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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 2 U 732/07
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss
(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)
Geschäftsnummer: 2 U 732/07
in dem Rechtsstreit
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, den Richter am Oberlandesgericht Künzel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert
am 30. Januar 2008
einstimmig beschlossen:
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichter - vom 3. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 19.12.2007 (GA 140) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufungen verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 19.12. 2007 Bezug.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11.01.2008 (GA 148) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Entgegen den Ausführungen der Berufung kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung begründet werden. Der Beklagte hatte während der Bauphase keinen begründeten Anlass zu prüfen, ob er durch sein Verhalten der Klägerin einen Schaden zugefügt hat. Der Senat hat den Inhalt der von der Berufung zitierten Entscheidung des BGH in NJW 2007, 365 wiedergegeben. Der Anlass zur Prüfung eines etwaigen vom Architekten verursachten Schaden muss nach der eigentlichen Pflichtverletzung - hier Falschplanung und mangelhafte Überwachung - zustande gekommen sein. In dem dortigen Fall traten bereits nach einem Jahr nach Fertigstellung des Bauvorhabens Feuchtigkeitsschäden auf. Im vorliegenden Fall sind die Feuchtigkeitsschäden erst nach 10 Jahren nach Beendigung der Arbeiten aufgetreten. Der Hinweis der Berufung, der BGH habe nur auf die "Sichtbarkeit", d.h. Erkennbarkeit des Mangels abgestellt, ist verkürzt. Innerhalb des gewährleistungsrelevanten Zeitraums ist keine Feuchtigkeit an dem Bauvorhaben aufgetreten und es hat deshalb für den Beklagten kein Anlass bestanden, für eine entsprechende Aufklärung des Bauherrn zu sorgen. Die im selbständigen Beweisverfahren vom Sachverständigen festgestellten, vom Beklagten allerdings bestrittenen Mängel wären, wenn überhaupt, erst nach Ablauf der 10 jährigen Verjährungsfrist erkennbar geworden. Der Beklagte, der einen Planungsfehler im Bereich der Abdichtung bestreitet, weist zu Recht darauf hin, dass das Bauvorhaben über viele Jahre trocken war und es aus seiner Sicht keiner Abdichtung gegen drückendes Wasser bedürfe, es sei denn nach Abschluss der Baumaßnahme sei die Umgebung umgestaltet worden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwingend ein Bodengutachten einzuholen war. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich aufdrängende Ausführungsfehler von dem Beklagten im Rahmen der Bauüberwachung nicht bemerkt worden sind. Hinsichtlich der Leistungsphase 9 hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass ungeachtet dessen, ob diese wirksam vereinbart worden ist, es sich als treuwidrig darstellt, wenn die Klägerin nach Vorlage der Schlussrechnung im November 1992 mit den Leistungsphasen 6 bis 8 nicht auf die aus ihrer Sicht noch ausstehende Leistungsphase 9 hinweist und den Beklagten in der Folge nicht auffordert, die Leistungsphase noch zu erbringen, sich anschließend jedoch auf den Standpunkt stellt, wegen Nichterbringung der Leistungsphase 9 könne keine Verjährung eintreten.
Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.780,-- € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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