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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 2 U 715/09
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 917 Abs. 1 | |
BGB § 918 Abs. 2 | |
BGB § 1004 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss
(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)
Geschäftsnummer: 2 U 715/08 in Sachen
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert
am 26. März 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichterin - vom 23. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 07.01.2009 (GA 148 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 07.01.2009 (GA 148 ff.) Bezug.
Die Beklagten haben mit Schriftsätzen vom 20.02.2009 (GA 160), 09.03.2009 (GA 180) und 19.03.2009 (GA 191) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB zu. Der Kläger ist nicht verpflichtet, das Überfahren seines Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug zu dulden. Die Ausübung des Notwegerechts erfordert nicht das Befahren des Zugangs zu dem Hausgrundstück der Beklagten mit einem Kraftfahrzeug. Die Beklagten räumen ein, dass sie eine Vereinbarung mit der verstorbenen Mutter der Parteien, wonach diese das Überfahren des jetzt klägerischen Grundstücks geduldet bzw. hingenommen hat, nicht unter Beweis stellen können (GA 160). Eine Anhörung des Beklagten ist nicht geeignet, hierfür Beweis zu erbringen. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO liegen nicht vor.
Außerdem lässt eine faktische Duldung der Benutzung des Hofgrundstücks nicht zwangsläufig auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen für die Zukunft schließen. Es kann deshalb dahin stehen, ob die verstorbene Mutter der Parteien gegenüber Dritten (Herrn W. oder Rechtsanwalt D.) sich anlässlich eines hohen Geburtstages dahingehend geäußert habe, dass die Ein- und Ausfahrt weiterhin über die Althoffläche erfolgen könne (GA 161). Die Beklagten tragen selbst vor, dass diese Personen bei den Verhandlungen der Beklagten mit der Mutter betreffend die Zufahrt zum neuen Hausanwesen nicht zugegen waren.
Das Vorhandensein eines Geräteschuppens erfordert nicht die Zufahrt über das Hofgrundstück. Es mag hier offen bleiben, ob der Kläger zur Errichtung dieses Schuppens seine Zustimmung überhaupt erteilt hat (strittig, Schriftsatz Kläger vom 6.3.2009, S. 3, GA 184). Der Senat hat bereits in seiner Hinweisverfügung darauf hingewiesen, dass es zweifelhaft ist, ob überhaupt von einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden kann, allenfalls von einer Nebenerwerbslandwirtschaft.
Die von der Berufung zitierte Entscheidung des BGH vom 7.7.2006 - V ZR 159/05 - NJW 2006, 3426 betrifft eine andere Konstellation (gemeinsame Geltendmachung eines Notwegerechts durch Miteigentümer). Aus einer Zustimmung zur Errichtung eines Schuppens ergibt sich nicht zwangsläufig, diesen auch über ein anderes Grundstück mit einem Schlepper erreichen zu können, insbesondere wenn eine Zufahrt über einen landwirtschaftlichen Weg möglich ist.
Der Kläger ist mit Schriftsatz vom 9.3.2009 (Seite 3, GA 184) auch nachhaltig dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten (20.2.2009, S. 4, GA 163), dass die landwirtschaftliche Hofstelle bzw. der Schuppen nicht über den D. Weg erreicht werden könne. Der Kläger verweist darauf, dass die Beklagten den D. Weg mit Zufahrt zu dem unbebauten Grundstück der Beklagten Parzelle Nr. 161/5 tatsächlich auch benutzen. Soweit die Beklagten vortragen, die Erstellung einer Zufahrt über den D. Weg erfordere Umbaumaßnahmen mit Kosten von 160.000,--€, ist dieser Vortrag zum einen bestritten (GA 184) und zum anderen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet. Die Digitalaufnahme des D. Wegs belegt im Übrigen nicht, dass dieser landwirtschaftliche Weg nicht befahren werden kann (GA 195).
Die Vereinigungsbaulast führt, wie der Senat bereits in seiner Hinweisverfügung ausgeführt hat, nicht dazu, dass auch der Hausneubau über die gesamte Hofstelle von der Gemeindestraße aus angefahren werden können muss.
Die Berufung ist aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1, 100 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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