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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 31.07.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 434/00
Rechtsgebiete: ZSEG


Vorschriften:

ZSEG § 16 I S. 2
ZSEG § 16 I S. 3
Leitsatz:

Hat das Amtsgericht ein von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenes Gutachten verwertet, so ist es auch für die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen zuständig.


Geschäftsnummer: 2 Ws 434/00 2040 Js 7181/99 StA Koblenz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

In der Strafsache

gegen

H. K.,

- Verteidiger: Rechtsanwälte S. -

wegen Trunkenheit im Verkehr

hier: Entschädigung des Sachverständigen Prof. Dr. R.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Pott, Mertens und Henrich

am 31. Juli 2000 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. März 2000 aufgehoben.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Durch Beschluss vom 28. Dezember 1999 hat das Amtsgericht Altenkirchen festgestellt, dass die Entschädigung des Sachverständigen Prof. Dr. R. 80 DM beträgt. Auf die Beschwerde des Sachverständigen hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz mit Beschluss vom 13. März 2000 den Beschluss des Amtsgerichts Altenkirchen vom 28. Dezember 1999 aufgehoben und - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags - die dem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung auf 80 DM festgesetzt. Die Strafkammer hat die Auffassung vertreten, zuständig für die Festsetzung der Entschädigung sei das Landgericht Koblenz und nicht das Amtsgericht Altenkirchen. Gegen den Beschluss der Strafkammer richtet sich die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse, der geltend macht, die Strafkammer habe zu Unrecht ihre erstinstanzliche Zuständigkeit angenommen. Der Sachverständige hat ebenfalls Beschwerde eingelegt, er begehrt die Festsetzung einer höheren Vergütung. Die Strafkammer hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

Die Beschwerde der Landeskasse hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da die Strafkammer zu Unrecht ihre erstinstanzliche Zuständigkeit angenommen hat; die Strafkammer hätte als Beschwerdekammer entscheiden müssen.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ZSEG ist zuständig für die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung grundsätzlich das Gericht oder der Richter, von dem der Sachverständige herangezogen worden ist. Ist der Sachverständige von dem Staatsanwalt herangezogen worden, so ist das Gericht zuständig, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet ist (§ 16 Abs. 1 Satz 3 ZSEG). Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, dass in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ein schriftliches Gutachten in Auftrag gegeben hat, dasjenige Gericht für die Festsetzung der Entschädigung des Sachverständigen zuständig wäre, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet ist. Vielmehr stellt § 16 Abs. 1 Satz 3 ZSEG nach dem Normzweck nur eine Auffangregelung für diejenigen Fälle dar, in denen es nicht zur Befassung eines Gerichts mit dem Gutachten des Sachverständigen gekommen ist. Für die Heranziehung im Sinne der Vorschrift kommt es nicht darauf an, welche Stelle - Gericht oder Staatsanwaltschaft - den Sachverständigen beauftragt hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob auch ein Gericht mit dem Gutachten sachlich befasst worden ist. Ist dies der Fall, so hat nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dieses Gericht auch über die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung zu befinden (vgl. OLG Hamm MDR 1995, 104; NStZ 1989, 32; OLG Düsseldorf MDR 1993, 290; OLG München RPflG 1976, 113; a.A. Meyer/Höver/Bach ZSEG 20. Aufl. § 16 Rdnr. 8.5.1).

Danach ist für die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung erstinstanzlich nicht das Landgericht Koblenz, sondern das Amtsgericht Altenkirchen zuständig. Das Amtsgericht hat das von dem Sachverständigen erstattete Gutachten in seinem aufgrund der Hauptverhandlung vom gleichen Tag ergangenen Urteil vom 22. Dezember 1999 verwertet. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts sprechen im Übrigen auch Gründe der Praktikabilität. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass das Amtsgericht in der Hauptsache entscheidet, in einem Nebenverfahren, das nur Kosten betrifft, jedoch das Landgericht.

Demnach ist der angefochtene Beschluss auf die Beschwerde der Landeskasse hin aufzuheben. Die Strafkammer wird erneut, und zwar als Beschwerdeinstanz, zu entscheiden haben. Über die Beschwerde des Sachverständigen hat der Senat nicht zu befinden, da der angefochtene Beschluss schon aus formellen Gründen aufzuheben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.

Ende der Entscheidung

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