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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 31.10.2003
Aktenzeichen: 2 W 660/03
Rechtsgebiete: ZSEG
Vorschriften:
ZSEG § 7 Abs. 1 | |
ZSEG § 14 Abs. 2 | |
ZSEG § 14 Abs. 3 | |
ZSEG § 16 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 2 W 660/03
In dem Rechtsstreit
hier: Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen Festsetzung einer Sachverständigenentschädigung
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, die Richterin am Oberlandesgericht Au und die Richterin am Landgericht Telscher am 31. Oktober 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 2.9.2003 wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 12. August 2003 aufgehoben. Der Antrag des Sachverständigen Dr. M..... von der P..... A.... R....... GmbH/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Vergütungsfestsetzung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §§ 14 Abs.3, 16 Abs.2 ZSEG zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der getroffenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags auf Vergütungsfestsetzung.
Der Antrag auf Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 45.736 Euro betrifft den noch offenen Restbetrag aus 2 Abschlagsrechnungen des Sachverständigen, der Sache nach also einen Vorschussanspruch des Sachverständigen, dessen Begründetheit sich nach § 14 Abs.2 ZSEG richtet.
Ob die Voraussetzungen für einen Vorschussanspruch überhaupt gegeben sind, kann offen bleiben. Selbst wenn man hiervon ausgeht, bestünde bei der hier getroffenen Vereinbarung eines bestimmten Stundensatzes ein Vorschussanspruch nur dann, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist, aus dem die Forderung befriedigt werden kann. Dies ist für die abschließende Kostenfestsetzung so ausdrücklich in § 7 Abs.1 ZSEG geregelt ( vgl. hierzu auch OLG Koblenz MDR 1995,211; Meyer-Höver-Bach ZSEG 22.Aufl. § 7 Rn.7.1; Hartmann Kostengesetze 32.Aufl. § 7 Rn.15). Für den Vorschussanspruch kann nichts anderes gelten, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass ein über den eingezahlten Betrag hinaus gewährter Vorschuss nicht mehr zurückerstattet werden kann und damit die gesetzliche Regelung unterlaufen würde, die keine Auszahlung ohne Deckung erlaubt.
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Sachverständige Vorschuss nach den Vorschriften des ZSEG verlangen kann, kann gleichfalls dahin stehen. Wie der Vertreter der Staatskasse in seiner Beschwerde zu Recht dargelegt hat, wäre Voraussetzung hierfür eine Berechnung, die den Erfordernissen des ZSEG entspricht. Dies gilt im Grundsatz auch für Abschlagsrechnungen, da ohne eine genaue Darlegung, welche Arbeiten der Sachverständige vorgenommen hat, welche Stundenzahlen angefallen sind und welche Mitarbeiter zu welchen Stundensätzen beteiligt waren, eine sachgerechte Überprüfung des Vorschussverlangens nicht möglich ist.
Ob eine so genauer begründete Forderung zu kürzen wäre, weil der Sachverständige seiner Hinweispflicht auf höhere Kosten nicht nachgekommen ist, bedarf jedenfalls derzeit noch keiner Entscheidung.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs.5 ZSEG).
Ende der Entscheidung
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