Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 21.02.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 100/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304 I
Leitsatz:

Bloße Mitteilungen, Hinweise oder Belehrungen des Gerichts oder des Vorsitzenden sind mit der Beschwerde nach § 304 I StPO nicht anfechtbar.


Geschäftsnummer: 2 Ws 100/00 2105 Js 5225/94 - 4 Ls - 8 Ns - StA Koblenz

In der Strafsache

gegen

O. M. F., geboren am 21............. in G.,

- Verteidiger: Rechtsanwalt S., wegen Untreue

hier: Beschwerde des Angeklagten wegen Zuständigkeit des Berufungsgerichts

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Vonnahme sowie die Richter am Oberlandesgericht Pott und Henrich am 21. Februar 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen das Schreiben des Vorsitzenden der 8. kleinen Strafkammer (2. kleine Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Koblenz vom 27. Januar 2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht - Wirtschaftsschöffengericht - Trier verurteilte den Angeklagten am 28. Oktober 1999 wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 40 DM. Auf seine dagegen gerichtete Berufung legte die Staatsanwaltschaft Koblenz die Akten gemäß § 321 StPO der 8. kleinen Strafkammer (2. kleine Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Koblenz vor. Die Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Koblenz sind in Wirtschaftsstrafsachen für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz zuständig (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Gerichte in Wirtschaftsstrafsachen vom 15. Dezember 1978, abgedruckt im Gesetz- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz 1978, Bl. 790). Der Strafkammervorsitzende teilte unter dem 14. Januar 2000 sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung mit, dass er derzeit seine Zuständigkeit überprüfe, da es fraglich erscheine, ob zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich seien (§ 74 c Abs. 1 Nr. 6 GVG). Er ziehe deshalb die Abgabe der Sache an die allgemeine kleine Strafkammer des Landgerichts Trier in Erwägung. Während die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme dazu die Merkmale einer Wirtschaftsstrafsache bejahte, vertrat die Verteidigung die gegenteilige Auffassung und befürwortete mit Schriftsatz vom 18. Januar 2000 die Abgabe an eine kleine Strafkammer des Landgerichts Trier, die das Verfahren alsdann einzustellen habe. Mit formlosem Schreiben vom 27. Januar 2000 teilte der Vorsitzende der Verteidigung mit, dass er nach eingehender Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es sich doch um eine Wirtschaftsstrafsache nach § 74 c Abs. 1 Nr. 6 GVG handele, mithin die Zuständigkeit seiner Strafkammer gegeben sei, und dass er Termin zur Hauptverhandlung bestimmen werde. Auf diese Mitteilung hin hat die Verteidigung mit Eingabe vom 7. Februar 2000 gegen den "Beschluss" vom 27. Januar 2000 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen. Hilfsweise hat sie erneut die Einstellung des Verfahrens angeregt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 304 Abs. 1 StPO kann Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden eingelegt werden, soweit sie das Gesetz nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Die Beschwerde erfasst danach grundsätzlich alle richterlichen Anordnungen im Verfahren, und zwar ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die unmittelbar gestaltend auf den Verfahrensgang, Verfahrensbefugnisse oder sonst auf die Rechtsstellung einer Person einwirkt. Nicht hierunter fallen demzufolge bloße Belehrungen, Hinweise oder Mitteilungen (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 304 Rdnr. 4). Um letzteres handelt es sich jedoch bei dem angefochtenen Schreiben, in dem der Vorsitzende lediglich seine Rechtsauffassung über die gerichtliche Zuständigkeit für das Berufungsverfahren mitteilt.

Die Beschwerde erwiese sich aber auch dann als unzulässig, wenn in dem Schreiben zugleich die förmliche Ablehnung eines von der Verteidigung mit Schriftsatz vom 18. Januar 2000 gestellten Antrags auf Abgabe der Sache an das Landgericht Trier zu sehen wäre. Denn gemäß § 305 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, grundsätzlich nicht der Beschwerde. Hierzu gehören nach herrschender Auffassung die Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der späteren Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen entfalten wie etwa die Ablehnung einer beantragten Verweisung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 305 Rdnr. 1; Gollwitzer, a.a.O., § 305 Rdnr. 12 und 15; Engelhardt in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 305 Rdnr. 6). Erkennendes Gericht in diesem Sinne ist ab Vorlage der Akten bei ihm auch das Berufungsgericht bzw. dessen Vorsitzender (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 2 und 3).

Soweit die Verteidigung im Rahmen der Beschwerde auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts angetragen hat, ist der Senat zu einer Entscheidung nicht berufen. Nach § 14 StPO bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht dann, wenn in einer Sache zwischen mehreren Gerichten Streit über die örtliche Zuständigkeit besteht (vgl. Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 14 Rdnr. 1; Pfeiffer in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 1). Ein derartiger Kompetenzkonflikt liegt hier nicht vor.

Danach war die Beschwerde des Angeklagten mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Für die Entscheidung über die hilfsweise vorgebrachte Anregung auf Einstellung des Verfahrens ist der Senat nicht zuständig.

Ende der Entscheidung

Zurück