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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 24.02.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 110/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 313
StPO § 322 a
Leitsatz:

Hatte der Sitzungsvertreter der StA in der Hauptverhandlung in 1. Instanz Freispruch beantragt, war dem jedoch ein Strafbefehlsantrag der StA über eine Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen vorausgegangen, liegt der Fall einer Annahmeberufung (entsprechende Anwendung von § 313 I 2 StPO) vor.


Geschäftsnummer: 2 Ws 110/00 2090 Js 40774/98 - 2 Cs - 8 Ns - StA Koblenz

In der Strafsache

gegen

A. F., geboren am in,

- Verteidiger: Rechtsanwälte -

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.

hier: Annahme der Berufung der Staatsanwaltschaft

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Vonnahme sowie die Richter am Oberlandesgericht Pott und Henrich am 24. Februar 2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dieserhalb entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Das Amtsgericht Betzdorf erließ gegen den Angeklagten unter dem 24. November 1998 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an einen anderen zum unmittelbaren Verbrauch. Nach dem Strafbefehl sollte der Angeklagte in seiner Wohnung über mindestens eine Konsumeinheit Haschisch und zwei Konsumeinheiten Amphetamin verfügt und das Amphetamin einer weiteren Person zum gemeinsamen Konsum überlassen haben. In der auf den Einspruch des Angeklagten hin anberaumten Hauptverhandlung vom 24. Juni 1999 sprach ihn das Amtsgericht frei. Das Urteil entsprach dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft. Gleichwohl legte die Staatsanwaltschaft am 28. Juni 1999 Berufung ein. In ihrer Begründungsschrift vom 8. Oktober 1999 rügte sie eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Amtsgerichts und stellte den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen zum unmittelbaren Konsum "tat- und schuldangemessen zu bestrafen".

Am 4. November 1999 bestimmte der Vorsitzende der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz Termin zur Berufungshauptverhandlung unter gleichzeitiger Ladung der Verfahrensbeteiligten und der Zeugen. Mit Verfügung vom 30. November 1999 regte er bei der Staatsanwaltschaft indes die Rücknahme der Berufung an. Für den Fall, dass deren Durchführung auch weiterhin beabsichtigt sei, wies er zugleich darauf hin, bei der Terminierung versehentlich nicht geprüft zu haben, ob es sich vorliegend um eine Annahmeberufung nach § 313 StPO handele. Er habe zwar gesehen, dass der Vertreter der Staatsanwaltschaft in erster Instanz Freispruch beantragt habe, jedoch übersehen, dass dem ein Strafbefehlsantrag über 20 Tagessätze vorausgegangen sei. Bei dieser Fallgestaltung bedürfe es (im Anschluss an die Entscheidung des OLG Hamm in NStZ 1996, 455) für die Zulässigkeit der Berufung der Annahme durch das Berufungsgericht. Die Staatsanwaltschaft erklärte dazu in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 1999, ihrer Auffassung nach handele es sich nicht um den Fall einer Annahmeberufung. Es sei "nach hiesigem Dafürhalten nicht zu klären, ob im Falle einer Verurteilung im Rahmen einer Hauptverhandlung der Antrag der Staatsanwaltschaft die Anzahl von 30 Tagessätzen überschritten hätte".

Mit Beschluss vom 8. Dezember 1999 hat die Strafkammer die Berufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig verworfen und sich zur Begründung auf die vorzitierte Entscheidung des OLG Hamm berufen, wonach jedenfalls dann, wenn aufgrund eines Strafbefehlsantrags ein konkreter Strafantrag der Staatsanwaltschaft existiert, für die Zulässigkeit der Berufung die Annahme durch das Berufungsgericht erforderlich ist, falls der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft freigesprochen wurde. Die Annahme komme indes - wie das Landgericht näher ausführt - wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Berufung (§ 313 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht in Betracht. Abweichend hiervon könne in der ursprünglichen Anberaumung der Berufungshauptverhandlung eine konkludente Annahme der Berufung durch das Gericht nicht gesehen werden, da die einer Terminierung vorausgehende Prüfung dieser Problematik versehentlich unterblieben sei. Gegen den Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Koblenz am 15. Dezember 1999 sofortige Beschwerde eingelegt und diese unter dem 14. Januar 2000 begründet.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Zwar ist gemäß § 322 a Satz 2 StPO die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Annahme einer Berufung nach § 313 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt indes nur dann, wenn tatsächlich ein Fall des § 313 Abs. 1 StPO gegeben ist. Besteht wie hier zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit darüber, ob die Voraussetzungen einer Annahmeberufung vorliegen, ist der Beschluss der Berufungskammer, mit dem sie die Annahme ablehnt und damit eine Annahmepflicht bejaht, gemäß § 322 Abs. 2 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. OLG Hamm, a.a.0.; OLG Koblenz in NStZ 1994, 601; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 322 a Rdnr. 8).

In der Sache hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg. Mit der Strafkammer geht der Senat davon aus, dass ein Fall der Annahmeberufung gegeben war.

Dem Wortlaut des § 313 Abs. 1 Satz 2 StPO nach bedarf eine Berufung der Annahme, wenn der Angeklagte freigesprochen wurde und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen beantragt hatte. Für den im Gesetz nicht geregelten Fall, dass dem Freispruch des Angeklagten ein entsprechender Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vorausging, könnte daraus gefolgert werden, dass es einer Annahme erst recht bedürfe, wenn die Staatsanwaltschaft nicht die Verhängung einer Geldstrafe, sondern Freispruch beantragt habe. Dem ist der Senat allerdings bereits in seiner Entscheidung vom 20. Juli 1994 - 2 Ws 464/94 - (abgedruckt a.a.0.) mit dem Hinweis entgegengetreten, dass der Antrag auf Freispruch gegenüber dem auf Verurteilung zu einer Geldstrafe zu nicht mehr als 30 Tagessätzen tatsächlich nicht ein "Weniger", sondern ein "aliud" darstelle. Denn eine bestimmte Straftat werde nicht allein dadurch im Nachhinein zu einem Bagatelldelikt, dessen beschleunigter und vereinfachter Aburteilung die Vorschrift des § 313 StPO dienen solle, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft - etwa aufgrund mangelnder Nachweisbarkeit der Tat in der Hauptverhandlung - Freispruch beantragt habe. Über die Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat sage ein solcher Antrag nichts aus. An dieser grundsätzlichen Auffassung hält der Senat auch weiterhin fest (so auch OLG Köln in NStZ 1996, 150, 151).

Im Unterschied zu dem seinerzeit von dem Senat entschiedenen Fall besteht hier indes die Besonderheit, dass aufgrund des ursprünglichen Strafbefehlsantrags ein konkreter Bestrafungsantrag der Staatsanwaltschaft existiert, ohne dass das Berufungsgericht - was der Rechtssicherheit abträglich wäre - hypothetische Erwägungen zu einem solchen anstellen müsste. Bei einer solchen Konstellation sieht es der Senat - ohne in Widerspruch zu seiner vorzitierten Entscheidung zu treten - als dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers entsprechend an, die Zulässigkeit der Berufung von der Annahme durch das Berufungsgericht entsprechend § 313 Abs. 1 Satz 2 StPO abhängig zu machen. Wird nämlich nach dem in § 313 Abs. 1 Satz 2 StPO zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers die Bagatellkriminalität durch einen entsprechenden Bestrafungsantrag der Staatsanwaltschaft gekennzeichnet, muss dies auch gelten, wenn zwar in der Verhandlung, etwa mangels Beweises, ein Antrag auf Freispruch gestellt wird, aber durch den vorausgegangenen Strafbefehlsantrag die geringe Straferwartung der Staatsanwaltschaft deutlich zum Ausdruck gekommen war (so auch OLG Hamm, a.a.0.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 313 Rdnr. 4 a). Die Strafkammer ist danach zu Recht von einer Annahmeberufung ausgegangen.

An dem angefochtenen Beschluss war das Landgericht nicht etwa durch eine mögliche vorausgegangene, konkludent erlassene gegenteilige Annahmeentscheidung gehindert. Zwar erscheinen Fälle denkbar, in denen bei Fehlen eines ausdrücklichen Gerichtsbeschlusses eine stillschweigende Annahme der Berufung bereits in der Terminsbestimmung und der Ladung zur Berufungshauptverhandlung gesehen werden kann (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner, a.a.0., § 322 a Rdnr. 3; Rieß in AnwBl. 1993, 51, 56). Wie der Strafkammervorsitzende bereits in seiner Verfügung vom 30. November 1999 erläutert hat, war er sich seinerzeit der möglichen Problematik einer Annahmeberufung indes selbst noch nicht bewusst gewesen, so dass es an dem notwendigen subjektiven Erklärungsbewusstsein fehlte. Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich den übrigen Verfahrensbeteiligten aus deren Sicht die Annahme hätte aufdrängen müssen, dass das Landgericht mit der Anberaumung des Termins zugleich eine positive Entscheidung über die Annahme der Berufung habe treffen wollen. Die Möglichkeit, die Strafkammer habe die anstehende Problematik schlicht übersehen, lag jedenfalls zumindest ebenso nahe.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die in einem Strafbefehlsantrag zum Ausdruck gebrachte Straferwartung der Staatsanwaltschaft beruhe lediglich auf summarischer Prüfung des Akteninhalts, sei nur vorläufiger Natur und könne aufgrund des Ergebnisses in der Hauptverhandlung durchaus eine Änderung zu Ungunsten eines Angeklagten erfahren, ist zwar im Grundsatz zutreffend, gibt indes zu anderer Bewertung keinen Anlass. Der Senat geht davon aus, dass dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft stets eine sorgfältige und abgewogene Würdigung des Schuldgehalts der Tat - wie er sich aus den Akten ergibt - vorausgeht, und dass mehr theoretische Überlegungen der vorbezeichneten Art hinter dem Ziel der vom Gesetzgeber mit der Schaffung des § 313 StPO beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung und Verfahrensvereinfachung zurückzutreten haben. So hat denn auch die Staatsanwaltschaft selbst weder in der Berufungsbegründung vom 8. Oktober 1999 oder in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 1999 noch in der Beschwerdebegründung vom 14. Januar 2000 anhand konkreter Umstände zu verdeutlichen vermocht, dass sie den Unrechtsgehalt der dem Angeklagten in dem Strafbefehl zur Last gelegten Tat im Nachhinein maßgeblich höher bewerte als bei Stellung des Strafbefehlsantrags.

Danach war die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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