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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 334/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 142 I 2
Bestimmt der Vorsitzende einen Pflichtverteidiger, ohne dem Angeklagten zuvor Gelegenheit zur Bezeichnung eines Rechtsanwalts gegeben zu haben (§ 142 I 2 StPO), und nimmt der Angeklagte diese Entscheidung über einen wesentlichen Zeitraum widerspruchslos hin, ist darin ein nachträgliches Einverständnis mit der Auswahl des Verteidigers zu sehen.
Geschäftsnummer: 2 Ws 334/03 8004 Js 25004/02 - 1 KLs - StA Trier

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Strafsache

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier: Pflichtverteidigerbestellung

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Krumscheid sowie die Richter am Oberlandesgericht Pott und Mertens

am 28. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 18. Dezember 2002 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde am 10. Dezember 2002 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Trier vom 4. Dezember 2002 wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und weiterer Straftatbestände in Untersuchungshaft genommen. Am 13. Dezember 2002 stellte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Trier Antrag auf Beiordnung eines "Pflichtverteidigers aus dem Bezirk". Mit Beschluss vom 18. Dezember 2002 ordnete die Vorsitzende der 1. großen Strafkammer die Rechtsanwältin St.-St. E. aus Trassem als Verteidigerin bei. Mit Verfügung von demselben Tage ordnete sie die Übersendung einer Beschlussausfertigung an den Angeklagten an. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2002 bestellte sich Rechtsanwalt He. aus E. zum Verteidiger, teilte jedoch am 2. April 2003 die Beendigung des Mandats mit. Unter dem 14. Januar 2003 bestellte sich des Weiteren Rechtsanwalt M. in K., legte das Mandat jedoch mit Schriftsatz vom 11. März 2003 nieder. Mit Schreiben vom 17. März 2003 bestellte sich Rechtsanwalt H. in N. zum Verteidiger. Unter dem 2. April 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht Trier. Mit Eingabe vom 14. April 2003 hat Rechtsanwalt H. Beschwerde gegen die Beiordnung von Rechtsanwältin St.-St. E. am 18. Dezember 2002 eingelegt und zugleich um seine eigene Beiordnung gebeten. Zur Begründung führt er unter anderem aus, sein Mandant habe seinerzeit keine Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers erhalten. Mit Beschluss vom 13. Mai 2003 hat die Strafkammervorsitzende der Beschwerde nicht abgeholfen. Am 27. Mai 2003 hat die Hauptverhandlung mit Fortsetzungsterminen am 30. Mai und 3. Juni 2003 vor der Strafkammer begonnen. Die Zweitakten sind dem Senat am 27. Mai 2003 zur Entscheidung vorgelegt worden.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar trifft es nach Aktenlage zu, dass dem Angeklagten vor der Beiordnung von Rechtsanwältin St.-St. E. entgegen § 142 Abs. 1 S. 2 StPO keine Gelegenheit gegeben wurde, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu benennen, ohne dass Besonderheiten der Verfahrenslage diese Unterlassung gerechtfertigt hätten (vgl. Laufhütte in Karlsruher Kommentar, StPO 4. Auflage, § 142 Rdn. 8). Indes hat der Angeklagte durch sein Verhalten nach der ihm alsbald bekannt gegebenen Beiordnung der Rechtsanwältin zu erkennen gegeben, dass er mit der von der Strafkammervorsitzenden ohne seine vorherige Anhörung getroffenen Auswahl jedenfalls im Nachhinein einverstanden gewesen war. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er schon im eigenen Interesse zeitnah - und nicht wie hier erst beinahe vier Monate später - Einwendungen gegen die Bestellung geltend machen müssen, wozu es besonderer juristischer Kenntnisse nicht bedurft hätte (vgl. BGH in BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 3). Nahm er die Beiordnung der Rechtsanwältin aber über einen wesentlichen Zeitraum widerspruchslos hin, konnte sein Verhalten nur als nachträgliche Zustimmung gewertet werden (vgl. BGH in StV 2001, 3, 4). Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte mit den Rechtsanwälten He. und M. zeitweise weitere Wahlverteidiger hatte, Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Dezember 2002 durch diese jedoch gleichwohl nicht hatte einlegen lassen.

Für die nunmehr erbetene Entpflichtung der Rechtsanwältin besteht kein Anlass. Der Widerruf einer Pflichtverteidigerbestellung kann im Interesse eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs nur aus wichtigem Grund erfolgen. In Betracht kommen insbesondere grobe Pflichtverletzungen eines Verteidigers oder ernsthafte Störungen des zwischen ihm und dem Beschuldigten notwendigen Vertrauensverhältnisses (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Auflage, § 143 Rdn. 3-5; Beschluss des Senats vom 7. Januar 1998 - 2 Ws 772/97 -). Anhaltspunkte für das Vorliegen dahingehender Entpflichtungsgründe, die im Übrigen substantiiert dazutun sind, sind der Beschwerdebegründung jedoch nicht zu entnehmen.

Danach war die Beschwerde des Angeklagten mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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