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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 30.04.2001
Aktenzeichen: 3 U 1428/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 534 | |
ZPO § 92 Abs. 2 |
Geschäftsnummer: 3 U 1428/00
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kubiak, den Richter am Oberlandesgericht Ritter und den Richter am Landgericht Heilmann
am 30. April 2001
beschlossen:
Tenor:
Das Anerkenntnis- und Endurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 29. August 2000 wird wegen eines Betrages von 10.313 DM nebst 4 % Zinsen aus je 2.550 DM seit dem 5. Mai 1999 und dem 5. Juni 1999 sowie 4 % Zinsen aus je 2.250 DM seit dem 5. Juli 1999 und 5. August 1999 ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der weitergehende Antrag des Klägers vom 13. März 2001, das Anerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Mainz vom 19. August 2000 ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
Nach Antrag war das Urteil des Landgerichts Mainz gemäß § 534 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, soweit es durch den Berufungsantrag nicht angefochten wird. Da der Antrag des Klägers jedoch über die Entscheidung des Landgerichts Mainz hinausgeht (4 % Zinsen aus je 2.350 DM statt 2.250 DM seit 5.7.1999 und 5.8.1999) ist dieser insofern zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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