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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 26.05.2006
Aktenzeichen: 2 U 498/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 416 | |
ZPO § 419 | |
ZPO § 440 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 2 U 498/05
Verkündet am 26. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, den Richter am Oberlandesgericht Künzel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 7. März 2005 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines angeblich geleisteten Abschlags auf den Kaufpreis eines Hauses in Anspruch. Die Beklagte war Eigentümerin des Hausgrundstücks H.-straße 32 in D.. Im Rahmen der Veräußerung des vorbezeichneten Anwesens führte sie auch mit der Beklagten entsprechende Kaufverhandlungen. Nachdem ein Vorgespräch bei dem zur Beurkundung des entsprechenden Kaufvertrags vorgesehenen Notar stattgefunden hatte, scheiterte ein Vertragsabschluss letztendlich an den unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien über die Details des Vertragsinhaltes. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin der Beklagten bereits einen Abschlag auf den in Aussicht gestellten Vertragsabschluss in Höhe von 20.000,--€ gewährt hat.
Die Klägerin hat vorgetragen, im Zuge der Vertragsverhandlungen habe die Beklagte die Klägerin um Zahlung eines Abschlags auf den Kaufpreis in Höhe von 20.000,--€ gebeten. Diese Zahlung habe sie auch geleistet. Hierbei hätten die Beklagte, der Zeuge K. und sie eine Empfangsbestätigung unterzeichnet (GA 54). Nach dem Scheitern des Hauskaufs habe sie die Beklagte dann mehrfach vergeblich zur Rückzahlung der 20.000,--€ aufgefordert.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.000,--€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31.1.2003 zu bezahlen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe weder von der Klägerin 20.000,--€ erhalten noch den Erhalt einer solchen Anzahlung quittiert. Vielmehr sei sie von der Klägerin gebeten worden, pro forma den Erhalt dieser Summe zu bestätigen, damit man anhand dieser Quittung der Bausparkasse gegenüber nachweisen könne, dass Eigenkapital in entsprechender Höhe aufgebracht worden sei. Ihr sei von der Klägerin erklärt worden, diese Quittung werde nicht gegen sie verwendet. Sie, die Beklagte, habe es jedoch abgelehnt, eine solche Quittung zu unterzeichnen. Lediglich eine Vereinbarung des Inhalts, dass der Klägerin von ihr ein Betrag in Höhe von 10.000,--€ bis zum 31.3.2003, spätestens bis zur Auszahlung eines zu Gunsten der Klägerin bei der S.I. bestehenden Bauspardarlehens zur Verfügung gestellt werde, habe sie unterschrieben.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe nicht den Beweis erbracht, dass sie an die Beklagte 20.000,--€ geleistet habe. Der Zeuge K. habe zwar überwiegend den Vortrag der Klägerin bestätigt. Die Bekundungen des Zeugen seien weder glaubhaft noch sei der Zeuge glaubwürdig. Die von der Klägerin vorgelegte Quittung vom 11.12.2002 sei ebenfalls nicht geeignet, den vollständigen Beweis der Abgabe der in ihr enthaltenen Erklärung zu erbringen. Die ungewöhnliche Anordnung von Quittungstext und Unterschriften sei derart auffällig, dass der Beweiswert der Urkunde nach Überzeugung des Gerichts erschüttert sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie greift die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung an. Das Landgericht habe in verfahrenswidriger Weise trotz ausreichender Beweisangebote der Parteien nicht alle Beweis erhoben und die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. zu Unrecht verneint. Verfahrensfehlerhaft sei die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zur Echtheit der Quittung gewesen. Außerdem hätten die Zeugen W. und G. zur Frage vernommen werden müssen, welche Vereinbarung mit der Bausparkasse B. und der Versicherung S. I. getroffen worden wäre. Ferner hätte das Landgericht den Zeugen H. dazu vernehmen müssen, ob seine Firma zwischen 1999 und 2002 noch existiert habe und Arbeiten an dem Hausanwesen der Beklagten durchgeführt habe. Das Landgericht habe es in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen, den Bürovorsteher B. zu vernehmen, nachdem die erforderlichen Schweigerechtsentbindungen rechtzeitig bei Gericht eingegangen seien. Aufgrund einer Suchanzeige sei es erst nach Urteilsverkündung gelungen, die Zeugin M. ausfindig zu machen. Diese habe beim Ausführen ihres Hundes zufälligerweise die Geldübergabe auf dem Parkplatz vor dem Hause der Beklagten am 11.12.2002 gegen Mittag beobachtet.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.000,--€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31.1.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, das Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden. Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Schlussurteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat nicht den Nachweis erbracht, dass sie eine Anzahlung von 20.000,--€ an die Beklagte geleistet hat. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Der Einzelrichter hat die Aussage des Zeugen K. zutreffend und frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Der Zeuge K. hat zwar bestätigt, dass auf einem Parkplatz vor dem Haus der Beklagten 20.000,--€ übergeben worden seien. Er habe auf einem DIN A 4 Blatt eine Quittung erstellt (GA 54). Der Text sei dann von den Parteien mit einem eigenen Stift unterzeichnet worden. Das Landgericht hat nachvollziehbar die Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen K. dargelegt. Diese gründeten sich besonders in dem Umstand, dass der Zeuge die Kaufvertragsverhandlungen umfassend schilderte, sich zu der angeblichen Geldübergabe jedoch nur verhältnismäßig kurz eingelassen hatte. Insbesondere konnte der Zeuge nicht präzise angeben, ob er den Text der Quittung vom 11.12.2002 im PKW oder auf dem Dach des PKW`s vorformuliert hat. Der Zeuge vermochte auch keine konkreten Angaben machen, wann genau zeitlich die Übergabe des Geldes erfolgt sein sollte. Er konnte lediglich ausschließen, dass die Übergabe in den Abendstunden erfolgt ist und zeitlich vor dem Notartermin war. Auch die Bedenken, die der Einzelrichter gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen hatte, sind nachvollziehbar beschrieben.
Das Landgericht konnte nicht den für die Überzeugungsbildung erforderlichen Grad an Gewissheit (BGHZ 53, 245, 256) gewinnen. Für den Senat ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Kammer getroffenen entscheidungserheblichen Feststellungen begründen können (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.).
Der Senat hat zwar mit Beweisbeschluss vom 31.1.2006 (GA286) die erneute Vernehmung des Zeugen K. angeordnet. Diese Beweisanordnung beruhte jedoch darauf, dass die Berufung mit der Benennung der Zeugin M. ein neues und nicht verspätetes Beweismittel für die behauptete Geldübergabe angeboten hat. Die Zeugin M., die mit Ihrem Hund spazieren gegangen sei, soll die Geldübergabe zufälligerweise beobachtet haben. Die Vernehmung des Zeugen K. wäre für den Senat nur im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin M. von Bedeutung gewesen, um etwaige Widersprüche in der Darstellung und angeblichen Beobachtung des Vorgangs der Geldübergabe aufzuklären. Die Zeugin M. konnte jedoch, da unbekannt verzogen, weder unter ihrer alten noch neuen Anschrift zum Beweistermin geladen werden (GA 299, 314). Der Senat hat deshalb in der mündlichen Verhandlung vom 11.5.2006 die Gründe dargelegt, warum die angeordnete Beweisaufnahme nach Fristsetzung gemäß § 356 ZP0 nicht durchgeführt wird. Die Vernehmung des Zeugen B., Bürovorsteher des Notars Dr. K. in M., war ebenfalls angesichts der nicht durchzuführenden Vernehmung der Zeugin M., entbehrlich. Der Zeuge B. sollte lediglich zum Ablauf und Zeitpunkt des Vorgesprächs bei Notar Dr. K. Angaben machen, hätte aber zu dem eigentlichen Kerngeschehen der Geldübergabe keine Angaben machen können.
Das Landgericht führt zu Recht aus, dass auch die vorgelegte Originalquittung vom 11. Dezember 2002 (GA 54) nicht geeignet ist, den vollständigen Beweis der Abgabe der in ihr enthaltenen Erklärung zu erbringen. Gemäß § 416 ZPO erbringen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthalten Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen (§ 440 Abs. 1 ZPO). Zwar bestimmt § 440 Abs. 2 ZPO ergänzend, dass dann, wenn die Echtheit der Namensunterschrift feststeht, die über der Handschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit in sich trägt. Vorliegend bestreitet die Beklagte nicht, dass die Unterschrift ihre eigene Unterschrift ist. Die Beklage hat indes nachvollziehbar vorgetragen, dass sie lediglich die Erklärung betreffend der Finanzierung eines Betrages in Höhe von 10.000,--€ durch ein Bauspardarlehen bei der Signal Iduna (GA 29) unterzeichnet habe. Die Existenz der vorgelegten Quittung erkläre sie sich so, das man den Teil des Blattes, den sie unterzeichnet habe, abgetrennt und den Text der Quittung darüber gesetzt habe. Für diese Angaben spricht, wie das Landgericht zutreffend ausführt, in der Tat, dass die Anordnung der Unterschriften und des Datums sowie deren Schriftbild bei den streitgegenständlichen Erklärungen zumindest eine erhebliche Ähnlichkeit aufweisen. Andererseits stimmt das Schriftbild nicht vollständig überein. Auffällig ist die ungewöhnliche Anordnung von Quittungstext und Unterschriften, der Quittungstext befindet sich ziemlich gedrängt in relativ kleiner Schrift unmittelbar am oberen Rand des verwendeten Blattes. Die Urkunde ist daher mangelbehaftet im Sinne des § 419 ZPO, so dass der Beweiswert der Urkunde sehr erschüttert ist. Der Senat hat nach freier Überzeugung über den Beweiswert dieser Urkunde zu entscheiden. Er misst dieser Urkunde aufgrund ihrer äußeren, ungewöhnlichen Darstellung keinen erheblichen Beweiswert zu. Für sich allein betrachtet, genügt diese Urkunde nicht, um den Nachweis der Geldübergabe zu erbringen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es deshalb nicht.
Soweit die Berufung die Vernehmung der Zeugen W. und G. zu der Frage beantragt hat, welche Vereinbarung mit der Bausparkasse B. und der Versicherung S. I. getroffen wurde, war dieses Beweisangebot nicht beweiserheblich. Auch die beantragte Vernehmung des Zeugen H. dazu, welche Arbeiten zwischen 1999 und 2002 an dem Haus der Beklagten ausgeführt wurden, ist entbehrlich.
Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 20.000,-- €.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.
Ende der Entscheidung
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