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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.02.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 79/00
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 70 a
Leitsatz:

Zu den Anforderungen an eine positive Prognose für eine Aussetzung des Berufsverbots.


Geschäftsnummer: 2 Ws 79/00 BRs 85/97 LG Mainz 301 Js 6487/92 - 1 KLs - StA Mainz

In der Strafvollstreckungssache

gegen

Dr. med. W. K., geboren am 11. in W.,

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

hier: Aussetzung des Berufsverbots

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Pott, Mertens und Henrich am 15. Februar 2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 16. Dezember 1999 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Mainz verurteilte den Beschwerdeführer, einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, am 25. Juli 1996 wegen zweifachen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des von ihm behandelten Kindes O. W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten. Außerdem untersagte sie ihm für die Dauer von fünf Jahren die ärztliche Betreuung von Kindern und Jugendlichen männlichen Geschlechts. Die dagegen gerichtete Revision des Verurteilten hatte nur insoweit Erfolg, als die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe durch späteres Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 16. Juli 1997 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hingegen wurde die Verhängung des (Teil-) Berufsverbots am 10. April 1997 rechtskräftig. Mit Eingabe vom 14. April 1998 beantragte der Verurteilte, diese Maßnahme zur Bewährung auszusetzen, da die vom Landgericht Mainz festgestellten pädophilen Triebtendenzen erfolgreich therapiert worden seien und die Zukunftsprognose nach Einschätzung seines Therapeuten Dipl.-Psychologe R. in Alzey günstig sei. Die 1. Strafkammer des Landgerichts Mainz hat nach schriftlicher Anhörung des genannten Therapeuten und nach Einholung von Prognosegutachten der Sachverständigen Prof. J. in Heidelberg und Prof. Dr. med. B. in Hamburg den Antrag mit Beschluss vom 16. Dezember 1999 abgelehnt. Hiergegen hat der Verurteilte unter dem 8. Januar 2000 sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Rechtsmittel ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht angebracht. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg. Nach § 70 a Abs. 1 StGB kann das Gericht das gegen einen Verurteilten verhängte Berufsverbot dann nachträglich zur Bewährung aussetzen, wenn sich nach dessen Anordnung Grund zu der Annahme ergibt, dass die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der dem Verbot zugrundliegenden Art begehen, nicht mehr besteht. Die ursprünglich negative Prognose muss sich mithin in eine positive umgewandelt haben. Dies ist indes erst der Fall, wenn der Richter aufgrund konkreter Umstände überzeugt ist, der Täter werde in seinem Beruf keine erheblichen Rechtsverletzungen mehr begehen. Die allgemeine Erwartung, es werde nicht mehr zu derartigen Taten kommen, reicht dafür nicht aus. Ebensowenig kommt es darauf an, ob ein mit der Aussetzung der Maßnahme verbundenes Erprobungsrisiko verantwortbar ist oder nicht. Denn ein solches Risiko lässt das Gesetz nicht zu. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet bei der Überzeugungsbildung des Gerichts - anders als bei der Anordnungsprognose - nach Wortlaut und Zweck des § 70 a StGB keine Anwendung; verbleibende Zweifel gehen vielmehr zu Lasten des Verurteilten (vgl. Hanack in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 70 a Rdnr. 1 und 2; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 70 a Rdnr. 3; Horn in SK StGB, § 70 a Rdnr. 4).

Nach diesen Kriterien hat die Strafkammer dem Verurteilten eine günstige Prognose zu Recht nicht zu stellen vermocht. Der Senat teilt die Auffassung der Kammer, dass weder die Ausführungen des Diplom-Psychologen R. noch die der Sachverständigen Prof. J. und Prof. Dr. B. geeignet sind, dem Gericht zweifelsfrei die Überzeugung zu vermitteln, der Verurteilte werde bei Aussetzung des Verbots nach jetzigem Erkenntnisstand in seinem Beruf keine erheblichen gleich gelagerten Rechtsverstöße mehr begehen. Zwar geht der Dipl.-Psychologe R. von einer günstigen Prognose aus, während die Sachverständigen Prof. J. und Prof. Dr. B. "glauben", eine solche stellen zu können. Die Stellungnahme des Dipl.-Psychologen R. vom 15. Mai 1998 ist jedoch nicht nur wegen ihres äußerst knappen Inhalts (der Verurteilte hatte seinen Therapeuten nicht von der Schweigepflicht entbunden), sondern insbesondere auch deshalb letztlich ohne Wert, weil sie - wie schon die vorausgegangene Bescheinigung desselben Verfassers vom 8. Dezember 1997 - offenbar davon ausgeht, dass bei dem Verurteilten keine Hinweise auf behandlungsbedürftige "pädophile Triebtendenzen" vorgelegen hätten, obgleich das Gegenteil aufgrund des Urteils des Landgerichts Mainz vom 25. Juli 1996 mit rechtsverbindlicher Wirkung festgestellt ist. Aber auch die ausführlichen Gutachten der Sachverständigen Prof. J. und Prof. Dr. B., deren tragende Überlegungen in dem angefochtenen Beschluss wiedergegeben sind, vermögen angesichts der aus ihnen ablesbaren Einschränkungen aus den von der Strafkammer nachvollziehbar angestellten Erwägungen dem Senat nicht die notwendige Überzeugung zu vermitteln, der Verurteilte werde sich nach derzeitigem Erkenntnisstand bei Aussetzung des Berufsverbots bei der ärztlichen Betreuung männlicher Kinder und Jugendlicher künftig straffrei verhalten. Die danach zumindest fortbestehenden Zweifel gehen indes - wie dargelegt - zu Lasten des Verurteilten.

Die von dem Sachverständigen angeregten Weisungen (§§ 70 a Abs. 3 Satz 1, 56 c StGB), der Verurteilte möge zu entsprechenden ärztlichen Betreuungsmaßnahmen weitere Personen hinzuziehen (Prof. J.) bzw. sich "14-tägig bis einmal monatlich, je nach Möglichkeit" einer Supervision seiner Arbeit unterziehen (Prof. Dr. B.), hält der Senat angesichts der rechtskräftig festgestellten Tatsache, dass der Verurteilte sich an dem Kind O. W. in einem Fall selbst im Beisein der Mutter verging, nicht für ausreichend, um den mit der Verhängung des (Teil-)Berufsverbots erstrebten Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme zu erreichen (vgl. Horn, a.a.0.).

Das Beschwerdevorbringen gibt zu anderer Bewertung keinen Anlass. Zwar weist der Verurteilte zutreffend auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs hin, da die Strafkammer bereits vor Ablauf der ihm für eine Stellungnahme zu dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. gemäß §§ 463 Abs. 5, 462 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeräumten Frist (bis zum 10. Januar 2000) entschieden hat. Dieser Mangel ist indes nachträglich jedenfalls dadurch geheilt worden, dass der Senat die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung zu den Akten gelangte betreffende Stellungnahme des Verurteilten vom 4. Januar 2000 bei seiner Beschwerdeentscheidung mitberücksichtigt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Juni 1996 - 2 Ws 444/96 - m.w.N.).

Der hierin enthaltene Angriff auf die beiden Sachverständigen, diese hätten "die unsäglichen alten Vorwürfe mehr oder minder ausdrücklich zur Grundlage ihrer Beurteilung gemacht", obgleich dieserhalb kein Schuldspruch ergangen sei, vermag die Brauchbarkeit der Gutachten im Kern nicht zu erschüttern. So hat der Sachverständige Prof. J. die "Ermittlungen, die bis in das Jahr 1982 zurückreichten und sich auf wegen Verjährung nicht mehr zur Anklage gelangende sexuelle Handlungen an zwei männlichen Jugendlichen bezogen" (vgl. S. 46/47 Urteil des Landgerichts Mainz vom 25. Juli 1996), zwar in seinem Gutachten vom 20. August 1998 (dort S. 6) erwähnt, das "tatsächliche Bestehen" der von dem Verurteilten bestrittenen "besonderen sexuellen Triebrichtung" jedoch letztlich auf "die rechtskräftige Verurteilung... in den Jahren 1996 bzw. im Revisionsverfahren 1997 wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Jahre 1991..." gestützt. Soweit er an anderer Stelle (S. 7/8 des Gutachtens) die früheren Vorwürfe "als zutreffend unterstellt" hat, geschah dies lediglich zu dem Zweck, durch Vergleich der Fälle zugunsten des Verurteilten ein die günstige Prognose stützendes, mit der Zeit zu beobachtendes Nachlassen des "sexuellen Impulses" aufzuzeigen. Der Sachverständige Prof. Dr. B. geht selbst dann, wenn "sowohl die Urteilsfeststellungen als auch die zur Einstellung gelangten Vorwürfe tatsächlich stattgefunden haben" (S. 12/13 des Gutachtens vom 1. November 1999), bei seiner Prognosebewertung letztlich ebenfalls zugunsten des Verurteilten "nicht von einer ausgesprochen pädophilen Triebkomponente" aus, wenn er im weiteren ausführt, "aufgrund des klinischen Eindrucks, der Vorgeschichte und der berichteten Sexualanamnese" sei "aber weniger von einer umschriebenen sexuellen Orientierung in Richtung jugendlicher Männer auszugehen, als vielmehr von einer überhaupt wenig festgelegten Objektwahl". Die "angesprochenen Tathandlungen" seien dem Muster "relativ wilden, offensichtlich wenig einfühlsamen Experimentierens" zuzuordnen, welches seit dem Jahre 1997 abgeschlossen zu sein "scheint". Eine zu Ungunsten des Verurteilten vorgenommene Berücksichtigung nicht abgeurteilter weiterer Straftaten ist mithin in beiden Gutachten nicht erkennbar.

Soweit der Verurteilte darüber hinaus in der Beschwerdebegründung das dem Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zugrunde liegende Verfahren in Frage stellt, bedarf es angesichts der Rechtskraft des Urteils eines Eingehens hierauf nicht.

Zu dem Antrag des Verurteilten auf "Auswechslung des Vorsitzenden Richters wegen Befangenheit in dieser Sache" ist anzumerken, dass ein derartiges Ablehnungsrecht aus § 24 StPO einem Verfahrensbeteiligten nur zusteht, um sicherzustellen, dass an noch bevorstehenden Entscheidungen unbefangene Richter mitwirken, und dass eine nachträgliche Ablehnung demzufolge nicht möglich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Oktober 1995 - 2 Ws 681/95 - m.w.N.). Über eine Ablehnung des Vorsitzenden im Hinblick auf dessen Mitwirkung an möglichen künftigen Entscheidungen in dieser Sache hat der Senat nicht zu befinden.

Danach war die sofortige Beschwerde des Verurteilten mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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