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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 02.05.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 198/00
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 406 g
StPO § 406 f
StPO § 397 a
JGG § 80 III
Leitsatz:

§ 406 g StPO ist im Jugendstrafverfahren anwendbar.


Geschäftsnummer: 2 Ws 198/00 2060 Js 25317/99 jug. StA Koblenz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Strafsache

gegen

Th. P.,

- Verteidiger: Rechtsanwalt M. -

wegen Vergewaltigung u.a. hier: Antrag des Tatopfers M. F. auf Bestellung einer Rechtsanwältin als Beistand

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Vonnahme sowie die Richter am Oberlandesgericht Mertens und Henrich

am 2. Mai 2000 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Tatopfers wird der Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Februar 2000 aufgehoben.

Dem Tatopfer wird Rechtsanwältin Lossen, Beethovenplatz 1, 53115 Bonn, als Beistand bestellt.

Es wird davon abgesehen, die Kosten und die notwendigen Auslagen des Tatopfers im Beschwerdeverfahren dem Verurteilten aufzuerlegen.

Gründe:

I.

Durch Urteil vom 13. Dezember 1999 hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz - als Jugendkammer - gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes eine Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten festgesetzt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Bereits mit Schreiben vom 17. Juni 1999 hatte sich Rechtsanwältin Lossen für das Tatopfer bestellt und ihre Beiordnung gemäß §§ 406 g Abs. 1 und 3, 397 a Abs. 1 StPO beantragt. Diesen Antrag hat die Jugendkammer durch Beschluss vom 7. Februar 2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Tatopfers, der die Jugendkammer nicht abgeholfen hat.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.

Die Frage, ob § 406 g StPO im Jugendstrafverfahren anwendbar ist, ist umstritten. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, die Vorschrift sei nicht anwendbar (LR-Hilger StPO 11. Aufl. vor § 406 d Rdnr. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 406 g Rdnr. 5; KMR-Stöckel, StPO vor § 406 d Rdnr. 6; Eisenberg JGG 4. Aufl. § 80 Rdnr. 13; Brunner/Dölling, JGG 10. Aufl. § 48 Rdnr. 17; Rieß/Hilger NStZ 1987, 145, 153 Fußnote 193; Schaal/Eisenberg NStZ 1988, 49, 51; Kaster MDR 1994, 1073, 1076; a.A. Stock MschrKrim 1987, 352, 359; weitere Nachweise bei LR-Hilger, a.a.0.; vgl. auch Kintzi DRiZ 1998, 65, 73, 74 zur Auffassung der großen Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes). Soweit ersichtlich, liegt eine - veröffentlichte - Gerichtsentscheidung nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Gericht aus § 80 Abs. 3 JGG folgert, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beigeordneten Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten im Verfahren gegen Jugendliche nicht vorgesehen ist (Beschluss vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1733/91 -).

2.

Der Senat hält die Anwendung der Vorschrift im Verfahren gegen Jugendliche aufgrund des Schutzweckes des Opferschutzgesetzes für geboten.

a) §§ 406 d bis 406 h StPO, und damit auch § 406 g StPO, sind durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 in die StPO eingefügt worden. Zu dem Zweck des Gesetzes führt Hilger, a.a.0., Rdnr. 3 und 4 aus:

"Ziel der Bestimmungen ist, dem durch eine rechtswidrige Tat Verletzten (Rdn. 8) eine mit den Zwecken des Strafprozesses vereinbare, die Wahrheitsfindung und die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten nicht beeinträchtigende, verfahrensrechtlich gesicherte Rechtsposition, insbesondere Beteiligungsbefugnis zu verschaffen, die seinem Schutz und der Wahrnehmung seiner Interessen dient und es ihm - nach seiner eigenen, freien Entscheidung - erlaubt und ermöglicht, seine Interessen im Verfahren darzustellen, zu vertreten und zu verteidigen, und ihm Möglichkeiten zur Abwehr von Verantwortungszuweisungen einräumt. Dazu gehört auch die Verbesserung der zur Interessen- und Rechtswahrnehmung erforderlichen Informationsmöglichkeiten und das Recht zur Hinzuziehung eines fachkundigen Beistandes.

Die Bestimmungen ermöglichen damit insbesondere einen Schutz solcher Verletzter, für die das Verfahren eine besondere Belastung sein kann, etwa von Kindern, die mißhandelt oder mißbraucht worden sein sollen, oder von älteren Menschen, damit sie durch die Verfahrensbelastungen nicht (erneut) "Opfer" werden, insbesondere nicht Sekundärverletzungen erleiden durch das legitime Bemühen aller Verfahrensbeteiligten um Wahrheitsfindung. So kann z.B. der Verletzte über seinen Beistand klären lassen, ob es zweckmäßig ist, von einem ihm ggf. zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Der Verletztenbeistand kann auf eine kommissarische Vernehmung des Verletzten (§ 223) und Verlesung der Aussage (§ 251) in der Hauptverhandlung hinwirken, ebenso auf die Beachtung von § 241 a, die Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung (§ 247) und den Ausschluss der Öffentlichkeit (§§ 171 b, 172 GVG). Der Verletztenbeistand kann außerdem darauf hinwirken, dass der Verletzte möglichst wenig und möglichst schonend (vgl. §§ 238 Abs. 2, 242) vernommen wird, auch daß Beweise im Ermittlungsverfahren möglichst optimal erhoben und gesichert werden, damit der Verletzte nicht alleiniges oder Haupt-Beweismittel des Verfahrens ist; er kann namentlich um eine Nutzung der Vorschriften zur Bild-Ton-Aufzeichnung oder -Übertragung der Vernehmung (§§ 58 a, 168 e, 247 a, 255 a) bemüht sein. Schließlich kann er in geeigneten Fällen auf die Erhebung der Anklage vor der Strafkammer hinwirken (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2, letzte Alt. GVG), damit der Vorwurf zur Schonung des Verletzten in nur einer Tatsacheninstanz geklärt wird."

b) Der Senat sieht keinen vernünftigen Grund, bei der Anwendung der Vorschrift danach zu differenzieren, ob das (hier: kindliche, zur Tatzeit 10-jährige) Tatopfer von einem Jugendlichen (hier: 16 1/2-Jährigen) oder Heranwachsenden vergewaltigt und schwer sexuell missbraucht worden ist. Für die Schutzwürdigkeit des Tatopfers ist das Alter des Täters ohne jeden Belang. Gerade der vorliegende Fall macht dies deutlich: Ausweislich der Urteilsgründe ging der Angeklagte mit "erheblicher Brutalität" vor, die psychischen Folgen der Tat für das Tatopfer sind "noch nicht absehbar".

c) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass das Tatopfer auf jeden Fall die Rechte des § 406 f StPO in Anspruch nehmen kann. Durch den Verweis in § 406 g Abs. 3 StPO auf § 397 a StPO erhält das Opfer einer schweren Straftat einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 397 a Rdnr. 2). § 406 f StPO gewährt einen solchen Anspruch nicht. Der Anspruch ist gerade für kindliche Tatopfer ohne eigenes Einkommen und Vermögen wichtig. Es wäre verfehlt, solche Tatopfer etwa auf eine Finanzierung des Rechtsbeistandes durch die Erziehungsberechtigten zu verweisen. Dies könnte nämlich dazu führen, dass möglicherweise besonders schutzbedürftige Opfer aus ärmlichen Verhältnissen ohne Rechtsbeistand auskommen müssten.

3.

Weder der Wortlaut der Vorschrift noch Bestimmungen des JGG stehen der Anwendung des § 406 g StPO im Jugendstrafverfahren entgegen.

a) Der Wortlaut des § 406 g Abs. 1 StPO schließt seine Anwendung im Jugendstrafrecht nicht aus. Die Formulierung: "Wer nach § 395 zum Anschluss als Nebenkläger befugt ist, ..." dient allein dem Zweck, den Kreis der von der Vorschrift erfassten Personen zu umschreiben. § 406 g StPO gewährt im Vergleich zu § 406 f StPO weitergehende Befugnisse. Durch den Verweis auf § 395 StPO wird lediglich verdeutlicht, welchem Personenkreis die Rechte aus § 406 g StPO zustehen (vgl. BT-Dr. 10/5306, S. 19; Stock a.a.0.).

b) Nach § 2 JGG gelten die Allgemeinen Vorschriften und damit auch die StPO nur, soweit im JGG nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 80 Abs. 3 JGG ist im Jugendstrafverfahren die Nebenklage unzulässig. Daraus wird verschiedentlich gefolgert, dass § 406 g StPO im Jugendstrafverfahren nicht gilt, weil die dort geregelten Befugnisse im engen Zusammenhang mit einer Nebenklage stehen und gegebenenfalls deren Vorbereitung dienen sollen (LR-Hilger, a.a.0. Rdnr. 6). Dabei wird jedoch verkannt, dass die Stellung als Nebenkläger und nebenklageberechtigter Verletzter scharf voneinander zu trennen sind. Wer die Rechte aus § 406 g StPO wahrnimmt, kann seine Zulassung als Nebenkläger beantragen, er kann es aber auch unterlassen. Wie oben ausgeführt, dienen die Rechte aus § 406 g StPO dem Opferschutz. Dass sie gleichzeitig auch dazu genutzt werden könnten, eine Nebenklage vorzubereiten, kann die Anwendung des § 80 III JGG nicht rechtfertigen.

c) Sonstige allgemeine Grundsätze des Jugendstrafverfahrens stehen der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen. § 406 g StPO gibt dem Beistand des Verletzten nicht die Befugnis, aktiv Einfluss auf das Strafverfahren auszuüben. Ihm stehen nur Anwesenheits- und Informationsmöglichkeiten zu, nicht dagegen Frage- oder Antragsrechte (vgl. Stock, a.a.0.; Kintzi, a.a.0.). Überschreitet der Beistand seine Befugnisse, ist es Sache des Vorsitzenden, ihn in seine Schranken zu weisen und gegebenenfalls Sache des Verteidigers, darauf hinzuwirken. Insoweit gilt im Prinzip nichts anderes als für den umgekehrten Fall, dass ein Verteidiger auf die berechtigten Belange des Tatopfers keine hinreichende Rücksicht nimmt. Auch dann ist es Sache des Vorsitzenden, einzugreifen und gegebenenfalls Sache des Rechtsbeistands, den Vorsitzenden dazu zu veranlassen. Ähnliche Erwägungen gelten im Übrigen im Falle der (zulässigen) Nebenklage gegen einen Erwachsenen in einem Verfahren gegen Jugendliche und Erwachsene (vgl. BGH NJW 1996, 1007, 1008).

d) Kostenrechtliche Nachteile hat der Jugendliche nicht zu befürchten, da gemäß § 74 JGG auch davon abgesehen werden kann, ihm die Auslagen des nebenklageberechtigten Verletzten aufzuerlegen; diese fallen dann der Staatskasse zur Last.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.

Ende der Entscheidung

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