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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 04.04.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 190/00
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 57 I 1 Nr. 2 |
Zur Frage der Berücksichtigung einer noch nicht rechtskräftigen neuen Verurteilung bei der Ausssetzungsentscheidung
Geschäftsnummer: 2 Ws 190/00 StVK 47/00 LG Trier 21 VRs 821/99 StA Trier 24 VRs 66/00 StA Trier
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
In der Strafvollstreckungssache
gegen
K. E.-J.,
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. hier: Aussetzung von Strafresten zur Bewährung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Vonnahme sowie die Richter am Oberlandesgericht Pott und Mertens
am 4. April 2000 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier vom 9. März 2000 aufgehoben.
Die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Trier vom 20. Juli 1999 und des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und einer Woche aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 24. Januar 2000 wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt.
Gründe:
Der Verurteilte verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Trier eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Trier vom 20. Juli 1999 (21 VRs 821/99 StA Trier) und eine weitere von drei Monaten und einer Woche aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 24. Januar 2000 (24 VRs 66/00 StA Trier). Mit Beschluss vom 9. März 2000 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier die Vollstreckung der jeweiligen Strafreste gemäß § 57 Abs. 1 StGB mit Ablauf des 27. März 2000 zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Trier unter dem 15. März 2000 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Ablehnung der bedingten Entlassung des Verurteilten erstrebt.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass eine bedingte Entlassung des Verurteilten unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit derzeit nicht verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Mit Beschluss vom 11. Oktober 1999 hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier die bedingte Entlassung des Verurteilten in der Sache 21 VRs 821/99 StA Trier nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe abgelehnt. In der ausführlichen Begründung der Entscheidung hatte sie insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung des Verurteilten und sein problematisches Vollzugsverhalten herausgestellt und daraus gefolgert, dass er offenbar nicht gewillt sei, sich an geltende Gesetze zu halten. Nur durch konsequente Vollstrekkung könne er zu künftiger Straffreiheit angehalten werden. Aus den zutreffenden Erwägungen dieser Entscheidung hatte der Senat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten mit Beschluss vom 17. November 1999 (2 Ws 724/99) als unbegründet verworfen.
Die in dem nunmehr angefochtenen Beschluss der Strafvollstrekkungskammer vom 9. März 2000 vertretene Auffassung, der Verurteilte habe in der Folgezeit eine so positive Entwicklung genommen, dass ihm nunmehr eine günstige Prognose gestellt werden könne, vermag nicht zu überzeugen. Der eine bedingte Entlassung befürwortenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Trier vom 4. Februar 2000, der sich die Strafvollstrekkungskammer letztlich angeschlossen hat, ist zu entnehmen, dass der Verurteilte sich - ähnlich wie bei früheren Straftaten - auch während der Haft über lange Zeit aggressiv, fordernd und uneinsichtig gezeigt hat. Dass er sich seit Aufhebung der dieserhalb angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahmen am 1. Dezember 1999 "angepasst und mehr oder weniger unauffällig" verhält und "von der Strategie, sein Recht mit Gewalt durchsetzen zu wollen, aufgrund seiner Erfahrungen offensichtlich abgerückt" ist, ist zwar zu begrüßen, kann aber angesichts der Vorgeschichte und der dabei zum Ausdruck gekommenen problematischen Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten für sich allein gesehen eine günstige Prognose derzeit noch nicht begründen. Dies gilt um so mehr, als der Verurteilte - was die Strafvollstreckungskammer völlig außer Betracht gelassen hat - in jüngster Zeit wegen weiterer Straftaten verurteilt worden ist, deren Begehung eine erhebliche kriminelle Energie erforderte und die für die gesamte Beurteilung seiner Person und seiner künftigen Lebensführung von nicht unerheblicher Bedeutung sind (vgl. Hans.OLG Bremen in StV 1984, 384). So verhängte das Amtsgericht Trier am 3. März 2000 gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und Verabreichung von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (8004 Js 21481/98 - 4 Ls StA Trier). Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des Amtsgerichts in der Nacht vom 2. auf den 3. Juni 1998 gemeinsam mit einem bislang nicht ermittelten Tatgenossen zwei junge Frauen in seine Wohnung gezerrt, die Wohnungstür versperrt, die beiden zum Rauchen eines Joints gezwungen und anschließend gegen deren Willen sexuelle Handlungen an ihnen vorgenommen. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Dies hindert seine Berücksichtigung indes nicht. Denn über die Frage, ob ein Verurteilter weitere, noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten begangen hat, hat das mit der Aussetzungsfrage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB befasste Gericht eigenverantwortlich nach dem ihm möglichen Erkenntnisstand zu entscheiden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 57 Rdnr. 6; OLG Hamm in NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf in StV 1992, 287, 288). Mit dem erkennenden Gericht ist der Senat von der Täterschaft des Verurteilten überzeugt. Zwar bestreitet dieser die Tatbegehung. Hingegen haben die beiden in der Hauptverhandlung vernommenen Geschädigten, von deren Zuverlässigkeit das Amtsgericht sich ein eigenes Bild hatte machen können, das Tatgeschehen ausweislich der dem Senat vorliegenden Sitzungsniederschrift den Urteilsfeststellungen gemäß widerspruchsfrei und ohne erkennbaren Belastungseifer geschildert. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen besteht danach kein Zweifel.
Somit war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die bedingte Entlassung des Verurteilten abzulehnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren nach § 465 StPO dem Verurteilten aufzuerlegen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 473 Rdnr. 15).
Ende der Entscheidung
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