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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 03.07.2009
Aktenzeichen: 2 U 856/08 (1)
Rechtsgebiete: UKlaG, BGB, BGB-InfoV


Vorschriften:

UKlaG § 2 a
UKlaG § 4
UKlaG § 13
BGB § 675 a
BGB-InfoV § 1 Nr. 7
BGB-InfoV § 12
Eine Pflicht der Bank gegenüber einem Verbraucherschutzverband zur Einsicht in das aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. zur unentgeltlichen Zurverfügungstellung desselben lässt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 675 a BGB noch aus § 1 Nr. 7, 12 BGB-Informationspflichtenverordnung, BGB-InfoV, herleiten. Eine solche Verpflichtung der Bank besteht nur gegenüber Kunden oder potentiellen Kunden, nicht aber gegenüber einem Verbraucherschutzverband.
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss

Aktenzeichen: 2 U 856/08

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck, den Richter am Oberlandesgericht Künzel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert am 03.07.2009 beschlossen:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach - Einzelrichter - vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 07.04.2009 (GA 190 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 07.05.2009 (GA 190 ff.) Bezug.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29.06.2009 (GA 201) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen und das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BGH über die vom Kläger angeführten Verfahren beantragt, welche beim OLG Frankfurt anhängig waren (OLG Frankfurt a.M. 17 U 43/09 = BGH XI ZR 188/09; 17 U 44/09 = BGH XI ZR 187/09; 17 U 247/09 = BGH XI ZR 186/09). Eine Stellungnahme zu dem Hinweis hat der Kläger nicht abgegeben. Der Senat hat keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung .

Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die BGB-Informationspflichtenverordnung gewährt nur den Kunden der Bank Informationsansprüche. Der Kläger ist nicht wie ein Kunde der Bank aufgetreten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,--€ festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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