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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 16.11.1999
Aktenzeichen: 3 U 261/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, VerbrKrG
Vorschriften:
BGB § 326 | |
BGB § 284 Abs. 1 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
ZPO § 91 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 | |
VerbrKrG § 7 | |
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 |
OLG Koblenz Urteil 16.11.1999 - 3 U 261/98 - 3 O 449/96 LG Bad Kreuznach
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kubiak, den Richter am Oberlandesgericht Ritter und den Richter am Landgericht Theis auf die mündliche Verhandlung vom 19. 10. 1999 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. 01. 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. 10. 1996 - Geschäfts-Nr. 96-0356290-0-3 - bleibt aufrechterhalten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 3/13 und der Beklagte 10/13. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil er ein vereinbartes Darlehen nicht in Anspruch genommen hat.
Der Beklagte nahm am 16. 12. 1994 zur Finanzierung des Kaufes einer bestimmten Eigentumswohnung das Darlehensangebot der Klägerin vom 14. 12. 1994 über 255.000 DM an. Zur Sicherung wurde die Bestellung einer Grundschuld zu Lasten der im Darlehensvertrag genau bezeichneten, zu erwerbenden Eigentumswohnung vereinbart. Nachdem der Beklagte der Klägerin mitgeteilt hatte, dass er eine andere, billigere Eigentumswohnung kaufen wolle, war die Klägerin nicht mehr bereit, ihm ein Darlehen in der vorgesehenen Höhe zu gewähren. Eine Änderung des Darlehensvertrages kam nicht zustande. Mit Schreiben vom 24. 10. 1995 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sein Kreditkonto gelöscht sei.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen konkret berechneten Zinsschaden in Höhe von 17.311,65 DM nebst Zinsen geltend gemacht und hierüber gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Nach rechtzeitigem Einspruch durch den Beklagten hat die Klägerin ihre Klage um einen Betrag von 5.183,75 DM nebst Zinsen erweitert, wobei es sich nach ihrem Vortrag um Bereitstellungszinsen und bestimmte Kosten handelt.
Das Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid bis auf einen Betrag von 4.709,25 DM nebst Zinsen aufgehoben und die darüber hinausgehende Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin teilweise Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, die Klage werde in erster Linie gestützt auf den konkret berechneten Nichtabnahmeschaden, wie von ihr in erster Instanz vorgetragen, hilfsweise auf den vertraglich vereinbarten Bereitstellungszins und hilfsweise auf die in Ziff. 1.2 der Darlehensbedingungen vorgesehene Entschädigungspauschale. Anspruchsgrundlage sei Ziff. 1.2 Abs. 1, 3. Alternative, der Darlehensbedingungen, daneben § 326 BGB, aber auch positive Vertragsverletzung. Zur Schadenshöhe legt die Klägerin eine weitere Schadensberechnung auf der Grundlage der Wiederanlage in öffentlichen Papieren vor, die zu einem Zinsschaden von 30.063,57 DM gelangt.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Vollstreckungsbescheid in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach Ziff. 1.2 der Darlehensbedingungen seien nicht gegeben. Eine Fristsetzung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen vor Geltendmachung eines solchen Anspruchs sei nicht entbehrlich gewesen. § 326 BGB sei durch die vertragliche Regelung abbedungen. Außerdem könne die Klägerin aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche herleiten, weil dieser mangels Belehrung über ein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG nie voll wirksam geworden sei. Hilfsweise hat der Beklagte Widerruf nach § 7 VerbrKrG erklärt. Hinsichtlich der Schadensberechnung bestreitet der Beklagte die zugrundegelegten Zahlen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum 19. 10. 1999 eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 215 ff. GA). Hierauf wird ebenfalls Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Zinsschadens gemäß Ziff. 1.2 ihrer Darlehensbedingungen.
Zwischen den Parteien ist aufgrund des vom Beklagten angenommenen schriftlichen Angebots der Klägerin vom 14. 12. 1994 ein Darlehensvertrag zustandegekommen. § 7 VerbrKrG findet auf den Vertrag keine Anwendung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG). Bestandteil dieses Vertrages sind die darin in Bezug genommenen Darlehensbedingungen der Klägerin (Bl. 25, 26 GA). Diese waren unstreitig mit der Vertragsurkunde verbunden, als der Beklagte den Vertrag unterschrieb, so dass ihm in zumutbarer Weise die Kenntnisnahme ermöglicht wurde (§ 2 Abs. 1 AGBG).
Der Vertragstext enthält die Bestimmung:
"Sofern der Darlehensnehmer das Darlehen nicht abnimmt, hat er der Bank den durch die Nichtabnahme entstehenden Schaden zu ersetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlehensbedingungen verwiesen."
Ziff. 1.2 Abs. 1, 1. Alternative, der Darlehensbedingungen lautet:
"Sind für ein Darlehen die Konditionen für die gesamte oder einen Teil der Laufzeit festgeschrieben, steht der Bank eine pauschale Entschädigung zu, wenn
- der Darlehensnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen das Darlehen innerhalb von 10 Monaten seit Datum des Darlehensangebots nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen hat und eine weitere ihm gesetzte First von 2 Monaten abgelaufen ist und er auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde;
- ..."
Nach Ziff. 1.2 Abs. 3 kann die Klägerin statt der pauschalen Entschädigung den tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach diesen Bestimmungen eingetreten: Der Beklagte nahm das vereinbarte Darlehen innerhalb von 10 Monaten seit dem Darlehensangebot vom 14. 12. 1994 nicht ab. Die Gründe hierfür hat der Beklagte zu vertreten, da er nicht die im Darlehensvertrag als Beleihungsobjekt bezeichnete Eigentumswohnung Nr. 4, Bergstraße 42 in Bietigheim-Blissingen, erwarb, sonder sich für eine andere Wohnung entschied. Woran der Erwerb der Wohnung Nr. 4 scheiterte, ist für die Frage des Vertreten-Müssens unerheblich, da die Verwendbarkeit eines Darlehens allein in den Risikobereich des Darlehensnehmers fällt (vgl. BGH NJW 1991, S. 1817, 1818.)
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, er sei nach wie vor abnahmewillig. Denn die Abnahme der vereinbarten Leistung der Klägerin beschränkt sich nicht auf die Entgegennahme eines Geldbetrages, sondern erfordert die Abnahme zu den vertraglich festgelegten Bedingungen. Insbesondere setzt die Abnahme nach dem Vertragsinhalt voraus, dass der Klägerin vor Auszahlung des Darlehens u. a. der Grundschuldbrief über die im Vertrag vorgesehene Grundschuld in Höhe von 255.000 DM zu Lasten der Eigentumswohnung Nr. 4 ausgehändigt wird. Dazu aber ist der Beklagte, nachdem diese Eigentumswohnung unstreitig an einen Dritten veräußert worden ist, weder bereit noch in der Lage. Damit ist er auch zur Abnahme nicht bereit (vgl. auch Staudinger/Otto, BGB, 13. Aufl., § 326 Rdnr. 141).
Der Setzung einer weiteren Frist von zwei Monaten, wie in Ziff. 1.2, 1. Alternative, der Darlehensbedingungen vorgeschrieben, bedurfte es nicht. Denn nachdem die zur Sicherheit des Darlehens dienende Eigentumswohnung anderweitig veräußert worden war, so dass der Beklagte sie nicht mehr erwerben konnte, stand das Scheitern des Kreditgeschäftes endgültig fest. Eine Nachfristsetzung war daher entbehrlich, weil sie unter diesen Umständen eine bloße Förmelei bedeutet hätte (vgl. z. B. BGH NJW-RR 1990, S. 432, 433). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere zum Schadensersatzanspruch aus § 326 BGB. Nichts anderes kann jedoch gelten, wenn - wie hier - der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich selbst die Pflicht auferlegt hat, bei Verzug oder Abnahmeverweigerung seinem Vertragspartner eine Nachfrist zur Vertragserfüllung einzuräumen (so ausdrücklich BGH NJW 1982, S. 2316; ebenso Staudinger/Otto aaO. Rdnr. 135).
Ebensowenig war der Entstehung des Schadensersatzanspruches von einer vorausgehenden Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtabnahme abhängig. Eine solche sieht Ziff. 1.2 zwar neben der weiteren Fristsetzung vor. Doch hierauf treffen die gleichen Erwägungen zu wie auf die Nachfristsetzung. Auch nach einer Rechtsbelehrung hätte innerhalb einer weiteren Frist für den Beklagte von vornherein keine Möglichkeit bestanden, die vereinbarte Sicherheit zu beschaffen. Es hätte sich also ebenfalls um eine überflüssige Förmelei gehandelt, die einzuhalten, von der Klägerin auch aufgrund ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erwartet werden konnte.
Zu Unrecht macht der Beklagte demgegenüber geltend, es sei methodisch verfehlt, die vertragliche Vereinbarung der Parteien in dieser Weise zu "korrigieren". Es mag dahinstehen, ob dieses Argument greifen würde, wenn die betreffende Vertragsbestimmung in jedem denkbaren Fall als nutzlose Formvorschrift anzusehen wäre, eine Nichtanwendung im Falle bloßer Förmelei also einer völligen Unwirksamkeit der Bestimmung gleichkäme. Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein, da jedenfalls bei behebbaren Abnahmehindernissen sowie bei willkürlicher Nichtabnahme Ziff. 1.2 der Darlehensbedingungen eine echte Schutzfunktion zu Gunsten des Darlehensnehmers hat und deshalb auch zur Anwendung kommen muss. Nur wenn diese Schutzfunktion im Einzelfall - wie hier - entfällt, ist nach dem Sinn der Formvorschrift deren Anwendbarkeit ebenso zu verneinen wie bei entsprechenden Gesetzesbestimmungen. Ob dies im Rahmen der bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven Auslegung oder im Wege einer - ausnahmsweise gegen den Vertragspartner des Verwenders wirkenden - sog. Ausübungskontrolle erreicht wird, kann dabei letztlich dahinstehen.
Die Klägerin handelt, indem sie ihren Schadensersatzanspruch geltend macht, nicht rechtsmissbräuchlich. Sie war nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, dem Beklagte das vereinbarte Darlehen von 255.000 DM für den Kauf der geringerwertigen Eigentumswohnung zur Verfügung zu stellen, die er statt der Wohnung Nr. 4 erwerben wollte. Denn dieses hätte der Klägerin weniger Sicherheit geboten als die im Darlehensvertrag vorgesehene Eigentumswohnung.
Eine Verwirkung des Anspruchs ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht eingetreten. Das etwa zehnmonatige Zuwarten der Klägerin bis zu ihrem Schreiben vom 24. 10. 1995 genügt hierzu nicht, zumal die Darlehensbedingungen unter Ziff. 1.2 eine Frist in dieser Länge vorsehen. Überdies werden keine konkreten Umstände vorgetragen, wie sie zu dem Zeitmoment hinzutreten mussten, um eine Verwirkung zu begründen.
Der vom Beklagten zu zahlende Schadensersatz beträgt mindesten 17.311,65 DM.
Die Klägerin verlangt Ersatz des ihr konkret entstandenen Schadens gemäß Ziff. 1.2 Abs. 3 der Darlehensbedingungen.
Eine Bank kann bei nicht erfolgter Abnahme eines Darlehens den ihr entstandenen Nichterfüllungsschaden auf verschiedene Weise berechnen: (1.) Gemäß § 252 BGB steht ihr Ersatz des entgangenen Nettozinsgewinns, d. h., der Differenz zwischen den vereinbarten Darlehenszinsen und den Refinanzierungskosten (Zinsspanne oder -marge), zu, von dem allerdings die ersparten Verwaltungskosten und die sog. Risikoprämie abzuziehen sind. (2.) Hat die Bank sich nach Erteilung der bindenden Darlehenszusage sogleich endgültig refinanziert und ist das Zinsniveau bis zum Zeitpunkt der Nichtabnahme erheblich gesunken, so kann sie bei der Berechnung des Ersatzanspruches von der Differenz zwischen dem vereinbarten Aktivzins und dem Wiederanlagezins ausgehen (vgl. BGH NJW 1991, S. 1817, 1818).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann die Bank grundsätzlich Ersatz des Zinsmargenschadens und des Zinsverschlechterungsschadens nebeneinander verlangen (BGH NJW 1998, S. 592, 593). Von dieser Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 01. 07. 1997 (BGH NJW 1997, S. 2875, 2878) nicht abgewichen, wenngleich er dort erwogen hat, ob in Fällen, in denen der Schaden der Bank auf der Grundlage einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in sicheren Kapitalmarkttiteln berechnet werde, die Bank sich durch die Wahl dieser Berechnungsmethode nicht eine so günstige Ausgangsgröße für die Berechnung ihres Zinsverschlechterungsschadens verschaffe, dass die gesonderte Zubilligung eines Zinsmargenschadens unangemessen erscheine. Der Senat folgt der o. bez. Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall.
Die Klage ist auf den Ersatz sowohl des Zinsmargenschadens als auch des Zinsverschlechterungsschadens gerichtet: Indem die Klägerin die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und einem um die behauptete Zinsmarge gekürzten Wiederanlagezinssatz verlangt (Bl. 148 GA), macht sie im Ergebnis die um die Zinsmarge erhöhte Differenz zwischen Vertragszins und Wiederanlagezins geltend. Die Klägerin kann als Bank, die durch Grundpfandrechte gesicherte Kredite ausgibt, den Zinsverschlechterungsschaden verlangen, weil hier wie bei einer Hypothekenbank davon auszugehen ist, dass die Klägerin sich bereits im Zeitpunkt der Darlehenszusage endgültig refinanzieren musste (vgl. dazu BGH NJW 1086, S. 1807, 1809).
Der nicht abgezinste Zinsmargenschaden der Klägerin beträgt abzüglich Verwaltungskosten und Risikokosten für die Zeit vom 24. 10. 1995 bis zum 31. 12. 1999 (1.506 Tage) 5.333,75 DM.
Diesem Betrag liegt die von der Klägerin vorgetragene "Zinsmarge" von 0,5 % zugrunde. Diese ist nicht überhöht. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Schröter vom 28. 06. 1999 liegt die Zinsspanne zwischen Refinanzierungskosten und Effektivzins für vergleichbare Darlehen bei Hypothekenbanken im Durchschnitt zwischen 0,6 % und 0,75 % (Bl. 222 GA). Verringert man die durchschnittliche Spanne von 0,675 % um, wie von dem Sachverständigen ermittelt (Bl. 222 GA), eine Verwaltungskostenmarge von 0,06 % sowie eine Risikokostenmarge von ebenfalls 0,06 %, so verbleibt ein Prozentsatz, der die von der Klägerin vorgetragene "Zinsmarge" übersteigt.
Der nicht abgezinste Zinsverschlechterungsschaden beträgt für den betroffenen Zeitraum mindestens 18.668,12 DM.
Diesen Betrag hat der Sachverständige auf der Grundlage eines Wiederanlage-Effektivzinssatzes von 7,14 % ermittelt, wie er im Monat Oktober 1995 durch laufzeitkongruente Anlage als Hypothekarkredit zu erzielen war (Bl. 221). Da dieser Zinssatz - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - deutlich über den Zinssätzen der damals angebotenen Titel öffentlicher Schuldner liegt, ist in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1997, S. 2875, 2878 f.) tatsächlich von einem höheren Zinsverschlechterungsschaden auszugehen.
Eine Abzinsung des Gesamtbetrages von 24.001,87 DM unter Zugrundelegung eines aktiven Wiederanlagezinses (vgl. dazu BGH NJW 1997, S. 2875, 2877) von 7,14 % auf den Tag, von dem ab die Klägerin Verzugszinsen verlangt, nämlich den 25. 06. 1996, ergibt eine Schadenssumme von (gerundet) 18.821,00 DM. Diese liegt deutlich über der Klageforderung.
Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus den §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Auf die Berufung war daher das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und der Vollstreckungsbescheid vom 21. 10. 1996 aufrechtzuerhalten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.602,40 DM festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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