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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: 2 U 898/05
Rechtsgebiete: BGB, VVG, ALB
Vorschriften:
BGB § 331 | |
BGB § 426 | |
BGB § 667 | |
BGB § 670 | |
BGB § 677 | |
BGB § 681 | |
BGB § 683 | |
BGB § 687 | |
BGB § 812 Abs. 1 | |
VVG § 166 | |
ALB 86 § 13 Abs. 2 |
2. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht hat der Begünstigte lediglich eine ungesicherte Hoffnung auf die im Versicherungsfall wirkende Leistung. Bis dahin steht der Versicherungsvertrag voll zur Disposition des Versicherungsnehmers.
3. Ein widerrufliches Bezugsrecht hindert den Versicherungsnehmer nicht, zur Sicherheit von Kreditverbindlichkeiten seine Lebensversicherung abzutreten. Tritt der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung als Sicherheit an einen Kreditgläubiger ab, so ist darin, soweit bereits zuvor ein widerrufliches Bezugsrecht begründet worden ist, ein Widerruf des Bezugsrechtes zu sehen. Dieser Widerruf gilt allerdings nur insoweit, als dies mit den Interessen des Kreditgläubigers und Sicherungsnehmers kollidiert. Der Versicherungsnehmer will dem Sicherungsgläubiger nur den Vorrang vor dem durch ein widerrufliches Bezugsrecht Begünstigten einräumen. Der Widerruf setzt die früher ausgesprochene Bezugsberechtigung nur insoweit außer Kraft, wie es für den Sicherungszweck erforderlich ist (in Anknüpfung an BGHZ 109, 67, 69 f., 71 f. = VersR 1989 1289, 1290; BGH VersR 1996, 877, GA 61; OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 121)
4. Die Klausel des § 13 Abs. 2 ALB 86, wonach die Umwandelung eines widerruflichen in ein unwiderrufliches Bezugsrecht der Bestätigung des Versicherers bedarf, verstößt nicht gegen § 9 AGBG bzw. § 307 BGB n.F.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss
(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)
Geschäftsnummer: 2 U 898/05
in dem Rechtsstreit
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert
am 01. Februar 2007
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts T. - Einzelrichter - vom 25. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Die Beklagten sind Geschwister und gesetzliche Erben des am 25.08.2003 kinderlos verstorbenen B. (Erblasser). Der Erblasser hat nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1974 das in der Innenstadt in T. gelegene Gasthaus "G." weitergeführt. Bei der Erbauseinandersetzung nach seinem Vater ist das Grundstück des Gasthauses "G." ihm zu Alleineigentum übertragen worden. Im Zusammenhang mit einem Wechsel der Bankverbindung zur Kreissparkasse T. sind 1986/1987 zur Absicherung von Kreditverpflichtungen des Erblassers auf dem Grundbesitz "G." zu Gunsten der kreditgebenden Sparkasse T. Grundschulden bestellt worden.
Der Erblasser hat bei der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt AG zwei Lebensversicherungen auf den Erlebens- und Todesfall abgeschlossen. Die Lebensversicherung mit der Versicherungs-Nr.: ......8 wurde gemäß Urkunde vom 19.08.1986 (GA 43) zur Sicherung aller Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung des Erblassers in voller Höhe an die Kreissparkasse T. abgetreten. Der Versicherungsnehmer (Erblasser) erklärte sich bei der Abtretung damit einverstanden, dass ein etwaiges Bezugsrecht für die Dauer der Abtretung insoweit, als es den Rechten der Sparkasse entgegensteht, widerrufen wird.
Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt AG stellte am 11.10.2000 folgenden Nachtrag zum Versicherungsschein-Nr.: .......8 aus (GA 45 ):
"Bezugsrecht auf die Leistungen im Erlebensfall der Versicherungsnehmer Bezugsrecht auf die Leistungen im Todesfall im ersten Rang widerruflich Reinhold L., geboren 09.05.1952, zu 100 %.
Das Bezugsrecht ist wirksam, soweit es den Rechten und Ansprüchen der nachfolgenden Gläubiger nicht entgegensteht: Kreissparkasse T.".
Der Kläger hat in einer weiteren Lebensversicherung des Erblassers bei der Schweizerischen Lebensversicherung ein widerrufliches Bezugsrecht erhalten. Ansprüche aus diesem Versicherungsverhältnis sind nach dem Tode des Erblassers an den Kläger ausgezahlt worden.
Die Sparkasse T. hat nach dem Tode des Erblassers gegen die Schweizerische Lebensversicherung ihre Rechte aus der Sicherungsabtretung vom 19.08.1986 geltend gemacht. Mit Schreiben vom 06.11.2003 an die Sparkasse T. erteilte die Schweizerische Lebensversicherung aus dem Versicherungsvertrag Nr. ................8 eine Abrechnung mit einem Auszahlungsbetrag von 213.314,30 €. Dieser Betrag wurde zur Tilgung der Ansprüche der Sparkasse T. aus Bankverbindungen mit dem Erblasser auf ein Konto bei der Sparkasse T. ausgezahlt.
Der Kläger verlangt von den Beklagten als Erben des B. die Auszahlung dieser Versicherungsleistungen.
Der Kläger hat vorgetragen,
es sei der Wille des Erblassers gewesen, dass beide Versicherungen bei der Schweizerischen Lebensversicherung ungeschmälert ihm zufallen. Der Erblasser habe wiederholt und fast schon stereotyp erklärt, "für R. ist gesorgt, er bekommt meine beiden Lebensversicherungen". Noch wenige Tage vor seinem Tod habe der Erblasser bekräftigt, dass er - der Kläger - die Lebensversicherungen erhalte und die Beklagten durch die Vererbung des Elternhauses abgefunden seien. Durch das Bezugsrecht sei klar zum Ausdruck gekommen, dass die Versicherungsleistungen nicht den Erben zufließen sollen. Der Erblasser habe schließlich die Vorstellung gehabt, dass die Immobilie des Gasthauses "G." ausreiche, um die Nachlassschulden bei der Sparkasse T. als Kreditgeberin abzudecken. Bei Gesprächen mit der Sparkasse über den Wert des Grundbesitzes, der zum Gasthaus "G." gehört, sei auch von Seiten der Sparkasse T. sinngemäß geäußert worden, der Wert dieser Immobilie reiche allemal aus, um die Schulden bei der Sparkasse T. zu tilgen.
Die Verwertung der Lebensversicherungen durch die Sparkasse T. zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten stehe im Widerspruch zu den Wünschen und Dispositionen des Erblassers. Der Erblasser sei bis zuletzt davon ausgegangen, dass die Schenkungen und Zuwendungen an ihn - den Kläger - dadurch erreicht werden, dass der Versicherung mitgeteilt werde, dass er als Bezugsberechtigter eingesetzt ist. Es sollte dadurch seine - des Klägers - Altersvorsorge gesichert sein. Der Erblasser habe keinerlei Veranlassung gehabt und sich in diesem Sinne auch nicht geäußert, dass die Leistungen "aus der größeren" Lebensversicherung, deren Rechte an die Sparkasse T. abgetreten worden seien, von der Sparkasse T. auch tatsächlich in Anspruch genommen werde. Seine Geschwister sollten vielmehr nach seinem wiederholt geäußerten Willen dadurch bedacht werden, dass sie als Erben die zum Gasthaus "G." gehörende Immobilie erhalten.
In dem nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingereichten Schriftsatz hat der Kläger ergänzend vorgetragen, das unwiderrufliche Bezugsrecht sei gemäß Schreiben vom 12.06.2003 (GA 168) festgelegt worden, weil der Erblasser sichergehen wollte, dass er alles getan habe, um ihn - den Kläger - in den Genuss der Lebensversicherung zu bringen.
Der Kläger hat seine Ansprüche insbesondere auf § 426 BGB (Gesamtschuldnerausgleich) gestützt. Er hat hierzu ausgeführt, zwischen ihm und den Beklagten (Erben) bestehe eine Sicherungsgesamtschuld nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei unterschiedlichen Sicherheiten aufgrund einheitlicher fiduziarischer Sicherungstreuhandverhältnisse ein Ausgleich der Sicherungsgeber vorzunehmen sei. In Verbindung mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung sei davon auszugehen, dass nach dem Willen des Erblassers allein der Nachlass belastet werden solle. Insbesondere durch das unwiderrufliche Bezugsrecht sei trotz der Abtretung der Lebensversicherung an die Sparkasse T. ein vollwertiges Leistungsrecht entstanden, was auch bedeute, dass der Bezugsberechtigte als Sicherungsgeber zu behandeln sei. Mit der Tilgung der Darlehensforderungen der Sparkasse T. werde dementsprechend ein Geschäft für die Erbengemeinschaft geführt, so dass auch Ansprüche aus der Besorgung frE.r Geschäfte bestünden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 228.175,29 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 213.314,30 € seit dem 07.04.2005 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben vorgetragen,
nach dem Tod ihres Vaters sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, dass die Gaststätte "G." nur von dem Bruder B. (Erblasser) weiterbetrieben werden könne. Zwischen dem Erblasser und den Geschwistern habe stets ein gutes Einvernehmen bestanden, was auch bei dem Übergabevertrag im Jahre 1975 zum Ausdruck gekommen sei. Der Erblasser sei Ende 2000 krank gewesen, habe indes bis zu seinem Tod auch in der Gaststätte "G." die Geschäfte in eigener Verantwortung betrieben. Er habe14 Tage vor seinem Tod der Beklagten zu 2) gegenüber noch geäußert: "die G. ist für euch, es ist das Elternhaus an dem ihr hängt; die Lebensversicherung deckt die gröbsten Schulden, dann seit ihr aus dem Schneider; der R. bekommt auch eine Lebensversicherung, aber die kleinere."
Im Oktober 2003 habe die Sparkasse der Erbengemeinschaft mitgeteilt, dass sie die abgetretene Lebensversicherung von der Sparkasse in Anspruch nehme und der Kläger die freie Lebensversicherung erhalte. Die Verbindlichkeiten des Erblassers bzw. des Nachlasses seien für das Girokonto mit 50.000,-- € und für die Darlehen mit 370.000,-- € angegeben worden.
Dem Erblasser sei auf Grund der Schreiben der Schweizerischen Lebensversicherung vom 11.10.2000 (GA 46 f.) bekannt gewesen, dass im Todesfalle die Lebensversicherung .............8 nur insoweit an den Bezugsberechtigten ausgezahlt werde, als Ansprüche der Kreissparkasse T. als Gläubigerin nicht entgegenstünden. Dennoch habe er keine anderweitigen Vermögensverfügungen zugunsten des Klägers getroffen. Es habe dem Willen des Erblassers entsprochen, dass die Geschwister die Gaststätte "G." möglichst lastenfrei als Erben erhalten.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass die vom Kläger aufgeführten Rechtsprechungsbelege nicht einschlägig seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stünden aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlungsansprüche gegen die Beklagten in Höhe der Versicherungsleistungen zu, die nach dem Tode des Erblassers aus dem Versicherungsvertrag mit der Schweizerischen Lebensversicherung entstanden und an die Erbengemeinschaft zur Tilgung der Forderungen der Sparkasse T. ausgezahlt worden seien. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ausgleichspflicht mehrerer Sicherungsgeber, die auf gleicher Stufe stünden, finde keine Anwendung. Der Kläger sei kein Sicherungsgeber, weil er gegenüber der Sparkasse T. keinerlei Sicherheiten geleistet habe. Die Forderungen der Sparkasse T. aus der Bankverbindung mit dem Erblasser seien vielmehr durch Sicherheiten abgedeckt worden, die aus dem Vermögen des Erblassers herrührten. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche an die Sparkasse T. im Jahre 1986 noch kein Bezugsrecht gehabt. Die Erklärung des Erblassers im Schreiben vom 12.06.2003, das Bezugsrecht zugunsten des Klägers sei unwiderruflich, könne keine Rechtswirkungen mehr entfalten, weil der Erblasser mit der Abtretung vom 19.08.1986 insoweit nicht mehr verfügungsbefugt gewesen sei. Die Sparkasse T. habe von ihren vorrangigen Ansprüchen Gebrauch gemacht. Die Versicherungssumme stehe aufgrund der Sicherungsabtretung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Kreditgeberin zu. In diesem Umfange habe der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht außer Kraft gesetzt und Anspruch auf die Versicherungssumme zur Deckung seiner Verbindlichkeiten verwendet, was zur Folge habe, dass die Versicherungssumme in diesem Umfange in den Nachlass falle. Die der Sparkasse T. für die Kreditverbindlichkeiten gegen den Erblasser bestellten Sicherheiten stammten insgesamt aus dem Vermögen des Erblassers. Es gebe daher im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehrere, sondern nur einen Sicherungsgeber, nämlich den Erblasser, so dass für einen Ausgleich zwischen mehreren Sicherungsgebern kein Raum sei. Der Sparkasse T. seien bei der Verwertung der Sicherheiten keine Beschränkungen auferlegt worden. Die angeblichen Äußerungen des Erblassers, der Kläger solle auf jeden Fall die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung erhalten, begründeten keine Ansprüche gegen die Beklagten. Ein etwaiges Schenkungsversprechen sei rechtsunwirksam, da dies nicht durch ein wirksames Bezugsrecht vollzogen worden sei. Es bestünden auch keine Ansprüche aus Auftragsverhältnis oder ungerechtfertigter Bereicherung.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens seine erstinstanzlichen Zahlungsanträge weiter verfolgt.
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat mit Hinweisverfügung vom 29.9.2006 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers keine Erfolgsaussicht hat und die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Der Senat hat hierzu ausgeführt:
"Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Es geht zutreffend davon aus, dass dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlungsansprüche gegen die Beklagten in Höhe der Versicherungsleistungen zustehen, die nach dem Tode des Erblassers aus dem Versicherungsvertrag mit der Schweizerischen Lebensversicherung entstanden sind und an die Erbengemeinschaft zur Tilgung der Forderungen der Sparkasse T. ausgezahlt wurden.
Dem Kläger stehen insbesondere keine Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB zu. Wenn Sicherheiten durch mehrere Sicherungsgeber bestellt werden, nimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an, dass zwischen den Sicherungsgebern, die auf gleicher Stufe stehen, eine Ausgleichsverpflichtung nach den Regeln der Gesamtschuld besteht (§ 426 BGB). Diese Ausgleichsverpflichtung besteht etwa zwischen Bestellern dinglicher Sicherheiten und Bürgen (vgl. BGH NJW 1989, 2530; NJW-RR 1991, 170; NJW-RR 1991, 499; NJW-RR 1991, 682). Dabei kann eine anteilige Haftung nach § 426 Abs. 1 BGB im Einzelfall auch zu einer vollen Haftung eines Sicherungsgebers führen, wenn durch "besondere Vereinbarungen" eine anderslautende Regelung getroffen wurde (BGH NJW-RR 1981, 682).
Die anerkannten Grundsätze über Ausgleichsansprüche bei mehreren Sicherungsgebern (Sicherungsgesamtschuld) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Die Kreditverbindlichkeiten des Erblassers bei der Sparkasse T. waren vor seinem Tod durch die Lebensversicherung ............8 sowie durch die Grundschulden auf der Immobilie der Gaststätte "G." abgesichert.
Der Kläger ist nicht in einer Stellung, die einem Grundschuldbesteller oder Bürgen zukommt. Er ist kein Sicherungsgeber, sondern hat lediglich ein Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung erworben. Der Kläger hat für die Kreditverbindlichkeiten des Erblassers bei der Sparkasse in T. aus seinem eigenen Vermögen keinerlei Sicherheiten geleistet. Die Forderungen der Sparkasse T. aus der Bankverbindung mit dem Erblasser sind vielmehr allein durch Sicherheiten abgedeckt worden, die aus dem Vermögen des Erblassers herrühren. Der Erblasser hat die ihm zustehenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die Schweizerische Lebensversicherung mit Vertrag vom 19.08.1986 wirksam auf die Sparkasse T. übertragen. Die Abtretungsurkunde vom 19.8.1986, in der in Nr. 4 die Bezugsberechtigung erwähnt ist, weist den Kläger nicht als Bezugsberechtigten auf (Anlage 1, GA 43). Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben der Schweizerischen Lebensversicherung vom 11.10.2000 (Anlage 2, GA 44), dass bis zu diesem Zeitpunkt für den Erlebensfall keine Bezugsberechtigung ausgesprochen worden ist und die Leistungen dem Versicherungsnehmer bzw. dem Erben zustehen sollten. Erst mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 11.10.2000 (GA 45) ist dem Kläger ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden. Dieses widerrufliche Bezugsrecht hat dem Kläger noch keine gesicherte Rechtsposition verschafft.
§ 166 Abs. 1 VVG bestimmt, dass bei einer Kapitalversicherung im Zweifel anzunehmen ist, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle eines so bezeichneten einen anderen zu setzen. Die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, gilt im Zweifel auch dann als vorbehalten, wenn die Bezeichnung des Dritten im Vertrag erfolgt. § 166 Abs. 2 VVG bestimmt ferner, dass ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt. § 166 Abs. 2 VVG geht insofern noch über § 331 BGB hinaus, als er nicht nur für die eigene Todesfallversicherung des Versicherungsnehmers, sondern für jede Art der Lebensversicherung gilt. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht hat der Begünstigte lediglich eine ungesicherte Hoffnung auf die im Versicherungsfall wirkende Leistung. Bis dahin steht der Versicherungsvertrag voll zur Disposition des Versicherungsnehmers (vgl. Prölls/Martin-Kollhosser, VVG, 27. Aufl.2004, § 166 Rn. 4).
Ein derartiges widerrufliches Bezugsrecht hindert den Versicherungsnehmer nicht, zur Sicherheit von Kreditverbindlichkeiten seine Lebensversicherung abzutreten. Tritt der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung als Sicherheit an einen Kreditgläubiger ab, so ist darin, soweit bereits zuvor ein widerrufliches Bezugsrecht begründet worden ist, ein Widerruf des Bezugsrechtes zu sehen. Dieser Widerruf gilt allerdings nur insoweit, als dies mit den Interessen des Kreditgläubigers und Sicherungsnehmers kollidiert. Der Versicherungsnehmer will dem Sicherungsgläubiger nur den Vorrang vor dem durch ein widerrufliches Bezugsrecht Begünstigten einräumen. Der Widerruf setzt die früher ausgesprochene Bezugsberechtigung nur insoweit außer Kraft, wie es für den Sicherungszweck erforderlich ist (BGHZ 109, 67, 69 f und 71 f = VersR 1989 1289, 1290; BGH VersR 1996, 877, GA 61; OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 121, GA 71). Soweit danach der Anspruch auf die Versicherungssumme nicht von der Sicherungsabtretung erfasst wird, sondern dem Bezugsberechtigten nach Eintritt des Versicherungsfalles unmittelbar zusteht, fällt er auch nicht in den Nachlass des Versicherungsnehmers. Anders verhält es sich dagegen, wenn die Versicherungssumme aufgrund des vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Widerrufs und seiner Sicherungsabtretung im Zeitpunkt seines Todes dem Kreditgeber zusteht. In diesem Umfang hat der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht außer Kraft gesetzt und den Anspruch auf die Versicherungssumme zur Deckung seiner Verbindlichkeiten im Sicherungsfall verwendet. Damit ordnet er die Versicherungssumme seinem Vermögen zu. Die Versicherungssumme ist insoweit dem Nachlass zuzuordnen (BGH VersR 1996, 877 f.).
Vorliegend stellt sich die Situation so dar, dass nicht dem Kläger erst ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden ist und sodann die Sicherheitsabtretung erfolgte, mit der Folge dass das widerrufliche Bezugsrecht eingeschränkt wäre, soweit es das Sicherungsbedürfnis erfordert. Vielmehr erfolgte im Jahre 1986 erst die Sicherungsabtretung an den Kreditgeber und anschließend die Bestellung eines widerruflichen Bezugsrechts. Dies war zwar durchaus zulässig, konnte aber nur Wirkung entfalten, soweit dies dem Sicherungsinteresse des Darlehensgebers nicht entgegenstand.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren (BB 6, GA 222) unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 10.12.2004 (GA 90, 99) vorträgt, dieses widerrufliche Bezugsrecht sei mit Schreiben vom 12.6.2003 in ein unwiderrufliches Bezugsrecht umgewandelt worden, führt dies nicht zum Erfolg der Berufung. Dabei kann offen bleiben, ob der Erblasser ein solches Schreiben tatsächlich verfasst hat. Die Beklagten haben die Bestellung eines unwiderruflichen Bezugsrechts bestritten und vorgetragen, dass der Erblasser am 12.6.2003 operiert worden sei. In Vollnarkose seien ihm Lymphknoten an der linken Seite entfernt worden. Der Erblasser sei den ganzen Tag nicht ansprechbar gewesen (BE 5/6, GA 268 f.).
Ein unwiderrufliches Bezugsrecht ist regelmäßig auf einen sofortigen Rechtserwerb ausgerichtet, weil nur so der mit dem Verzicht auf den Widerruf verfolgte Zweck erreicht werden kann, die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers auszusondern und sie damit dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen (BGHZ 45, 162, 165; BGH NJW 2003, 2679). Ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht bestimmt, hat dies zur Folge, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr frei über die Versicherungssumme verfügen kann. Der Versicherungsnehmer bleibt zwar weiter Vertragspartner des Versicherungsvertrages und behält das Dispositionsrecht über den Vertrag, er kann ihn insbesondere kündigen oder in eine prämienfreie Versicherung umwandeln. Der Versicherungsnehmer kann aber nicht mehr über den Anspruch auf die Versicherungsleistung verfügen. Da der unwiderruflich Begünstigte die Ansprüche auf die Versicherungsleistung sofort erworben hat, gebühren sie ihm nicht nur im Versicherungsfall, sondern auch schon, wenn sie vorzeitig fällig werden, z.B. der Anspruch auf den Rückkaufswert (vgl. Prölls/Martin-Kollhosser, VVG, § 166 Rn. 7; BGH NJW 2003, 2679; NJW 1996, 2731; BGHZ 45, 162, 165 f).
Die Bestellung eines unwiderruflichen Bezugsrechts im Jahre 2003 nach erfolgter Sicherheitsabtretung an den Kreditgeber im Jahre 1986 könnte dem Sicherungsinteresse der Darlehensgläubigerin entgegenlaufen. Sie könnte nur insoweit greifen, als sie nicht in Kollision mit den abgetretenen Ansprüchen erfolgt. Da die Bestellung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Rechtsfolge haben soll, dass der Bezugsberechtigte abweichend vom widerruflichen Bezugsrecht unmittelbar ein Recht erhält und der Anspruch auf die Versicherungssumme aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers ausgesondert wird, stellt sich in der Tat - wie vom Landgericht angesprochen (LG Urteil 8, GA 186) - die Frage, ob der Erblasser hierzu nach erfolgter Sicherungsabtretung noch verfügungsbefugt war. Die Bestellung eines unwiderruflichen Bezugsrechts geht jedenfalls ins Leere, soweit an die Kreditgeberin abgetretene Ansprüche vorrangig waren. Die Bestellung eines unwiderruflichen Bezugsrechts könnte danach allenfalls Relevanz haben, soweit nachträglich ein Sicherungsbedürfnis der Kreditgläubigerin in Wegfall gerät oder der Versicherungsnehmer sich durch die Bestellung des unwiderruflichen Bezugsrechts der Möglichkeit beraubt, die bis dahin widerrufliche Bezugsberechtigung zugunsten einer anderen Person zu ändern.
Vorliegend kommt hinzu, dass ein unwiderrufliches Bezugsrecht aus rechtlichen Gründen, ungeachtet dessen, ob der Erblasser tatsächlich die Erklärung vom 12.6.2003 abgegeben hat, nicht wirksam bestellt worden ist. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ALB 86 bedarf es der Bestätigung des Versicherers, dass ein widerrufliches Bezugsrecht in ein unwiderrufliches umgewandelt ist. Liegt die Bestätigung vor, kann das unwiderrufliche Bezugsrecht nur mit Zustimmung des Benannten aufgehoben werden. Durch dieses Bestätigungsschreiben soll die Rechtssicherheit für alle Beteiligten erhöht werden (vgl. Prölss/Martin-Kollhosser, aaO, ALB 86, § 13 Rn. 19). Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt hat mit Schreiben vom 3.7.2003 sowie Nachtrag zum Versicherungsschein, ebenfalls vom 3.7.2003 (GA 254, 255), lediglich bestätigt, dass weiterhin ein widerrufliches Bezugsrecht zugunsten des Klägers besteht. Der Kläger hat zwar ein 2 Jahre nach dem Tode des Erblassers datiertes Schreiben der Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt vom 6.10.2005 (GA 243) vorgelegt, wonach die Bescheinigung inhaltlich falsch gewesen sei und versehentlich ein widerrufliches Bezugsrecht anstatt eines unwiderruflichen Bezugsrechts vermerkt worden sei. Nach § 13 Abs. 2 ALB 86 kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit aber maßgeblich auf den Inhalt des Bestätigungsschreibens des Versicherers an. Die 2 Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgte nachträgliche Erklärung des Versicherers, dass versehentlich anstatt eines unwiderruflichen ein widerrufliches Bezugsrecht am 3.7.2003 eingetragen worden sei, genügt nicht. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht ist zu Lebzeiten des Erblassers nicht wirksam begründet worden.
Ob der Erblasser, wie der Kläger vorträgt (bestritten), unmittelbar vor seinem Tode mehrfach und eindeutig den Willen geäußert hat, dass die Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse T. aus den Grundschulden und allenfalls nachrangig aus der Lebensversicherung bedient werden sollten, kann dahinstehen.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Soweit die Beklagten durch die Verwertung der Lebensversicherung von ihrer Belastung als Kreditschuldner befreit worden sind, käme - mangels unmittelbarer Leistungsbeziehungen der Parteien - allenfalls ein Anspruch aus Eingriffskondiktion nach gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 2 Alt. BGB in Betracht. Die Beklagten müssten infolge der Verwertung der Lebensversicherung und Befreiung von ihren Darlehensverpflichtungen gegenüber der Sparkasse auf Kosten des Klägers etwas ohne rechtlichen Grund erlangt haben. Das Tatbestandsmerkmal "etwas erlangt" erfasst jedweden vermögensrechtlichen Vorteil (BGH NJW 1995, 53). Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Sparkasse berechtigt war, die (widerrufliche) Lebensversicherung zu verwerten. Mit dem Tod des Erblassers war der Kläger weiterhin Inhaber eines widerruflichen Bezugsrechts bezüglich der Lebensversicherung ............8. Dieses Bezugsrecht verschaffte dem Kläger jedoch lediglich eine ungesicherte Hoffnung bzw. Chance auf die im Versicherungsfall wirkende Leistung. Soweit der Sicherungszweck es erforderte, war dieses widerrufliche Bezugsrecht außer Kraft gesetzt. Da der Kläger Inhaber dieses widerruflichen Bezugsrechts nach der im Jahre 1986 erfolgten Sicherheitsabtretung an den Kreditgeber wurde, war seine Rechtsposition auf Erlangung der Versicherungssumme im Versicherungsfall von vorneherein nur sehr eingeschränkt und stand unter dem Vorbehalt der Verwertung der Sicherheit durch den Kreditgeber. Die Sparkasse T. hat berechtigterweise nach dem Tod des Erblassers die Lebensversicherung verwertet. Damit konnte die ohnehin nur ungesicherte Hoffnung und Chance auf die Erlangung der Versicherungssumme nicht mehr realisiert werden. Jedenfalls hat die Sparkasse mit Rechtsgrund die Lebensversicherung verwertet, so dass ein Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegeben ist. Es liegt kein unberechtigter Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines frE.n Rechts vor.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus berechtigter oder unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670, 681, 667 bzw. 687 BGB) zu. Es fehlt bereits an einer Geschäftsführung des Klägers. Dieser ist vielmehr Betroffener der Entschließung der Bank geworden, die Lebensversicherung in Anspruch zu nehmen.
Der Kläger vermag seinen Anspruch schließlich auch nicht darauf stützen, dass er das Bezugsrecht von dem Erblasser als Gegenleistung für seine Tätigkeit in der Gastwirtschaft sowie für seine Pflege erhalten habe. Unerheblich ist dabei, ob es sich um ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht gehandelt hat. Der Erblasser war aufgrund der im Jahre 1986 erfolgten Sicherheitsabtretung nicht mehr befugt, ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu bestellen. Wie bereits ausgeführt, ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht regelmäßig auf einen sofortigen Rechtserwerb ausgerichtet, die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen werden aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers ausgesondert. Die Bestellung eines unwiderruflichen Bezugsrechts würde im Widerspruch zu der erfolgten Sicherheitsabtretung stehen. Der Erblasser war nach erfolgter Sicherheitsabtretung nicht mehr befugt, über die Lebensversicherung in dieser Weise zu verfügen.
Soweit sich der Kläger auf das nach erfolgter Sicherheitsabtretung rechtswirksam bestellte widerrufliche Bezugsrecht bezieht, konnte die Gegenleistung für den Kläger nur in der Verschaffung einer weitgehend ungesicherten Position, nämlich der Chance und Hoffnung auf die vollständige oder teilweise Versicherungssumme bestehen, soweit diese nicht zur Befriedigung vorrangiger Bankverbindlichkeiten benötigt würde. Diese Hoffnung hat sich nicht realisiert.
Dem Kläger steht schlussendlich auch kein Schadensersatz aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 836, 830, 840 BGB zu. Es kann hier offen bleiben, ob dieser erstmals im Berufungsverfahren gemachte Vortrag nicht verspätet ist (§ 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO). Der Vortrag auf Seite 18 f. der Berufungsschrift vom 2.9.2005 (GA 234 f.), die Entscheidung des Kreditgebers, die Lebensversicherung als Sicherheit in Anspruch zu nehmen, sei aufgrund einer gemeinschaftlichen Entscheidung der Sparkasse mit den Beklagten getroffen worden, um den Vermögenswert zum Nachteil des Klägers in den Nachlass umzuleiten, reicht nicht für die Bejahung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Es liegt nahe, dass ein Kreditgeber bei Tod des Kreditnehmers und bestehender Überschuldung eines finanzierten Objekts sich zunächst aus einer abgetretenen Lebensversicherung, mithin aus liquiden Mitteln, bedient, bevor die Verwertung einer durch Grundpfandrechte abgesicherten Immobilie erfolgt, die im Falle des freiwilligen Verkaufs durch die Erben oder Zwangsversteigerung mit wirtschaftlichen Risiken behaftet ist...."
Die Klägerin hat gemäß Schriftsätzen vom 27.11.2006 (GA 286) und 13.12.2006 (GA 293) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die vom Senat geprüften Ausführungen geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Die von der Berufung aufgezeigten einfach- und verfassungsrechtlichen Bedenken überzeugen nicht. Soweit die Berufung (GA 286) auf die Entscheidungen des BGH vom 08.07.1996 - II ZR 193/95 (NJW-RR 1996, 1473), vom 25.09.1997 - II ZR 269/96 (FamRZ 1997, 1533 = NJW 1997, 3371), vom 08.07.1996 - II ZR 340/95 (FamRZ 1996, 1141 = NJW 1996, 2727) und vom 06.10.2003 - II ZR 63/02 (FamRZ 2004, 94 = NJW 2004, 58) verweist, betrifft dies nicht die Thematik etwaiger Ausgleichansprüche zwischen dinglichen Sicherungsgebern und Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung, sondern die Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Der Kläger macht zu Unrecht eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 Satz GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geltend. Ungeachtet dessen, dass vorgenannte verfassungsrechtliche Bestimmungen allenfalls über die mittelbare Grundrechtswirkung (§ 242 BGB) auf die privatrechtlichen Beziehungen der Parteien Einfluss haben können, ist eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, war der Kläger zu keinem Zeitpunkt Sicherungsgeber. Der Kläger hat mit der Erlangung des Bezugsrechts nur eine ungesicherte Hoffnung oder Erwartung auf den Erwerb der Versicherungssumme im Todesfall des Erblassers erhalten, die noch keine vermögensrechtlich geschützte Position darstellte.
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Erblasser tatsächlich mit Schreiben vom 16.02.2003 das widerrufliche Bezugsrecht in ein unwiderrufliches Bezugsrecht umgewandelt hat. Die Bestellung eines unwiderruflichen Bezugsrechts kann allenfalls Bedeutung haben, soweit nachträglich ein Sicherungsbedürfnis der Kreditgläubigerin in Wegfall gerät oder sich der Versicherungsnehmer durch die Bestellung des unwiderruflichen Bezugsrechts die Möglichkeit nimmt, die bis dahin widerrufliche Bezugsberechtigung zugunsten einer anderen Person zu ändern. Ein nachträglicher Wegfall des Sicherungsbedürfnisses der Kreditgeberin erfolgte nicht. Vielmehr hat sie die Sicherheit aus der Lebensversicherung in Anspruch genommen. Der Erblasser hat aber auch keine Änderung in der Person des Bezugsberechtigten vorgenommen. Eine etwaige (bestrittene) Umwandelung eines widerruflichen Bezugsrechts in ein unwiderrufliches Bezugsrecht wirkt sich auf das Verhältnis zur Kreditgläubigerin und auch zu den Erben nicht aus.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Berufung zitierten Entscheidung des OLG Hamm vom 19.11.1996 (VersR 1997, 1386). Das OLG Hamm führt dort im Kern aus, dass durch eine Sicherheitsabtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung an eine Bank bestehende Bezugsberechtigungen nicht beseitigt, aber nach Maßgabe des Sicherungszweckes der Sicherungsabtretung eingeschränkt werden. Mit dieser Einschränkung kann der Versicherungsnehmer auch nach der Sicherungsabtretung neue Bezugsberechtigte bestimmen.
Der Senat hat zudem dargelegt, dass es für die Umwandelung eines widerruflichen in ein unwiderrufliches Bezugsrecht gemäß § 13 Abs. 2 ALB 86 der Bestätigung des Versicherers bedarf, die nicht vorgelegen hat.
Die Berufung führt unter Hinweis auf Schwintowski, Berliner Kommentar zum VVG, 1998, § 166 Rn. 51 und Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage 2003, § 166 Rn. 30, anknüpfend an BGH (VersR 1996, 486 = NJW 1996, 1409) aus, dass diese Klausel gegen § 9 AGBG bzw. § 307 BGB n.F. verstoße.
Der Senat teilt diese Auffassung nicht.
Zutreffend ist der Hinweis der Berufung, dass Schwintowski die Regelung in § 13 Nr. 2 ALB 86, der eine Abänderung von einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers abhängig macht, mit § 9 AGBG bzw. § 307 BGB n.F. für nicht vereinbar erachtet. Römer betrachtet diese Regelung in Bezug auf § 307 BGB n.F. zumindest als zweifelhaft. Wenn die Unwiderruflichkeit erst mit der Bestätigung durch den Versicherer eintrete, werde dies ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer so verstehen, dass die Unwiderruflichkeit von einem Willensentschluss des Versicherers abhängig sei, obwohl der Versicherungsnehmer die allgemeine Bestimmungsbefugnis habe. Soweit sich die Versicherer in einer geschäftsplanmäßigen Erklärung verpflichtet haben, die Bestätigung zu erteilen, wenn sie sich versichert haben, dass sich der Versicherungsnehmer der Tragweite bewusst sei, könne eine solche geschäftsplanmäßige Erklärung bei der AGB-Kontrolle nicht berücksichtigt werden (unter Bezug auf BGH VersR 96, 486 = NJW 96, 1409; Römer, Der Prüfungsmaßstab bei der Missstandsaufsicht nach § 81 VAG und der AVB-Kontrolle nach § 307 BGB, Münsteraner Reihe, 1996, S. 28).
Gegen diese Auffassung spricht, dass das Bestätigungserfordernis den Zweck verfolgt, die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen (Prölss/Martin-Kollhosser, ALB 86 § 13 Rn. 19). Das Bestätigungsschreiben soll dem Versicherer kein Mitentscheidungsrecht, sondern nur ein Prüfungsrecht und eine Prüfungspflicht zur Vermeidung von Zweifelsfällen geben. Darum darf er eindeutige und rechtlich unbedenkliche Unwiderruflichkeitserklärungen nicht ablehnen oder unbeantwortet lassen. Er ist vielmehr vertraglich verpflichtet, unverzüglich nach Zugang den Inhalt der Erklärung zu prüfen, in Zweifelsfällen unverzüglich zur Klärung zurückzufragen und in eindeutigen Fällen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Dazu haben sich die Versicherer auch durch geschaftsplanmäßige Erklärung öffentlich-rechtlich gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen verpflichtet. Verletzt der Versicherer diese Pflicht, haftet er ggf. aus PVV auf Schadensersatz (vgl. Prölss/Martin-Kollhosser, aaO). Die zitierte Entscheidung des BGH (VersR 1996, 486= NJW 1996, 1408) befasst sich allgemein mit der Auslegung und Wirksamkeitsprüfung von Versicherungsbedingungen und die Einbeziehung einer geschäftsplanmäßigen Verpflichtungserklärung des Versicherers gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen. Die Regelung in § 13 Abs. 2 ALB 86 war nicht Gegenstand der dortigen Entscheidung.
Mit Prölss/Martin-Kollhosser ist nicht von der Unwirksamkeit der Klausel in § 13 Abs. 2 ALB 86 auszugehen.
Es stellt keinen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht dar, dass die Kreditgläubigerin die Lebensversicherung in Anspruch genommen hat, anstatt die Immobilie aufgrund der gewährten Grundschulden zu verwerten. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist nicht gegeben.
Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 228.175,29 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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