässt jedoch unberücksichtigt, dass der Kaufvertrag mit der Bauverpflichtung nur mit der Beklagten zu 1) zustande kommen konnte, da diese Eigentümerin des Grundstücks war. Bei der Ausgestaltung des Vertrages als Bauträgervertrag musste die Beklagte zu 1) diese Funktion mit übernehmen. Der Beklagte zu 2) hat in seiner Berufungserwiderung auch für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass die Errichtung des Einfamilienhauses maßgeblich von dem Vater der Beklagten zu 1) finanziell unterstützt worden ist. Im Hinblick auf diese finanzielle Unterstützung habe dieser zur Bedingung gemacht, dass die Beklagte zu 1) als seine Tochter Eigentümerin des Objekts werde. Es sei erst nach dem Zerwürfnis mit dem Schwiegervater zu dem Verkauf des Objekts gekommen. Der Vortrag der Kläger zu dem Vorliegen eines Scheingeschäfts ist zudem gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet, da dies erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht worden ist und ohne Nachlässigkeit bereits in erster Instanz hätte vorgetragen werden können.
2) Der Beklagte zu 2) haftet den Klägern auch nicht nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo).
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist der Vertreter oder Verhandlungsgehilfe nur ausnahmsweise persönlich haftbar, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder er insbesondere ein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (BGH NJW 1983, 2696; NJW 1990, 1907; NJW-RR 2002, 1309; NJW-RR 2005 1137; Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 311 Rn. 60-64).
Es ist vorliegend nicht ersichtlich, welches unmittelbare wirtschaftliche Eigeninteresse der Beklagte zu 2) über den Umstand hinaus, dass er Ehemann der Beklagten zu 1) war, an dem Abschluss des Kaufvertrages mit Bauverpflichtung haben sollte. Sein eigenes Gewerbe war mit Handwerkerleistungen nicht beauftragt. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass er ein besonderes persönliches Vertrauen gegenüber den Klägern in Anspruch und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hätte. Dafür reicht entgegen den Ausführungen der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 31.12.2008 (GA 673) nicht aus, dass der Erstkontakt über den Beklagten erfolgte und die Besichtigungen vor der Kaufentscheidung im Wesentlichen nur mit ihm stattgefunden haben. Der Hinweis, die Beklagte zu 1) sei nur "pro forma" Grundstückseigentümerin und "Strohfrau" gewesen, ist angesichts des Umstandes, dass das Haus maßgeblich von dem Vater der Beklagten zu 1) finanziert worden ist, nicht nachvollziehbar.
3) Soweit die Kläger aus abgetretenem Recht aus dem bestrittenen Freistellungsanspruch der Beklagten zu 1) gegen den Beklagten zu 2) vorgehen, kann offen bleiben, ob ein solcher Freistellungsanspruch, der an die Kläger abgetreten werden könnte, überhaupt besteht. Die rechtskräftige Entscheidung der ersten Instanz gegen die Beklagte zu 1) entfaltet gegenüber dem Beklagten zu 2) keine Bindungswirkung. Eine Streitverkündung wurde im Verhältnis der Beklagten zueinander nicht ausgesprochen, da sie in erster Instanz noch auf der gleichen Seite standen und gemeinsam die Klageabweisung verfolgten. Eine Bindungswirkung in Bezug auf die erfolgte Beweisaufnahme durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen G. gemäß §§ 66, 68, 74 ZPO ist nicht eingetreten. Das Vorliegen von Mängeln in dem durch den Sachverständigen G. dargelegten Umfang steht für den in diesem Berufungsrechtsstreit inzident zu prüfenden Regressanspruch der Beklagten zu 1) gegen den Beklagten zu 2) nicht fest. Im Übrigen muss sich die Beklagte zu 1) und damit mittelbar die Kläger entgegenhalten lassen, dass die Beklagte zu 1) das angefochtene Urteil hat rechtskräftig werden lassen, ohne das Vorhandensein von Mängeln in einem Berufungsverfahren einer Überprüfung zu unterziehen.
Soweit die Kläger ihren Zahlungsantrag auf den abgetretenen Freistellungsanspruch der Beklagten zu 1) gegen den Beklagten zu 2) stützen, handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung im Berufungsverfahren. Denn der Freistellungsanspruch betrifft einen anderen Lebenssachverhalt, der nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO) und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Vorliegend fehlt es an sämtlichen Voraussetzungen hierfür. Der Beklagte zu 2) hat für eine derartige Klageänderung weder seine Einwilligung gegeben, vielmehr ihr ausdrücklich widersprochen, noch erachtet der Senat eine Klageänderung für sachdienlich, da erstmals im Berufungsverfahren die zwischen den Parteien des Rechtsstreits und im Innenverhältnis der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) strittige Frage, ob überhaupt ein Feistellungsanspruch besteht, aufgeklärt werden müsste. Es liegen auch keine unstreitigen Tatsachen vor, die Senat bei seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hätte.
Der Hinweis der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 31.12.2008 (GA 677), dass es sich bei dem geltend gemachten Freistellungsanspruch um eine neue Tatsache handele, die erstmals im Berufungsverfahren habe vorgetragen werden können, ist verfehlt. Zu einer Prüfung, ob ein neuer Vortrag im Hinblick auf § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig ist, kommt man erst, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt sind. Dies ist nicht der Fall, da der geltend gemachte Freistellungsanspruch einen anderen Lebenssachverhalt und damit einen anderen Streitgegenstand betrifft und nicht nur ein Angriffsmittel im Rahmen des ursprünglichen Streitgegenstands darstellt. Entgegen der Auffassung der Kläger gebietet die Prozessökonomie gerade nicht, dass sich das Berufungsgericht erstmalig mit der Frage befasst, ob im Innenverhältnis der Beklagten zueinander ein derartiger Freistellungsanspruch besteht.
4) Die ursprünglich mit Berufungsschrift (GA 570) unter Ziffer 1) und 2) gestellten Anträge, die nach Antragsumstellung in der mündlichen Verhandlung nunmehr als Hilfsantrag und weiteren Hilfsantrag gestellt werden, sind bereits unzulässig, da es sich um eine unzulässige Klageänderung im Sinne von § 533 ZPO handelt.
Der Senat hat vor Antragsumstellung in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine etwaige Unzulässigkeit der Berufung bezüglich des Begehrens in der Hauptsache nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt führt. Dieses ist vielmehr insoweit zulässig, als der Kläger mit seinem Hilfsbegehren - zumindest teilweise - die Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt (BGH NJW 2001, 206 BGH NJW-RR 1994, 1404; NJW-RR 1996, 765; NJW-RR 1998, 390).
Nach der ständigen Rspr. des BGH ist eine Berufung unzulässig, wenn mit ihr nicht zumindest teilweise die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer, sondern ausschließlich ein neuer, bisher noch nicht geltend gemachter Anspruch verfolgt wird (BGH 8.6.1994 - VIII ZR 178/93, WM 1994, 1996, NJW-RR 1994, 1404). Daher kann zwar bei einer im Übrigen zulässigen Berufung auch ein bisher nicht gestellter Antrag im Wege der Klageänderung in das Berufungsverfahren eingeführt werden. Dafür ist jedoch Voraussetzung, dass der Kläger mit der geänderten Klage zumindest teilweise die ursprüngliche Beschwer angreift. Dies ist in Bezug auf einen neuen Hauptantrag nicht erfüllt, wenn der Kläger sein erstinstanzliches Begehren lediglich mit einem Hilfsantrag weiterverfolgt. Er wendet sich mit dem neuen Hauptantrag gerade nicht gegen die durch das erstinstanzliche Urteil begründete Beschwer. Ist der Hilfsantrag zulässig, führt die Unzulässigkeit der Berufung bezüglich des Hauptantrags nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt (NJW 2001, 226).
Die Kläger haben dem in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2009 Rechnung getragen und den ursprünglich mit der Berufungsschrift angekündigten hilfsweisen Antrag zu 3) als Hauptantrag und den als Hauptantrag formulierten Antrag zu 1) und den Hilfsantrag zu 2) als Hilfsantrag und bzw. weiteren Hilfsantrag gestellt. Da die Kläger mit ihrer Berufung und ihren Anträgen nunmehr zumindest teilweise die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer verfolgen und nicht ausschließlich einen neuen, bisher noch nicht geltend gemachter Anspruch verfolgen (BGH WM 3.6.1994 - VIII ZR 178/93, 1994, 1996, NJW-RR 1994, 1404), sind die Hilfsanträge, anders als in der ursprünglich mit der Berufungsschrift angekündigten Reihenfolge, nicht mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen, weil bei einer im Übrigen zulässigen Berufung, wie sie mit dem neuen Hauptantrag vorliegt, auch ein bisher nicht gestellter Antrag im Wege der Klageänderung in das Berufungsverfahren eingeführt werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (BGH NJW-RR 1996, 765).
Eine Klageänderung ist in Bezug auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag und weiteren Hilfsantrag jedoch nicht zulässig, da die Kläger erstmalig im Berufungsverfahren einen Freistellungsanspruch verfolgen und die hierauf gerichtete Klageänderung aus den bereits dargelegten Gründen nicht zulässig ist.
5) Soweit die Kläger den erstinstanzlich gestellten Auskunftsantrag zu 2) in der Hauptsache für erledigt erklären, der zum Gegenstand hat, Auskunft über die Namen und Anschriften der einzelnen am Bauvorhaben der Kläger beteiligten Handwerker und der von ihnen ausgeführten Leistungen nebst ihren Vertragsgrundlagen zu erteilen, geht diese Erledigungserklärung ins Leere, da der erstinstanzlich gestellte Antrag seinerzeit nur gegen die Beklagte zu 1), nicht aber gegen den Beklagten zu 2) gestellt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 81.806,70 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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