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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 25.04.2008
Aktenzeichen: 2 W 724/07
Rechtsgebiete: GG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 103
ZPO § 42 Abs. 2
Befasst sich der die Prozesskostenhilfe verweigernde Beschluss nur punktuell mit den Argumenten des Antragstellers und setzt sich anschließend die Beschwerdeentscheidung, die sich auf eine Bezugnahme der landgerichtlichen Entscheidung über die Versagung der Prozesskostenhilfe und die Nichtabhilfeentscheidung beschränkt, mit verschiedenen tragenden Argumenten des Antragstellers, insbesondere auch in der Beschwerdeschrift, nicht auseinander, so kann darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liegen, die die Ablehnung des über die Beschwerde entscheidenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. (in Anknüpfung an BVerfG vom 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81, BVerfGE 60, 247, 249; v. 8.10.1985 - 1 BvR 33/83, BVerfGE 60, 247, 249; BVerfGE 70, 288, 293 f.; KG OLGR 2001, 266, 267).
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

Geschäftsnummer: 2 W 724/07

in dem Rechtsstreit

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

am 25. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Antragstellers wird der Richter am Oberlandesgericht X. in diesem Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war bis zum 31.08.1999 geschäftsführender Vorstand des Antragsgegners. Aus dieser Tätigkeit machte der Antragsgegner Schadensersatzansprüche in Höhe von 6.671.157,60 DM gegenüber dem Antragsteller geltend. Er erwirkte einen Arrestbeschluss vom 25.11.1999 (6 O 235/99 LG T.) und reichte unmittelbar Klage auf Schadensersatz beim Landgericht T. ein. Durch Urteil wurde der Antragsteller verurteilt, an den Antragsgegner einen Betrag von insgesamt 6.671.157,60 DM zu zahlen. Neben dem Antragsteller wurde noch der frühere Geschäftsführer der XYZ (ärztliche Abrechnungsstelle), Dr. M., in Anspruch genommen. Dr. M. wurde durch das Urteil des Landgerichts T. vom 07.06.2000 (7 HK. O 232/99) zur Zahlung eines Betrages von 2.614.848,96 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Dr. M. wurde das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts T. dahin abgeändert, dass dieser verurteilt wurde, an den Antragsgegner 1.580.115,84 € nebst Zinsen zu zahlen und der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass trotz der vom Antragsgegner außergerichtlich nicht bestrittenen gesamtschuldnerischen Haftung mit Dr. M. und dem damals mit verfolgten X. der Antragsgegner sich auf diese Weise Titel über eine gesamt vollstreckbare Forderung von ca. 10,4 Millionen DM verschafft habe, obwohl sich der tatsächliche Schaden lediglich auf 6,7 Millionen belaufe. Der Antragsgegner habe sich formal eine Rechtsposition über einen Betrag von rund 3,7 Millionen DM verschafft, die ihm erkennbar nicht zugestanden habe und nicht zustehe. Der Antragsteller habe außergerichtlich darauf hingewiesen, dass erhebliche Zahlungen nicht berücksichtigt worden seien, die sowohl er als auch Dr. M. geleistet hätten. Seine Berechnung schließe mit einem Guthaben in Höhe von 301.550,26 DM = 154.180,22 € zum 06.12.2002 ab.

Der Antragsteller begehrt mit seiner Vollstreckungsgegenklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts T. vom 10.08.2000 (6 O 303/99), die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils, die Zahlung von 154.180,20 € nebst Zinsen sowie die Zahlung weiterer 4.996,58 € nebst Zinsen.

Der Antragsgegner hat sich auf die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO berufen. Der Vorwurf des unberechtigten Erschleichens von Titeln sei unzutreffend.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 07.05.2007 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen (GA 155). Der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde ist nicht abgeholfen worden (GA 179). Der Senat - Einzelrichter - hat mit Beschluss vom 12.12.2007 die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Antragstellers vom 28.12.2007 (GA191).

Der Antragsteller beantragt,

den Richter am Oberlandesgericht X. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und hat im Übrigen Gehörsrüge und Gegenvorstellung erhoben.

Der Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, der hier ausschließlich Gegenstand der Entscheidung ist, wird damit begründet, dass eine unsachgemäße Verfahrensbehandlung, verbunden mit einer groben Verletzung von Verfahrensgrundrechten bestehe. Das Landgericht habe erst nach 8 Monaten den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Mit der Beschwerde sei im Einzelnen ausgeführt worden, welche Positionen im Beschluss des Gerichts angreifbar seien. Außerdem sei dargelegt worden, dass sich das Gericht nicht mit der Problematik einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Antragstellers (§ 826 BGB) und zu den Akten gereichten Entscheidungsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt habe. Das Landgericht habe sich in der Nichtabhilfenetscheidung nur kurz mit der Problematik des § 826 BGB befasst. Die übrigen vom Antragsteller immer wieder hervorgehobenen Positionen seien dabei nicht eigens beschieden worden. Die angefochtene Entscheidung des Senats vom 12.12.2007 lasse jedwede gebotene und sachgemäße Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers vermissen. Sie bestehe in den Entscheidungsgründen aus dem lapidaren Satz, dass die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung keinen Erfolg habe. Durch diese "Nichtbescheidung" vom 27.09.2007 fühle sich der Antragsteller grob in seinen Verfahrensgrundrechten verletzt. Er habe Anspruch auf rechtliches Gehör und auch auf ein faires und willkürfreies Verfahren. Es sei nicht erkennbar, welche Erwägungen der Einzelrichter seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. So setze er sich nicht mit der Tatsache auseinander, dass die zeitliche Zäsur hier allenfalls im Urteil des Landgerichts vom 10.08.2000 zu sehen sei und sämtliche Geldeingänge bzw. Guthaben, die danach aufgelistet seien (Anlage K 3), schon vom Ansatz her nicht mehr dieser zeitlichen Zäsur unterfallen könnten. Auch das Oberlandesgericht setze sich nicht mit der Entscheidung des BGH in VI ZR 137/04 vom 13.09.2005 (Anlage K 12) auseinander. Es sei nicht zu erkennen, dass man sich im vorliegenden Verfahren mit diesem Urteil überhaupt befasst habe. Soweit das Landgericht T. im Beschluss vom 07.05.2007 zu IV 1. ausführe, dass der Zufluss der Beträge in Höhe von 15.385,89 DM und 122.820,--DM im Ergebnis nicht nochmals vom Antragsteller verlangt werden können, hätte dies zu der Schlussfolgerung führen müssen, dass zumindest in dieser Höhe eine Zwangsvollstreckung der Gegenseite unzulässig sei, die sich eines Gesamtanspruchs in Höhe von 1.667.275,41 € berühme. Der Einzelrichter habe sich auch nicht mit den Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 138.213,70 € in L. befasst (Abrechnung L. vom 25.02.2005, K 10). Die Höhe und die Existenz einer Rechnung über diesen Betrag sei bestritten worden. Dies habe auch Rechtsanwalt D. in dem Verfahren für den Zeugen Dr. M. vor dem Oberlandesgericht getan. Der Antragsgegner lege bis heute keine Rechnung der L. Anwälte vor. Mit den Kernpunkten dieses Vorbringens habe sich weder das Landgericht noch der Einzelrichter im Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt. Das Verfahren sei für den Antragsteller von existentieller Wichtigkeit. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung bedeute für den 64-jährigen schwer an Diabetes erkrankten Antragsteller eine Freigabe seiner gepfändeten Rentenbezüge. Der vom Einzelrichter abgesetzte einzeilige Beschluss verstoße angesichts von Bedeutung, Umfang und existentieller Wichtigkeit des Verfahrens gegen Verfahrensgrundrechte des Antragstellers.

Der Richter hat in seiner dienstlichen Stellungnahme ausgeführt:

"Ich fühle mich nicht befangen.

Ich habe meine Entscheidung nach eingehender Befassung mit der Sach- und Rechtslage getroffen."

Der Antragsteller hat dies mit Schriftsatz vom 05.02.2008 (GA 210) bestritten. Es sei nicht klar, welche Auseinandersetzung mit den zentralen und entscheidungserheblichen Aspekten des vorliegenden Falles der Senat bzw. der Einzelrichter im laufenden Beschwerdeverfahren vorgenommen habe. Mit Schriftsatz vom 22.02.2008 wird die Besorgnis der Befangenheit auch darauf gestützt, dass sich der Einzelrichter in seiner dienstlichen Äußerung erneut nur ungenügend durch knappe und nichts sagende Erklärungen geäußert habe.

II.

Das Befangenheitsgesuch ist begründet.

1) Dem Antrag, den Richter am Oberlandesgericht Koblenz wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen steht zunächst nicht entgegen, dass der Richter mit seiner Beschwerdeentscheidung gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Landgerichts abschließend entschieden hätte und das Verfahren damit beendet wäre und somit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung eines Befangenheitsantrags entfiele. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 28.12.2007 (GA 201) gegen den dem Antragsteller nicht förmlich zugestellten Beschluss vom 12.12.2007, zur Geschäftsstelle gelangt am 19.12.2007 (GA 183), form- und fristgerecht innerhalb der Notfrist von 2 Wochen Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO eingelegt, über die noch zu befinden ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller Gegenvorstellung erhoben. Solange der Richter noch mit der Sache befasst ist, besteht das Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung eines Befangenheitsantrages.

2) Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Befangenheit des Richters ist gleichbedeutend mit Parteilichkeit und Voreingenommenheit. Befangenheit meint eine unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens. Eine Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 42 Rn. 8). Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (Zöller-Vollkommer, § 42 Rn. 9; Thomas/Putzo, 25. Aufl. § 42 Rn. 9; BGH NJW-RR 2003, 1220). Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 82, 38; 02, 139; 108, 126).

Gründe für eine Befangenheit eines Richters können eine unsachgemäße Verfahrensleitung, grobe Verfahrensverstöße, Untätigkeit sowie evident mangelnde Sorgfalt sein (Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 42 Rn. 24; OLG Oldenburg FamRZ 1992, 192).

Eine unsachgemäße Verfahrensleitung liegt vor, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und er sich so weit von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt.

Zu den groben Verfahrensverstößen zählen schwere Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf ein faires und willkürfreies Verfahren, beispielsweise Ignorieren bzw. wiederholtes Übersehen eines Antrags. (KG OLGR 2001, 266). Auch kann die Häufung von Verfahrensfehlern zum Nachteil einer Partei bei einer vernünftigen und besonnenen Partei den Eindruck unsachlicher Einstellung oder willkürlichen Verhaltens erwecken (MüKo ZPO, 2. Aufl., § 42 Rn. 31). Ebenso kann ein Befangenheitsgrund vorliegen bei mangelnder Bereitschaft, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen (Musielak ZPO, § 42 Rb. 11).

3) Der Vorwurf des Antragstellers gegen den Richter am Oberlandesgericht X. richtet sich zunächst nicht gegen eine unsachgemäße Verfahrensleitung im Beschwerdeverfahren. Die Akte ist nach Eingang beim Senat am 11.10.2007 mit Beschluss vom 12.12.2007 zeitnah erledigt worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Klageentwurf um eine rechtlich äußerst schwierige und komplexe Materie handelt, die einer eingehenden Prüfung bedarf. Eine Parteilichkeit und Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller wird von diesem insoweit selbst nicht behauptet. Es liegen insofern keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters vor.

4) Der Angriff richtet sich im Kern dagegen, dass der Richter im Beschwerdeverfahren sich mit der Sache nicht oder zumindest nicht ausreichend befasst bzw. aufgrund evident mangelnder Sorgfalt zu der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung gelangt ist. Die Tatsache, dass eine Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung bzw. einer Nichtabhilfeentscheidung zurückgewiesen wird, bedeutet keineswegs, der Richter habe sich mit der Sache überhaupt nicht oder nicht sorgfältig befasst. Diese Form der Zurückweisung einer Beschwerde ist in der Praxis der Gerichte durchaus verbreitet und überhaupt nicht zu beanstanden, wenn die angegriffene Entscheidung sich mit den Punkten auseinandersetzt, auf die die Beschwerde gestützt wird. Das war hier nicht immer der Fall.

a) In der Entscheidung des Landgerichts werden einzelne Punkte der Antragsschrift abgehandelt und außerdem dargelegt, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts T. wegen gröblichster Vernachlässigung der eigenen wirtschaftlichen Interessen durch den Antragsteller selbst ausgeschlossen sei.

Die Beschwerde des Antragstellers greift diese Entscheidung an und führt aus, dass er aufgrund seiner Inhaftierung am 14.09.1999 keine Möglichkeit mehr gehabt habe, sich mit den Zahlungen, Eingängen oder dem Inhalt der Prozesse der Antragsgegner mit Dr. M. oder X. zu befassen. Er habe weder die finanziellen Möglichkeiten noch die Informationsmöglichkeiten gehabt, die nötig gewesen wären, um sich gegen die Inanspruchnahme aus dem Titel zu wehren. Das Landgericht hat diesen Angriff in seiner Nichtabhilfeentscheidung gewürdigt und entkräftet. Soweit der abgelehnte Richter diese Auffassung des Landgerichts in seiner Zurückweisung der Beschwerde teilt, finden sich keine Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit.

b) Soweit die Beschwerde rügt, das Landgericht habe sich nicht mit der Vorschrift des § 826 BGB auseinandergesetzt, die Beschwerdeentscheidung enthalte sich ebenfalls hierzu, vermag der Senat diesem Vorbringen nicht zu folgen. Das Landgericht hat sich in seinem Nichtabhilfebeschluss mit dieser Frage, wenn auch knapp, befasst und die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen, da er es unterlassen habe, Rechtsmittel gegen die titulierte Entscheidung des Landgerichts einzulegen. Es kommt nicht darauf, ob die Erwägungen in der Nichtabhilfeentscheidung richtig sind oder nicht. Auf die vermeintliche Unrichtigkeit einer Entscheidung kann ein Ablehnungsgesuch nicht gestützt werden. Wenn die Beschwerdeentscheidung insoweit auf die Nichtabhilfeentscheidung Bezug nimmt, ist dies nicht zu beanstanden.

c) Der Antragsteller führt unter Ziffer III. 2) aus, dass insgesamt ein Betrag von 1.893.205,89 DM von dem Beklagten nicht als Zahlung und damit Erfüllung der ursprünglichen Forderung berücksichtigt worden sei. Es errechne sich zum Stichtag 06.12.2002 eine Überzahlung von 154.180,20 €, der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemacht werde. Das Landgericht hat sich mit diesem Vortrag zu Ziffer III 2) nicht befasst, teilweise diesen Aspekt allerdings unter Ziffer IV 1) der Antragsschrift behandelt. Da die Beschwerdeentscheidung sich auf die Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts und die Nichtabhilfeentscheidung beschränkt, wird das Vorbringen des Antragstellers zwangsläufig nur unzureichend berücksichtigt. Eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragstellers findet nicht statt.

d) Zu Ziffer IV 1) des Klageentwurfs führt das Landgericht aus, dass es sich bei den Zahlungen von 122.820,--DM und 15.385,89 DM um solche des Rechtsanwalts M. als Insolvenzverwalter über das Vermögen des SV T. e.V. handele. Diese Zahlungen seien erfolgt an die XYZ (ärztliche Abrechnungsstelle) bzw. ABC und stellten keinen Zufluss im Verhältnis Antragsgegner-Antragsteller dar. Dass dieser Zufluss nicht nochmals vom Antragsteller verlangt werden könne, liege auf der Hand. Jeder Angriff gegen die hieraus unternommenen Vollstreckungsmaßnahmen scheitere aber solange, wie die Schuldentilgung bis zu den betreffenden Beträgen nicht erfolgt sei.

Die Beschwerde verweist darauf, dass sich die Antragsgegnerin indes weiterhin auf diesen Teil des Titels stütze und der bereits erfüllten Ansprüche berühme. Insoweit käme nach dem Vortrag des Antragstellers in Betracht, dass die Vollstreckung aus dem Titel zumindest teilweise für unzulässig erklärt wird. Die Beschwerde geht davon aus, dass dieser Teil des Titels erfüllt sei und eine Vollstreckungsabwehrklage Aussicht auf Erfolg habe. Die Nichtabhilfeentscheidung nimmt auf den angefochtenen Beschluss Bezug, ohne auf das Argument einzugehen. Die Beschwerdeentscheidung äußert sich hierzu nicht.

e) Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift zu Ziffer IV 4) vorgetragen, dass der von der Antragsgegnerin unter der laufenden Nr. 13 in ihrer Aufstellung geltend gemachte Betrag von 900.000,--DM (460.162,69 €) in dieser Höhe ihr erkennbar nicht zustehe. In dem Verfahren 6 U 850/00 OLG Koblenz habe die XYZ GmbH, deren Handlungen sich die Beklagte in vollem Umfange zurechnen lassen müsse, einen Betrag in Höhe von 424.410,86 DM aus der Bürgschaft über 900.000,--DM zugunsten des SV T. als gezahlt bezeichnet und abgezogen, so dass eine Restforderung von 475.589,14 DM verbleibe. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Beklagte im Parallelverfahren gegen den Zeugen Dr. M. den gezahlten Betrag berücksichtige und gegenüber dem Antragsteller andererseits den vollen Bürgschaftsbetrag über 900.000,--DM aus abgetretenem Recht geltend mache. Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin diesbezüglich versuchten Prozessbetrug vor.

Das Landgericht hat zu Ziffer IV 4.) ausgeführt, dass dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmen sei (K 9), dass die ABC im Verfahren gegen Dr. M. vorgetragen habe, dass auf dessen Schuld aus der Patronatserklärung eine Verrechnung mit Zuflüssen stattgefunden habe, welche aus der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller resultiere und somit im Forderungskonto K 2 als Gutschrift enthalten sei (GA 159). Das Landgericht meint offenbar, die Teilerfüllung durch Pfändung sei in der Anlage K 2 zugunsten des Antragstellers mitberücksichtigt worden, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Die Formulierung beruht auf Vortrag des Antragsgegners gemäß Schriftsatz vom 15.11.2006 (GA 116), wonach sich dies aus Ziffer 9 der Aufstellung vom 20.07.2005 (K 2, GA 43) ergebe. Dort ist diese Position erkennbar nicht enthalten. Erstmals unter Ziffer 13 wird die Patronatserklärung mit einem Betrag von 900.000,--DM aufgeführt. Ein Abzug in der behaupteten Höhe ist nicht zu erkennen.

Die Beschwerde rügt, dass der Antragsgegner diese Forderung gegen den Zeugen Dr. M. berücksichtigt habe. Der Titel müsse zumindest in der Höhe geändert werden. Die Nichtabhilfeentscheidung ist auf diesen Vortrag nicht eingegangen. Die Beschwerdeentscheidung, die auf die Nichtabhilfenetscheidung und die angefochtene Entscheidung Bezug nimmt, befasst sich ebenfalls nicht mit diesem Aspekt.

f) Der Antragsteller wendet sich unter Ziffer IV 5) dagegen, dass der Antragsgegnerin in seiner Forderungsaufstellung einen Betrag von 138.313,70 € für Kosten einer Zwangsvollstreckung in Luxemburg einstellt. Die Antragsgegnerin hat ein Aktiendepot des Klägers über 1.402.555,06 € bei der H.-Bank in Luxemburg aufgelöst. Aus der Auflösung dieses Depots wurde ein Teilbetrag in Höhe von 1.226.113,63 € an die Antragsgegnerin zur Auszahlung gebracht. Der Antragsteller hat den Anfall der Kosten bestritten. Der Antragsteller wendet sich gegen die doppelte Inanspruchnahme verschiedener Anwälte für die gleiche Maßnahme und sieht lediglich Vollstreckungskosten in Höhe von 1.753,80 € als gerechtfertigt an. Er hat dies durch Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer unter Beweis gestellt. Das Landgericht macht hierzu in seinem Beschluss vom 7.5.2007 Ausführungen und führt aus, dass es sich bei den Kosten der Zwangsvollstreckung in L. um notwendige Kosten handele und keine Doppelberechnung vorgelegen habe.

Die Beschwerde führt hierzu aus, dass das Landgericht nicht gewürdigt habe, dass der Antragsteller nicht die Kosten der Zwangsvollstreckung in L. dem Grunde nach in Abrede stellt, sondern dass tatsächlich Kosten in Höhe von 138.313,79 € angefallen seien und die Antragsgegnerin diese Kosten trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe. Der Nichtabhilfebeschluss geht auf die nicht von der Hand zu weisenden Einwände des Antragstellers nicht ein, ebenso wenig die Beschwerdeentscheidung.

5) Insgesamt befasst sich der die Prozesskostenhilfe verweigernde Beschluss nur punktuell mit den Argumenten des Antragstellers. Festzustellen ist ferner, dass sich die Beschwerdeentscheidung, die sich auf eine Bezugnahme der landgerichtlichen Entscheidung über die Versagung der Prozesskostenhilfe und die Nichtabhilfeentscheidung beschränkt, mit verschiedenen tragenden Argumenten des Antragstellers, insbesondere auch in der Beschwerdeschrift, nicht auseinandersetzt. Art. 103 Abs. 1 GG beinhaltet nicht nur das Recht Schriftsätze zur Akte und mündlichen Vortrag zur physischen Kenntnis des Richters bringen zu dürfen, sondern er verpflichtet das Gericht auch, den Vortrag der Parteien einschließlich ihrer Beweisangebote zu würdigen und in Erwägung zu ziehen, also zu berücksichtigen (BVerfG vom 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81, BVerfGE 60, 247, 249; v. 8.10.1985 - 1 BvR 33/83, BVerfGE 60, 247, 249; BVerfGE 70, 288, 293 f.; KG OLGR 2001, 266, 267).

Die nur aus einem Satz bestehende Begründung der Beschwerdeentscheidung geht nicht nur vereinzelt, sondern mehrfach nicht auf die vom Antragsteller im Verfahren, insbesondere auch in der Beschwerdebegründung, vorgetragenen und unter Beweis gestellten Angriffe ein, die von erheblichem Gewicht sind und über die im Rahmen der Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO bzw. der Gegenvorstellung zu entscheiden ist. Eine Auseinandersetzung bzw. Würdigung des Vortrags des Antragstellers ist nicht zu erkennen. Besonders ins Gewicht fällt die unzureichende Auseinandersetzung mit den unter Ziffer IV 4 und 5) der Antragsschrift behandelten Aspekten, die wirtschaftlich für den Antragsteller von existentieller Bedeutung sind. Da die Entscheidung des Landgerichts angesichts der Komplexität des Vorgangs selbst schon unzureichend begründet worden ist, hiergegen in der Beschwerde detaillierte Angriffe erfolgt sind, die in der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts erkennbar nicht ausreichend behandelt wurden, bedurfte es in der Beschwerdeentscheidung einer eingehenden Erörterung und Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragstellers. In der Gesamtschau stellt sich die Begründung der Beschwerdeentscheidung als so unzureichend dar, dass aus Sicht des Antragstellers die Besorgnis der Befangenheit des Richters zu Recht besteht.

Ob ein weiterer Grund für die Besorgnis der Befangenheit besteht, weil der der Richter in seiner dienstlichen Äußerung nach Auffassung des Antragstellers sich erneut nur ungenügend durch knappe und nichts sagende Erklärungen geäußert habe, kann dahinstehen.

Auf den Antrag des Antragstellers war der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Ende der Entscheidung

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