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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 14.01.2002
Aktenzeichen: 3 U 404/02.Lw
Rechtsgebiete: BGB, LwVG


Vorschriften:

BGB § 586 Abs. 1 S. 2
BGB § 586 Abs. 1 S. 3
BGB § 591
BGB § 591 Abs. 1
LwVG § 24 Abs. 1
LwVG § 30 Abs. 2
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 3 U 404/02.Lw

Verkündet am 14. Januar 2002

in der Landwirtschaftssache

wegen Aufwuchsentschädigung.

Der 3. Zivilsenat - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kubiak, den Richter am Oberlandesgericht Mille, die Richterin am Oberlandesgericht Becht sowie die ehrenamtlichen Beisitzer Sehn und Wendling

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Alzey vom 18. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Aufwuchsentschädigung als Mehrwertausgleich. Zwischen den Parteien bestand ein schriftlicher Pachtvertrag (Bl. 8 ff GA) über einen in der Gemarkung F....... gelegenen 7542 m² großen Weinberg, der am 31. Dezember 2001 endete.

Dieser Pachtvertrag war am 26. Mai 1983 zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien abgeschlossen worden und ersetzte einen mündlichen Vertrag, der zwischen ihnen nach der Erbauseinandersetzung geschlossen worden war. Pächter war der Vater des Klägers (H...... S.......), Verpächter dessen Bruder (G...... S.......). Der Kläger übernahm den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters im Jahre 1989 und trat in den Pachtvertrag mit seinem Onkel ein. Dieser veräußerte den Weinberg an die Beklagten.

Der Weinberg war von den Großeltern des Klägers zwischen 1928 - 1934 mit Müller-Thurgau-Reben bestockt worden; er war wurzelecht. Er wurde von dem Kläger in zwei Etappen gerodet. Das Grundstück wurde ein Jahr lang mit Sonnenblumen bepflanzt und sodann mit roten Reben - Portugieser und Dornfelder - bestockt.

Nach Beendigung des Pachtvertrages und Rückgabe des Wingerts an die Beklagten hat der Kläger mit seiner Klage die Zahlung einer Aufwuchsentschädigung in Höhe von 24.210 DM als Mehrwertausgleich geltend gemacht, wobei er sich auf ein von ihm eingeholtes Privatgutachten stützt.

Die Beklagten haben gegen diese Forderung eingewandt, die Rodung sei eigenmächtig und gegen den Willen des damaligen Verpächters, ihres Rechtsvorgängers, erfolgt. Dieser sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden; er habe kein Interesse an der Neubestockung gehabt, da sich der Pachtzins aus dem Pachtertrag des Weinberges gerechnet habe. Sie haben weiterhin die Höhe des Wertausgleichsanspruchs bestritten, insbesondere die zeitlichen Angaben und Werte, die dem vorgelegten Gutachten zugrunde liegen.

Das Landwirtschaftsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 18. Februar 2002 der Klage stattgegeben. Zu näheren Sachdarstellung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 183 ff GA) verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie wenden sich in erster Linie gegen die Beweiswürdigung des Landwirtschaftsgerichts, das zu Unrecht eine Zustimmung des früheren Verpächters zur Rodung und Neubepflanzung des Weinbergs angenommen habe. Sie wenden sich im Übrigen dagegen, dass das Landwirtschaftsgericht seiner Entscheidung das Privatgutachten St..... zugrunde gelegt habe, obwohl von ihrer Seite bereits in erster Instanz erhebliche Einwendungen gegen dessen Richtigkeit vorgebracht worden seien. Zur weiteren Darstellung des Berufungsvorbringens im Übrigen wird auf den Begründungsschriftsatz der Beklagten vom 21. Mai 2002 (Bl. 212 ff GA) verwiesen.

Der Kläger, der die Zurückweisung der Berufung beantragt hat, weist darauf hin, dass das Landwirtschaftsgericht zwar in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu Unrecht nicht im Beschlussverfahren entschieden habe. Materiellrechtlich sei der angefochtene Beschluss jedoch nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landwirtschaftsgerichts gingen ebenso fehl wie die Angriffe gegen die Schadenshöhe. Zur weiteren Darstellung des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf seinen Berufungserwiderungsschriftsatz vom 10. Juli 2002 (Bl. 223 ff GA) Bezug genommen.

II.

1.

Die Berufung ist zulässig. Zwar hätte das Landwirtschaftsgericht über den geltend gemachten Mehrwert im Beschlussverfahren und nicht im Prozessverfahren (§ 1 Nr. 1 LwVG i.V.m. § 9 LwVG) entscheiden müssen (vgl. BGHZ 115, 162, 164; BGH NJW 1991, 3279). Gegen die richtigerweise als Beschluss ergangene Entscheidung wäre dann die sofortige Beschwerde gegeben. Da den Antragstellern aber durch dieses unzulässige Verfahren kein Nachteil entstehen darf, konnten sie gegen das Urteil Berufung einlegen (vgl. BGHZ a.a.O. S. 165). Das Verfahren ist aber weiter so zu betreiben, wie dies bei richtiger Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH BGHR LwVG § 48 Abs. 1 S. 1 Rechtsmittel 1).

2.

Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann von den Beklagten Ersatz des Mehrwerts gemäß § 591 Abs. 1 BGB verlangen. Der erst am 1. Juli 1986 in Kraft getretene § 591 BGB gilt auch für den am 26. Mai 1983 abgeschlossenen Landpachtvertrag (Art. 219 EGBGB). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend auch gegeben.

a) Die Neuaufstockung des Weinbergs stellt eine nützliche Verwendung im Sinne dieser Vorschrift dar. Hierunter werden alle Aufwendungen verstanden, die zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung des Pachtobjekts objektiv und subjektiv - nach dem Willen des Verwenders - getätigt werden, wenn sie auch nicht im Sinne einer technischen oder wirtschaftlichen Notwendigkeit nach erforderlich sind (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Auflage § 590 Rdn. 4).

Daran bestehen bei der Neuanlegung des Weinbergs im vorliegenden Fall keine Zweifel. Dieser war mit 50-jährigen wurzelechten Reben bepflanzt. Der Weinberg konnte daher, wie das Landwirtschaftsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht mit modernen Arbeitsmitteln bearbeitet werden, sondern bedurfte einer zeitaufwendigen und arbeitsintensiven Bewirtschaftung. Unter betriebswirtschaftlichen Aspekten war eine Neubepflanzung daher insbesondere auch deshalb geboten, weil die Erntemenge gering und die Qualität (Müller-Thurgau) mäßig und deshalb kein der Arbeit angemessener Weinpreis zu erzielen war. Dem gegenüber entsprach die Neubestockung mit roten Reben dem Marktinteresse nach Rotwein und damit dem betriebswirtschaftlichen Interesse der Rechtsvorgänger der Parteien.

Jedoch lässt nicht jede in diesem Sinne nützliche Verwendung eine Ersatzpflicht entstehen, wenn der Pächter diese Verbesserungen nach § 586 Abs. 1 S. 2 BGB zu erbringen hat (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery a.a.O. Rdn. 6). Die Aufstockung mit Rotreben ist jedoch keine gewöhnliche Ausbesserung im Sinne dieser Vorschrift. Hierunter werden nur solche Maßnahmen verstanden, die der Erhaltung des Pachtgegenstandes dienen und die durch normale Abnutzung, üblichen Gebrauch und Entwicklung im Laufe der Pachtzeit notwendig werden. Dies ist bei der hier erfolgten Ersetzung der Müller-Thurgau-Reben durch Rotreben nicht der Fall. Diese gehörte auch nicht zu der sich aus § 586 Abs. 1 S. 3 BGB ergebenden Bewirtschaftungspflicht des Pächters.

b) Schließlich sind die von dem Kläger erbrachten nützlichen Verwendungen mit Zustimmung des Verpächters erfolgt. Dass sowohl die Rodung wie auch die Neuanlage des Weinberges mit Zustimmung des Verpächters erfolgten, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Zeugen G...... S........ Dieser hat angegeben, dass sein damals noch unverheirateter jüngerer Bruder, der zur damaligen Zeit in seiner Familie gelebt habe, bei der Entscheidung über die Rodung des Weinberges und dessen Neubepflanzung miteingebunden und diese Entscheidungen mit seiner Zustimmung erfolgt seien. Diese Angaben des Zeugen werden durch die Bekundungen der Zeuginnen D.... und E.... S....... bestätigt. Diese haben übereinstimmend angegeben, dass der Verpächter alles gewusst habe, es sei nichts gegen seinen Willen gemacht worden. Diese Aussagen der klägerischen Zeugen stehen zwar im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen H...... S........ Dieser hat angegeben, dass er über die Rodung des Wingerts nicht informiert worden sei, insoweit sei er vor nackte Tatsachen gestellt worden. Er habe sich dann beruhigt. Er habe immer betont, dass der Weinberg wieder aufgepflanzt werden müsse. Als der Weinberg mit Rotreben bestockt worden sei, sei ihm das recht gewesen. Ihm sei das letztlich egal gewesen.

Dieser Aussage des Zeugen vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Landwirtschaftsgericht nicht zu folgen. Unter der besonderen Interessenlage der Parteien ist sie nicht nachvollziehbar. Zu dem damaligen Zeitpunkt bestand noch ein intaktes familiäres Band zwischen den Parteien, der Zeuge H...... S....... lebte im Haushalt seines Bruders. Dass über eine derartig weitgehende Veränderung der Pachtsache nicht gesprochen, insbesondere nicht seine Zustimmung als Verpächter eingeholt worden sein soll, ist kaum nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als durch die Rodung und Neuaufstockung des Weinberges auf Jahre eine Ernte nicht möglich war und der Zeuge keine Naturalpacht erhielt. Schließlich spricht auch gegen diese Aussage, dass die Rodung des Weinberges in zwei Etappen erfolgt ist. Sie kann daher für den Zeugen nicht, wie von ihm geschildert, sehr überraschend gekommen sein, zumal er nach der Aussage des Zeugen Dr. M..... selbst an den Rodungsarbeiten beteiligt gewesen war. Einen Irrtum dieses Zeugen, insbesondere eine Verwechslung mit Arbeiten in einem anderen Wingert, schließt der Senat aus.

Im Übrigen stand diese Vorgehensweise, wie sich insbesondere aus der Aussage der Zeugin E.... S....... ergibt, auch im Interesse des Zeugen H...... S........ Der Zeuge ist von Beruf Weinhändler und war der größte Abnehmer des Klägers. Er hat nach den Angaben der Zeugin angegeben, dass er für seine Abnehmer Rotwein brauche. Dieser Würdigung steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge H...... S....... in einem Schriftstück vom 22. Januar 1997 (Bl. 36 GA) den Beklagten gegenüber bestätigte, der Weinberg sei von dem Kläger ohne sein Wissen gerodet und neu bepflanzt worden. Die Angaben des Zeugen in dieser Bestätigung stehen aber bereits teilweise nicht im Einklang mit seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage. Dort hat er angegeben, dass er immer wieder auf eine Wiederanpflanzung gedrängt habe. Als der Weinberg mit Rotreben bestockt worden sei, sei ihm das recht gewesen. Unter diesen Umständen kommt dieser Bestätigung genau wie die im Ergänzungsvertrag zu dem notariellen Kaufvertrag gegenüber den Beklagten getroffene Freistellungsverpflichtung des Zeugen keine Beweisbedeutung zu. Gerade hieraus ergeben sich aber auch Bedenken an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Denn dieser muss im Falle der Verurteilung der Beklagten mit einer Inanspruchnahme durch diese rechnen. Dies wiegt schwerer als die enge verwandtschaftliche Verbindung der gehörten Zeugen zu dem Kläger.

In dem Verhalten des Verpächters kann zumindest eine konkludente Zustimmung gesehen werden. Diese Zustimmungserklärung muss - als empfangsbedürftige Willenserklärung oder willenserklärungsähnliche Handlung - nicht ausdrücklich erteilt werden oder bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Einhaltung einer bestimmten Form (Wulff/Lange/Lüdtke-Handjery a.a.O. Rdn. 7). Es ist zwar in § 7 des Pachtvertrages eine Schriftformklausel vorgesehen. Die formlos abgegebene Zustimmungserklärung ist aber dennoch wirksam. Denn der Pächter hat daraufhin die beabsichtigte Verwendung vorgenommen. Daraus ergibt sich, dass beide Parteien an der Schriftform nicht festhalten, sondern die formlose Erklärung als gültig ansehen wollten. Einverständlich nämlich können die Parteien eine Schriftformabrede formlos aufheben oder ändern.

3.

Vom Verpächter ist der Mehrwert zu ersetzen. Nach der gesetzlichen Definition des § 591 Abs. 1 BGB ist Mehrwert der Wert, um den sich infolge der Verwendung der Wert der Pachtsache für die Zeit nach Pachtende erhöht. Die Werterhöhung ist in der Regel durch die Ertragswertmethode zu bestimmen; maßgebend ist allein, ob der Verpächter die Pachtsache bei einer Nutzung in der bisherigen Art mit der Verwendungen günstiger als ohne die Verwendungen verpachten kann (vgl. Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Auflage § 591 Rdn. 24; Palandt/Puzzo BGB, 61. Auflage § 591 Rdn. 3).

Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten des Sachverständigen St..... hat den Ertragswert in diesem Sinne zwar nicht ermittelt. Dies ist aber im vorliegenden Fall unschädlich. Obergrenze des zu erstattenden Mehrwertes ist nämlich der dem Pächter entstandene finanzielle Aufwand zzgl. einer marktüblichen Verzinsung. Der Pächter kann keinen höheren Anspruch als bei notwendigen Verwendungen haben (Soergel/Heintzmann a.a.O. Rdn. 25; Palandt/Puzzo a.a.O.; a.A.: Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery a.a.O. § 591 Rdn. 17). Der Kläger macht aufgrund des von ihm vorgelegten Gutachtens St..... auch nur diesen Betrag geltend. Der Ertragswert des Weinberges dürfte, wie sich den Ausführungen des Sachverständigen St..... in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. Februar 2002 (Bl. 181 ff GA) weit aus höher liegen. So beziffert er den Fassverkauf aus diesem Grundstück mit jährlich 23.000 DM.

Der Sachverständige hat seinem Gutachten den finanziellen Aufwand des Klägers zugrunde gelegt. Er hat diesen Erstellungsaufwand mit 45.000 DM geschätzt und dabei Erfahrungswerte zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichteten pauschalen Angriffe der Beklagten reichen zur Erschütterung der Grundlage des Gutachtens nicht aus, zumal der Gutachter von dem Landwirtschaftsgericht persönlich angehört worden ist und bei dieser Anhörung die Werte erläutert hat. Soweit der Sachverständige in diesem Zusammenhang bei der Bewertung des verbleibenden Mehrwerts von der steuerrechtlichen Abschreibungsmethode ausgegangen ist, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese ist, wie der Sachverständige ausgeführt hat, die dem Pächter günstigste Berechnungsmethode. Die für die Neuanlage eines Weinberges erforderlichen Aufwendungen sind zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben (vgl. Schmidt/Seeger, EStG, 21. Auflage § 13 Rdn. 76). Die von dem Sachverständigen insoweit angesetzte durchschnittliche Lebenserwartung des Weinberges von 25 Jahren ist sachgerecht ebenso wie die angesetzten drei Freijahre. Es verbleibt damit nach Beendigung des Pachtverhältnisses eine Restnutzungsdauer von 14 Jahren, so dass sich für diesen Zeitraum eine jährliche Abschreibung von 2,86 DM/m² ergibt. Auch die Erhöhung dieses Betrages wegen der benutzten Stickel auf 3,21 DM/m² sind nicht zu beanstanden. Denn der Sachverständige hat nach seiner erstinstanzlichen Vernehmung nochmals den Weinberg aufgesucht. Dabei haben sich Einwendungen des Beklagten zu den angeblich gebrauchten Stickeln nicht bestätigt (vgl. Bl. 181 GA). Der Sachverständige hat festgestellt, dass diese sich noch heute in einem guten Zustand befinden und nicht angerostet sind.

Da die Einwände des Beklagten gegen das Gutachten nicht durchgreifen, bestehen seitens des Senats keine Bedenken, es seiner Entscheidung zugrunde zulegen. Von dem somit als Mehrwert anzusetzenden Betrag in Höhe von 12.378,78 € kommt ein Abzug wegen der verbrauchten Rebstöcke nicht in Betracht. Die wurzelechten Rebstöcke hätten durch andere gekaufte Rebstöcke nicht ersetzt werden können; insoweit hätte nur eine Naturverjüngung erfolgen können.

III.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 44, 45, 30 Abs. 2 LwVG.

Der Geschäftswert wird auf 12.378,78 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 LwVG nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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