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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 04.02.2003
Aktenzeichen: 3 U 1407/02.Lw
Rechtsgebiete: LwVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

LwVG § 1 Nr. 1 a
BGB § 195
BGB § 197 a. F.
BGB § 198
BGB § 325
BGB § 325 Abs. 1 a. F.
BGB § 593 Abs. 1
BGB § 593 Abs. 4
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 3 U 1407/02.Lw

Verkündet am 04.02.2003

In der Landwirtschaftssache

hat der 3. Zivilsenat - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kubiak, die Richter am Oberlandesgericht Mille und Ritter sowie die ehrenamtlichen Beisitzer Wendling und Sehn auf die mündliche Verhandlung vom 10.12.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den am 21.03.2001 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Cochem wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Zahlung eines Geldbetrages wegen der Gewinnbeteiligung an der beklagten Kommanditgesellschaft und der Nutzung bestimmter Weinbergsflächen, welche die Beklagte bewirtschaftet.

Die Weinbergsgrundstücke gehören zum Nachlass des am 20.08.1962 verstorbenen J.... F........., der von seinen Söhnen A.... F........., H...... F........., E.... F......... und A..... F......... beerbt wurde. Die Klägerin ist die zweite Ehefrau und alleinige Erbin des inzwischen verstorbenen H...... F.......... Er und seine drei Brüder erhielten gemäß Erbvertrag vom 07.08.1956 den Grundbesitz des Vaters zu je 1/4 mit der Verpflichtung, ihn auf 30 Jahre ab dem Tode des Vaters an dessen Firma, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, zu verpachten. In § 7 des Erbvertrages ist bestimmt, dass als Pachtpreis an jeden der Söhne jährlich 300 Flaschen Merler "Klosterlay" zu liefern sei. Die verpachteten Grundstücke werden von der Beklagten auch heute noch genutzt.

Zum Ausgleich dafür, dass die Firma des Erblassers nach dem Erbvertrag auf zwei der vier Söhne, E.... und A..... F........., zu je 1/2 übergehen sollte, erhielt H...... F......... gegen die beiden Brüder gemäß § 3 des Erbvertrages einen Anspruch auf eine lebenslängliche Rente von jährlich zwei Fudern Naturwein. Diese sollte mit der Scheidung der damals bestehenden (ersten) Ehe des Berechtigten entfallenden. Durch Gesellschaftsvertrag vom 28.02.1968 und Vereinbarung vom 12.09./ 06.10.1983 wurde H...... F......... Kommanditist der Beklagten mit einer festen Gewinnbeteiligung von jährlich 2.400 Flaschen Wein bestimmter Qualitäten zusätzlich zu dem Pachtzins von 300 Flaschen Merler "Klosterlay".

Die Beklagte lieferte für die Jahre 1986 bis 1991 nur je 1.500 Flaschen Wein an H...... F.......... In der Folgezeit wurden keine Lieferungen mehr erbracht.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin eine Teilforderung in Höhe von 10.000,00 DM als Schadensersatz für die seit 1994 unterbliebenen Weinlieferungen geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, sie habe die Pachtzinszahlungen wegen der allgemein schlechten Wirtschaftslage der Weinerzeuger an der Mosel eingestellt. Dementsprechend sei am 24.01.1993 zwischen den Parteien vereinbart worden, dass künftig kein Pachtzins mehr zu zahlen sei. Zudem sei die Verpflichtung aus dem Erbvertrag mit der Scheidung des H...... F......... von seiner ersten Ehefrau untergegangen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung geltend gemacht.

Das Landwirtschaftsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben und dazu ausgeführt, ein Pachtverhältnis bestehe zwischen den Parteien zumindest deshalb, weil die Grundstücke aus dem Nachlass weiterhin von der Beklagten genutzt würden. Es sei der ortsübliche Pachtzins zu zahlen. Als nicht verjährt stünden der Klägerin Pachtzinsansprüche in Höhe von 2.000,00 DM pro Jahr für die Zeit von 1994 bis 1998 zu.

Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Rechtsmittel eingelegt. Zur Begründung beruft sie sich in erster Linie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt zusätzlich vor, die Beweisaufnahme sei in erster Instanz nicht zu Ende geführt worden; der Klage habe aber auch deshalb nicht stattgegeben werden dürfen, weil die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Nicht sie, sondern ausschließlich die Erbengemeinschaft nach J.... F......... könne gegen die Beklagte Pachtzinsansprüche geltend machen.

Die Beklagte beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.03.2002 aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, in dem Erbvertrag vom 07.08.1956 sei festgelegt, dass jedem einzelnen Erben ein eigener Anspruch gegen die Firma J.... F......... habe zustehen sollen. Somit sei auch die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des H...... F......... Anspruchsinhaberin. Die in dem Erbvertrag enthaltene Bestimmung, dass die an diesen zu leistende Rente bei einer Scheidung seiner ersten Ehe entfallen solle, sei sittenwidrig, da die Rente einen angemessenen Ausgleich für seine Enterbung bezüglich der Firma des Vaters darstelle. Hilfsweise beruft die Klägerin sich auf die Vereinbarung der Gewinnbeteiligung von 2.400 Flaschen Wein jährlich und darauf, dass der Grundbesitz tatsächlich von der Beklagten genutzt worden sei.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 267 GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Beklagte hat den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts mit der sofortigen Beschwerde form- und fristgerecht angefochten (§§ 9, 22 Abs. 1 LwVG, § 22 Abs. 1 FGG). Bei dem vorliegenden Rechtsstreit, in welchem Pachtzinsansprüche aus einem Landpachtvertrag und Gewinnbeteiligung an einem landwirtschaftlichen Betrieb geltend gemacht werden, handelt es sich allerdings um eine streitige Landwirtschaftssache nach § 1 Nr. 1 a LwVG, auf welche die ZPO Anwendung findet (§ 48 LwVG), so dass die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts durch Urteil hätte erfolgen müssen. Dies steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels jedoch nicht entgegen; denn gegen eine gerichtliche Entscheidung ist jedenfalls auch das Rechtsmittel statthaft, das nach der Verfahrensordnung der Art der tatsächlich gefällten Entscheidung entspricht (vgl. BGH NJW 1979, S. 43, 44).

Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 DM zu zahlen. Die Beklagte schuldete der Klägerin die mit ihrem verstorbenen Ehemann vereinbarte Gewinnbeteiligung sowie Pachtzins für die zum Nachlass J.... F......... gehörenden Weinberge (1/4-Anteil). An Stelle der nicht in Naturalien erbrachten Leistungen kann die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 325 BGB a. F.).

Die Klägerin ist kraft gesetzlicher Erbfolge die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen H...... F........ (§ 1922 Abs. 1 BGB). Dessen Stellung als Kommanditist der beklagten Kommanditgesellschaft und als Verpächter ist somit auf die Klägerin übergegangen. Sie kann daher Ansprüche auf eine Gewinnbeteiligung und auf Pachtzins geltend machen.

Dem verstorbenen H...... F......... stand aufgrund § 11 des Gesellschaftsvertrages vom 28.02.1968 Nr. 3 eine feste Gewinnbeteiligung an der J.... F......... GmbH und Co. KG zu, die in Form von Weinlieferungen zu leisten war. Hinsichtlich des Inhalts der Leistungsverpflichtung ist der Gesellschaftsvertrag durch die zwischen H...... F......... und der Beklagten getroffene schriftliche Vereinbarung vom 12.09./06.10.1983 geändert worden.

Die Verpflichtung der Beklagten ist nicht dadurch entfallen, dass der Berechtigte sich 1963/64 von seiner ersten Ehefrau scheiden ließ. Die diesbezügliche Klausel in § 3, letzter Absatz, des Erbvertrages hat keine Geltung für die Gewinnbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag.

Zwar muss der Gesellschaftsvertrag vom 28.02.1968 dahin gedeutet werden, dass durch die darin vorgesehene Gewinnbeteiligung des H...... F......... die Ausgleichsrente neu gestaltet wurde, die der Erbvertrag für ihn vorgesehen hatte. Die Rente, die ja Ausgleich für den Ausschluss des Sohnes H...... von der Familienfirma sein sollte, hatte mit dessen Beteiligung an der Firma ihren Sinn verloren und sollte deshalb nicht neben der Gewinnbeteiligung weiter geleistet werden. Vielmehr sollte diese an die Stelle der Rente treten. Dass dies dem Willen der Vertragschließenden entsprach, tragen die Parteien übereinstimmend vor. Andererseits sollte die Gewinnbeteiligung des H...... F......... aber nicht - wie die Ausgleichsrente - mit der Scheidung seiner ersten Ehe entfallen sein. Denn zur Zeit des Vertragsschlusses war dessen Ehe bereits rechtskräftig geschieden, und es bestand seit 1965 seine zweite Ehe. Der Gesellschaftsvertrag wurde in Kenntnis dieses Umstandes geschlossen. Überdies liegt es fern, dass die Gesellschafter in dem Vertrag einen so wesentlichen Punkt unerwähnt gelassen hätten, dass nämlich die Gesellschafterstellung des H...... F......... unter einer auflösenden Bedingung stünde, obgleich er gleichberechtigter Kommanditist neben E.... und M... F......... sein sollte. Der Gesellschaftsvertrag ist deshalb jedenfalls so auszulegen, dass die Bestimmung des § 3, letzter Absatz, des Erbvertrages durch die Erben abbedungen wurde.

Gemäß § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist auch mit dem Tod des Ehemannes der Klägerin der Anspruch auf Gewinnbeteiligung nicht erloschen.

Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten handelt es sich bei dem Anspruch des H...... F......... nicht um ein höchstpersönliches Recht. § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages regelt ausdrücklich, dass mit dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben fortgesetzt wird. Da der Vertrag keine Bestimmung enthält, wonach dies für H...... F......... nicht gelten sollte, besteht die Gesellschaft auch nach seinem Tode mit seinen Rechtsnachfolgern zu gleichbleibenden Bedingungen fort. Damit ist auch die Gewinnbeteiligung nicht entfallen. Der Erbvertrag, der ein Erlöschen des Rentenanspruchs mit dem Tode des Berechtigten vorsah, ist also auch insofern durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen worden.

Neben der Gewinnbeteiligung schuldete die Beklagte dem Ehemann der Klägerin den Pachtzins für dessen 1/4-Anteil an dem ererbten Grundbesitz gemäß § 7 des Erbvertrages vom 07.08.1956, wie in der Vereinbarung vom 12.09./06.10.1983 noch einmal ausdrücklich festgehalten.

Zwar schreibt der Erbvertrag nur eine Pachtzeit von 30 Jahren ab dem Erbfall (20.08.1962) vor, also bis zum 20.08.1992. Das Pachtverhältnis besteht jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus fort.

Eine zeitliche Begrenzung des Pachtverhältnisses ergibt sich aus dem Erbvertrag nicht. Dieser enthält noch keinen Pachtvertrag, sondern bestimmt unter § 7: "Die Firma J.... F......... bzw. ihre Rechtsnachfolgerinnen sind berechtigt und verpflichtet, den ... Grundbesitz zu mieten und zu pachten ..." Nur diese Verpflichtung (und Berechtigung) zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung eines Pachtvertrages ist begrenzt auf 30 Jahre. Den Erben stand es dagegen frei, ein Pachtverhältnis für einen längeren Zeitraum zu begründen; es handelt sich bei dem vorgegebenen Zeitraum also um eine Mindestdauer. Der Pachtvertrag, zu dessen Abschluss die Erben nach dem Tod ihres Vaters kraft erbrechtlicher Auflage verpflichtet waren, kam formlos, möglicherweise stillschweigend, zu Stande. Da nicht behauptet wird, zu irgend einer Zeit sei mündlich vereinbart worden, dass die Grundstücke nur für 30 Jahre verpachtet werden sollten, und da es sich für die Erben auch nicht von selbst verstand, dass die Beklagte zur Nutzung der Weinflächen von vornherein nicht länger als 30 Jahre berechtigt sein sollte, ist von einem unbefristeten Pachtvertrag auszugehen. Zur Beendigung des Pachtverhältnisses hätte es also einer Kündigung bedurft (§ 594 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche wurde jedoch nicht ausgesprochen. Da der Pachtvertrag auch nicht einvernehmlich beendet wurde, hat er weiterhin Bestand.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Ansprüche auf Gewinnbeteiligung und auf Pachtzins standen nicht der Erbengemeinschaft, sondern H...... F......... persönlich zu und gingen von ihm auf die Klägerin über. Bezüglich der Gewinnbeteiligung bedarf dies keiner weiteren Erörterung. Für den Pachtzins gilt: Der Umstand, dass der verpachtete Grundbesitz zum - weiterhin ungeteilten - Nachlass des J.... F......... gehört, lässt nicht den Schluss zu, dass Inhaberin des Pachtzinsanspruchs die Erbengemeinschaft wäre. Denn hinsichtlich der Verpachtung der Weinberge und der Durchführung des Pachtverhältnisses haben die Erben sich jahrelang streng an den Erbvertrag gehalten. Sie wollten diesen also ersichtlich so in die Tat umsetzen, wie er mit dem Erblasser vereinbart worden war. Nach § 7 des Erbvertrages aber sollte der Pachtpreis "an jeden der Söhne F........." entrichtet werden. Mag auch der Pachtvertrag mit den Erben in ihrer Gesamtheit zu Stande gekommen sein, so sollte daraus doch nach unbefangenem Verständnis des Textes jedem von ihnen ein persönlicher Anspruch erwachsen. Eine andere Deutung wäre nicht sinnvoll.

§ 6 des Erbvertrages verbietet es den Erben des J.... F......... und deren Ehefrauen, hinsichtlich des Grundbesitzes eine Auflösung der Erbengemeinschaft zu verlangen, d. h., die Erbengemeinschaft sollte - im Interesse der Firma - über längere Zeit fortbestehen. Für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses, insbesondere zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten, war es aber nicht erforderlich, dass der an die Erben zu zahlende Pachtzins zunächst der Erbengemeinschaft zustand. Denn mit erheblichen Verpflichtungen der Erbengemeinschaft aus dem Nachlass war, da die Passiva der Firma allein auf die Söhne E.... und A..... F........ übergehen sollten, nicht zu rechnen, so dass die Pachteinnahmen von der Erbengemeinschaft nicht benötigt wurden. § 7 des Erbvertrages ist daher gemäß seinem Wortlaut so zu deuten, dass die Erben persönlich Anspruchsinhaber sein sollten.

Die Beklagte hatte nach der Vereinbarung vom 12.09./06.10.1983 folgende Leistungen an H...... F......... bzw. an dessen Erbin zu erbringen: statt der ursprünglich geschuldeten zwei Fuder jährlich 2.400 Flaschen Wein in der vereinbarten Zusammensetzung sowie jährlich 300 Flaschen Merler Klosterberg Kabinett. Diese Lieferungen sind für die Jahre 1986 bis 1991 nur teilweise, ab 1992 nicht mehr erfolgt. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass ihre Verpflichtung in dieser Zeit ganz oder teilweise entfallen wären.

Der Anspruch auf Gewinnbeteiligung bestand auch nach 1985 unverändert fort. Die Vertragsparteien trafen hierzu unstreitig keine abweichende Vereinbarung.

Für die an H...... F......... zu leistende jährliche Rente im Umfang von zwei Fuder Wein war unter § 2 des Erbvertrages geregelt:

"In besonders schlechten Weinjahren kann statt des zweiten Fuders Naturwein ein Fuder guten verbesserten Weins geliefert werden. Ein schlechtes Weinjahr ist in jedem Fall, wenn die Firma aus ihrem Weinbesitz

a) weniger als 20 % ihrer Weine als Naturweine erntet oder

b) der Weinertrag unter 1/2 Liter je Stock in dem betreffenden Jahr liegt.

Diese Rente kann zur Hälfte bei schlechter Geschäftslage ausgesetzt werden, muss jedoch in folgenden guten Jahren nachgeholt werden. Bei Nichteinigung der Parteien untereinander entscheidet über diese Frage der Wirtschaftsberater der Firma."

Ob diese Bestimmungen bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages stillschweigend übernommen wurden, kann dahinstehen. Denn die Beklagte hat jedenfalls nicht die Voraussetzungen einer Aussetzung der Weinlieferungen dargetan. Schlechte Weinjahre werden nicht behauptet. Aber auch eine schlechte Geschäftslage, die zur Herabsetzung der Rente berechtigen würde, kann aufgrund des pauschalen Vortrags der Beklagten bezüglich der allgemein schlechten Lage in der Weinwirtschaft nicht bejaht werden. Insbesondere trägt die Beklagte keine Tatsachen zu Umsatz, Einnahmen und Ausgaben ihres Betriebes vor. Der Vortrag zum Verkehrswert der Weinbaugrundstücke genügt hierzu nicht.

Mangels eines ausreichend konkreten Sachvortrags ist von einer ermäßigten Leistungspflicht der Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben auszugehen. Zwar mag die Zahlung eines festen Gewinnanteils an einen der Gesellschafter auf Dauer unbillig sein, wenn der Gewinn der KG über längere Zeit ungewöhnlich verringert ist oder sie sogar mit Verlust arbeitet. Allerdings wäre in einem solchen Fall in erster Linie an eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund zu denken. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Erörterung, da die Voraussetzungen nicht konkret dargetan sind. Der Beklagten standen gegen den Anspruch auf Gewinnbeteiligung also keine Einwendungen zu.

Auch der Pachtzins war während der gesamten Zeit in unveränderter Höhe geschuldet.

Eine einvernehmliche Reduzierung oder ein Erlass des Pachtzinses werden - jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin - nicht behauptet. Eine solche Vereinbarung hat auch die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Dr. H...-G.... F......... in erster Instanz nicht erbracht. Der Zeuge, ein Sohn des verstorbenen A..... F........., hat lediglich bekundet, der Geschäftsführer der Beklagten, Dr. F....-J.... F........., habe in der Vergangenheit wiederholt geäußert, dass es wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse kaum möglich sei, den vereinbarten Pachtzins weiter zu zahlen. Zu einer Vereinbarung hierüber sei es jedoch in seinem Beisein nicht gekommen.

Soweit die Beklagte geltend macht, den Pachtzins wegen der schwierigen Wirtschaftslage nicht mehr im vereinbarten Umfang erbringen zu können, ist zwar nicht auszuschließen, dass sie gemäß § 593 Abs. 1 BGB eine Herabsetzung des Pachtzinses verlangen könnte. Hierzu ist sie jedoch, nachdem eine Einigung mit der Klägerin nicht erzielt worden ist, auf das Verfahren zur Änderung von Landpachtverträgen gemäß § 593 Abs. 4 BGB, § 1 Nr. 1 LwVG zu verweisen. Erst nach entsprechender Änderung des Pachtvertrages durch Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts könnte die Herabsetzung des Pachtzinses gegen den Anspruch der Klägerin eingewandt werden. Das Antragsverfahren nach § 1 Nr. 1 LwVG kann, da es den Verfahrensvorschriften der freiwillige Gerichtsbarkeit unterliegt (§ 9 LwVG), nicht mit dem vorliegenden Prozessverfahren verbunden werden (vgl. dazu Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 77 und § 48 Rdnr. 20; zur Notwendigkeit der Trennung: BGH AgrarR 1995, S.27, 28). Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht beantragt worden und kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil ein Verfahren nach § 593 Abs. 4 BGB nicht eingeleitet wurde.

Die Beklagte schuldet der Klägerin an Stelle der Weine Schadensersatz nach § 325 Abs. 1 BGB a. F.

Der Beklagten sind die geschuldeten Weinlieferungen nachträglich unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 und 2 BGB a. F.). Wie die Klägerin unbestritten vorträgt, kann die Beklagte nicht mehr liefern, da sie entsprechende Weine nicht mehr besitzt. Damit ist zumindest subjektive Unmöglichkeit eingetreten, die im Rahmen der nachträglichen Unmöglichkeit der objektiven gleichgestellt ist (§ 275 Abs. 2 BGB a. F.). Das Unvermögen der Beklagten beruht darauf, dass sie die Weine anderweitig veräußerte, also auf einem Umstand, den die Schuldnerin zu vertreten hat (§ 325 Abs. 1 BGB a. F.). Die Klägerin ist daher berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt.

Allerdings unterliegen die Ansprüche der Klägerin einer vierjährigen Verjährungsfrist (§ 197 BGB a. F.). Die Schadensersatzansprüche, die wegen der unmöglich gewordenen Leistungen, entstanden sind, verjähren in der gleichen Zeit wie die Erfüllungsansprüche, an deren Stelle sie geltend gemacht werden können (vgl. BGH NJW 1986, S. 310, 312).

Es muss angenommen werden, dass die vierjährige Verjährungsfrist im vorliegenden Fall auch für die Ansprüche auf Gewinnbeteiligung gilt, da es sich hier um wiederkehrende Leistungen i. S. des § 197 BGB a. F. handelt. Zwar unterliegen Ansprüche auf Gewinnbeteiligung an einer Gesellschaft grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB (vgl. BGH NJW 1981, S. 2563). Dies wird damit begründet, dass ein Anspruch auf Gewinn erst mit dem i. d. R. zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres vorgenommenen Rechnungsabschluss der Gesellschaft entstehe und deshalb auch nicht den Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens gleichzustellen seien. Unabhängig von der Frage, ob die Gewinnbeteiligungsansprüche der Klägerin bzw. ihres Rechtsvorgängers erst mit der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses der Beklagten zur Entstehung gelangten, stellen sie aber jedenfalls insofern einen Sonderfall dar, als sie nicht vom Ergebnis des Jahresabschlusses abhängen, sondern bereits im Vertrag festgelegt sind und sich somit nicht wesentlich von den Rentenansprüchen unterscheiden, an deren Stelle sie getreten sind. Es ist daher nicht gerechtfertigt, sie anders zu behandeln als die in § 197 BGB a. F. zusammengefassten Ansprüche. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Prüfung. Denn es ist nicht dargetan, dass der Verjährungsbeginn mehr als vier Jahre vor Klageeinreichung liegt.

Da die Klägerin Schadensersatz wegen Unmöglichkeit nach § 325 BGB verlangt, begann die Verjährung ihrer Ansprüche nicht im selben Zeitpunkt wie die zu Grunde liegenden Erfüllungsansprüche, sondern gemäß § 198 BGB erst mit Entstehung des Schadensersatzanspruches (vgl. dazu BGH NJW 1989, S. 1854, 1855), d. h., mit Eintritt der Unmöglichkeit (vgl. BGH NJW 1959, S. 1819). Es wird aber nicht vorgetragen, wann auf Seiten der Beklagten Unmöglichkeit durch restlose Veräußerung des an die Klägerin bzw. ihren Ehemann zu liefernden Weines eintrat. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist die Beklagte als diejenige, die die Einrede der Verjährung geltend macht (vgl. dazu BGH WM 1980, S. 534). Ihre Einrede greift daher nicht durch.

Die Höhe der Ansprüche bemisst sich nach dem Schaden, welcher der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger dadurch entstanden ist, dass die Weinlieferungen nicht erfolgten, also im Zweifel nach dem Verkehrswert der Ware.

a) Der Wert von 300 Flaschen Merler Klosterberg Kabinett ist für den hier interessierenden Zeitraum mit 900,00 DM anzusetzen.

Dazu trägt die Klägerin vor, der durchschnittliche Preis für eine Flasche Merler Klosterberg Kabinett habe damals mindestens 3,00 DM betragen.

Dies wird von der Beklagten nicht bestritten.

b) Der Wert von 2.400 Flaschen Wein gemäß der Vereinbarung vom 12.09./06.10.1983 wird gemäß § 287 ZPO auf 7.800,00 DM geschätzt.

Dabei geht der Senat von folgenden Durchschnittspreisen aus:

1 Fl. Qualitätswein 2,00 DM | 600 Fl. 1.200,00 DM 1 Fl. Kabinett 3,00 DM | 1.200 Fl. 3.600,00 DM 1 Fl. Spätlese 5,00 DM | 600 Fl. 3.000,00 DM 7.800,00 DM

Zusammen mit dem Pachtzins ergibt sich daraus ein Betrag von 8.700,00 DM.

Da die Klägerin einen Flaschenpreis von 3,00 DM für sämtliche Weinarten zugrunde legt, kommt sie zu dem geringeren Wert der gesamten Jahreslieferung von

2.700 X 3,00 DM = 8.100,00 DM

Von diesem Wert wird deshalb in der folgenden Rechnung ausgegangen.

Einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Das Beweisthema des Beweisbeschlusses vom 13.03.2000 ist nicht entscheidungserheblich.

Für die Jahre 1986 bis 1998 waren insgesamt zu liefern:

2.700 Fl. X 13 = 35.100 Fl. Tatsächlich wurden geliefert (1986 - 1991): 1.500 Fl. X 6 = 9.000 Fl.

Nicht geliefert wurden demnach: 26.100 Fl.

Der Schaden beträgt daher: 26.100 X 3,00 DM = 78.300,00 DM

Hiervon macht die Klägerin mit ihrer Teilklage einen Betrag von 10.000,00 DM geltend, und zwar wegen ihrer Ansprüche für die unterbliebenen Weinlieferungen ab dem 01.01.1994 (Bl. 8 GA).

Die Klage ist begründet. Zuzusprechen war Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 325 BGB für das Jahr 1994 (8.100,00 DM) und in Höhe von weiteren 1.900,00 DM für das Jahr 1995.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a. F.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.112,92 Euro (= 10.000,00 DM) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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