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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: 3 U 590/02
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB, StGB, ZPO


Vorschriften:

GmbHG § 43 Abs. 2
GmbHG § 43 Abs. 4
BGB § 117
BGB § 198 a. F.
BGB § 535
BGB § 536 a. F.
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 852 Abs. 1 a. F.
StGB § 263
StGB § 266 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 3 U 590/02

Verkündet am 18.03.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kubiak, die Richterin am Oberlandesgericht Becht und den Richter am Oberlandesgericht Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.04.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Mainz wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihrem ehemaligen Geschäftsführer, Schadensersatz wegen Verletzung von Geschäftsführerpflichten.

Der Beklagte war vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1996 alleiniger Geschäftsführer der Klägerin, die in dieser Zeit unter H... Beteiligungs GmbH firmierte und persönlich haftende Gesellschafterin der H... C....... GmbH und Co. Produktions- und Service KG (im Folgenden: H... KG) war. Gesellschafter der GmbH waren H.... H...... (mit einem Gesellschaftsanteil von 95 %) und V....... M....... Nach Auflösung der KG sind deren Aktiva und Passiva auf die Klägerin übergegangen.

Der Beklagte unterzeichnete am 24.01.1995 im Namen der H... KG einen schriftlichen Mietvertrag mit der Firma G..... und Partner (Vermieter) über bestimmte Maschinen zur Herstellung kosmetischer Artikel (Bl. 37 f GA). Außerdem setzte V....... M...... seine Unterschrift unter den Vertrag. Der monatliche Mietzins sollte 2.200,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Die Maschinen befanden sich bei Unterzeichnung des Mietvertrages bereits in den Betriebsräumen der Mieterin. Sie waren zuvor von einer Firma G..., an eine Firma C... verleast worden, dann aber von dem Zeugen H....... G..... in eigenem Namen käuflich erworben und anschließend an die Kläger weiter veräußert worden. Mietzinszahlungen wurden von der H... KG nicht erbracht. Durch mittlerweile rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Mainz vom 09.02.2001 - 9 O 143/00 - wurde die Klägerin des vorliegenden Verfahrens zur Zahlung der Miete in Höhe von 52.800,00 DM zuzüglich MWSt. verurteilt.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte schulde ihr Schadensersatz, weil er mit dem Abschluss des Mietvertrages vom 24.01.1995 pflichtwidrig gehandelt habe. Denn die gemieteten Maschinen seien für die H... KG nicht verwendbar gewesen und der Mietzins habe ihre finanziellen Fähigkeiten überstiegen. Den Abschluss habe er den Gesellschaftern verheimlicht. Den Gesellschafter M...... habe er über die Wirksamkeit des Mietvertrages getäuscht.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, sie in Höhe eines Betrages von 52.800,00 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer nebst 4 % Zinsen aus 2.200,00 DM seit dem 31.01.1996 und aus jeweils weiteren 2.200,00 DM

seit dem 28.02.1996, seit dem 31.03.1996, seit dem 30.04.1996, seit dem 31.05.1996, seit dem 30.06.1996, seit dem 31.07.1996, seit dem 31.08.1996, seit dem 30.09.1996, seit dem 31.10.1996, seit dem 30.11.1996, seit dem 31.12.1996, seit dem 31.01.1997, seit dem 28.02.1997, seit dem 31.03.1997, seit dem 30.04.1997, seit dem 31.05.1997, seit dem 30.06.1997, seit dem 31.07.1997, seit dem 31.08.1997, seit dem 30.09.1997, seit dem 31.10.1997, seit dem 30.11.1997 und seit dem 31.12.1997,

wie in dem Urteil des Landgerichts Mainz 9 O 143/00 vom 09.02.2001 ausgeurteilt, freizustellen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und u. a. vorgetragen, die Gesellschafter der GmbH seien über den Abschluss des Mietvertrages informiert und damit einverstanden gewesen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt, ein möglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin sei verjährt.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, der Beklagte habe pflichtwidrig gehandelt, indem er die Produktionsanlagen ohne vorherige Prüfung der Verwendbarkeit und Finanzierbarkeit sowie ohne Vorinformation der Gesellschafter gemietet habe. Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 09.02.2001, zumindest aber nicht vor Kenntniserlangung durch den Hauptgesellschafter H....... begonnen habe. Überdies handele der Beklagte, indem er sich auf Verjährung berufe, rechtsmissbräuchlich.

Die Klägerin hat ihre Klage im Berufungsverfahren erweitert und verlangt weiteren Schadensersatz wegen entstandenen Anwalts- und Prozesskosten.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin 57.110,48 Euro und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für folgende Beträge und Zeiträume zu zahlen:

aus 2.556,46 Euro seit dem 13.03.2001, aus weiteren 2.967,79 Euro seit dem 04.04.2001, aus weiteren 164,43 Euro seit dem 28.06.2001, aus weiteren 1.880,12 Euro seit dem 30.08.2001, aus weiteren 76,69 Euro seit dem 04.01.2002, aus weiteren 38,55 Euro seit dem 24.01.2002, aus weiteren 1.073,71 Euro seit dem 03.04.2002, aus weiteren 1.647,98 Euro seit dem 19.07.002, aus weiteren 1.781,76 Euro seit dem 30.07.2002, aus weiteren 1.000,24 Euro seit dem 30.10.2002, aus weiteren 36.400,00 Euro seit dem 22.11.2002, aus weiteren 7.434,44 Euro seit dem 09.12.2002 und aus weiteren 88,31 Euro seit dem 31.12.2002.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, er habe im Einverständnis mit den Gesellschaftern und auf Geheiß des V....... M...... gehandelt, der tatsächlich die Geschäftsführeraufgaben für die GmbH wahrgenommen habe. Das Anmieten der Produktionsanlagen sei nicht überflüssig, sondern notwendig gewesen. Verjährung sei eingetreten. Die Verjährungsfrist habe mit Abschluss des Mietvertrages zu laufen begonnen.

Der Beklagte widerspricht der Klageerweiterung und erhebt auch gegenüber den zusätzlich geltend gemachten Schadensersatzansprüchen die Einrede der Verjährung.

Er bestreitet die Notwendigkeit der Prozesskosten.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum 11.02.2003 eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 282 GA) Bezug genommen. Außerdem wird auf die nicht vorbehaltenen Schriftsätze der Parteien vom 25.02.2003 und vom 14.03.2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch ist gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG verjährt.

Die Klageforderung stützt sich auf § 43 Abs. 2 GmbHG. Danach haftet der Geschäftsführer einer GmbH, der seine Obliegenheiten verletzt, der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.

Der Beklagte war in der hier interessierenden Zeit Geschäftsführer der Klägerin. Als solcher war er nicht nur zum Schein im Handelsregister eingetragen. Selbst wenn der Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt wird, dass allein der Gesellschafter M...... die Geschäftsführertätigkeit ausgeübt habe, handelt es sich bei der Bestellung des Beklagten doch nicht um ein Scheingeschäft i. S. des § 117 BGB. Falls der Beklagte nur als Strohmann fungieren sollte, weil V....... M...... nicht als Geschäftsführer nach außen auftreten konnte oder wollte, so waren die Beteiligten gerade aus diesem Grunde an der Wirksamkeit der Geschäftsführerbestellung interessiert. Die vereinbarten Rechtsfolgen waren also ernsthaft gewollt und die Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer deshalb wirksam (vgl. allg.: BGH NJW 1959, S. 332, 333). Daraus ergibt sich zwingend die Haftung des Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG.

Nach dem Vortrag der Klägerin verstieß der Beklagte in mehrfacher Hinsicht gegen seine Pflichten als Geschäftsführer:

a) Er unterließ es unstreitig, vor Abschluss des Mietvertrages vom 24.01.1995 die Zweckmäßigkeit dieses Geschäfts für den Betrieb der H... KG zu prüfen, deren Komplementärin die von ihm vertretene GmbH war.

b) Er führte vor dem Anmieten der Maschinen keinen Gesellschafterbeschluss hierüber herbei.

c) Wie die Klägerin behauptet, informierte er die Gesellschafter nicht über den beabsichtigten Mietvertrag und täuschte dem Gesellschafter M...... angeblich vor, der Mietvertrag habe keine Rechtswirkung.

d) Die gemieteten Maschinen waren nach den Angaben der Klägerin für die H... KG nicht verwendbar.

e) Die H... KG war angeblich finanziell nicht zur Zahlung des vereinbarten monatlichen Mietzinses in der Lage.

Wurden diese Pflichtverstöße begangen, so sind die Folgen vom Beklagten zu vertreten. Daraus ergibt sich ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz des verursachten Schadens (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

Ein solcher Schadensersatzanspruch verjährt gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mangels abweichender Regelung im GmbHG mit der Entstehung des Anspruchs (§ 198 BGB a. F.). Maßgebend ist daher - unabhängig von der Kenntnis der Gesellschafter - der Zeitpunkt, in welchem der Schaden dem Grunde nach entstanden ist (BGH NJW 1987, S. 1887, 1888).

Der Beklagte haftet nicht aus Delikt, so dass die Verjährungsbestimmung des § 852 Abs. 1 BGB a. F. nicht eingreift (vgl. dazu BGH NJW 1987, S. 2008, 2010). Weder wurden die Klägerin oder die Kommanditgesellschaft in einem absoluten Recht verletzt, noch verstieß der Beklagte gegen ein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB ist zu verneinen, da nach dem Vortrag der Klägerin der Beklagte den Gesellschafter M...... erst über das Wesen des Mietvertrages täuschte, als bereits alle Vertragspartner ihre Unterschrift unter dem Vertrag geleistet hatten. Die Unterschrift des - nicht vertretungsberechtigten - V....... M...... war zur Wirksamkeit des Vertrages nicht erforderlich. Es fehlt also an der Kausalität einer Täuschungshandlung für die erfolgte Vermögensverfügung. Ein Fall der Untreue ist nicht dargetan (§ 266 StGB). Hierzu fehlt es an dem erforderlichen Vorsatz des Beklagten. Zwar genügt zur Verwirklichung des Straftatbestandes ein dolus eventualis, dieser muss sich jedoch auf das Vorhandensein aller Tatbestandsmerkmale des § 266 Abs. 1 StGB einschließlich des Missbrauchs bzw. der Pflichtwidrigkeit beziehen (BGHSt 3, S. 24). Dazu gehört, dass der Täter nicht nur die Gefahr eines Schadenseintritts erkennt, sondern diesen auch billigend in Kauf nimmt (BGH NJW 1975, S. 1234, 1236). Dem Vortrag der Klägerin ist jedoch nur zu entnehmen, dass der Beklagte bei seinem Vorgehen die für einen Geschäftsführer gebotene Sorgfalt außer Acht ließ, indem er insbesondere finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommanditgesellschaft und Verwendbarkeit der Mietobjekte nicht prüfte. Dagegen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er es auf jeden Fall gebilligt hätte, dass die anzumietenden Maschinen nicht zur Produktion eingesetzt wurden und der Mietzins nicht gezahlt werden konnte. Insbesondere ist hierfür ein Beweggrund des Beklagten nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Schadens kann daher allenfalls von grober Fahrlässigkeit des Beklagten ausgegangen werden. Eine Haftung des Beklagten aus Delikt ist auch aus keinem anderen Grund zu bejahen.

Der Zeitpunkt des Schadenseintritts und damit des Verjährungsbeginns gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG, § 198 BGB a. F. war im vorliegenden Fall der Tag, an dem der Mietvertrag zwischen der H... KG und den Gebrüdern G..... wirksam wurde. Denn von diesem Zeitpunkt an hatte sich die Vermögenslage der H... KG dadurch verschlechtert, dass sie mit der vertraglichen Zahlungspflicht belastet war.

Eine Verschlechterung der Vermögenslage kann auch dann nicht verneint werden, wenn der vereinbarte Mietzins dem abstrakt berechneten Nutzwert der Mietobjekte voll entsprach. Denn im Falle eines Vertragsschlusses, der durch haftungsbegründendes Verhalten herbeigeführt wurde, kann der Betroffene selbst bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensnachteil erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht oder nicht voll brauchbar ist (BGH NJW 1998, S. 302, 304). Ein solcher Fall ist hier dargetan. Aufgrund des Mietvertrages vom 24.01.1995 schuldete die H... KG ab 01.01.1995 einen monatlichen Mietzins in Höhe von 2.200,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Dieser Verpflichtung stand, wenn man dem Vortrag der Klägerin folgt, kein gleichwertiger Vorteil für die Gesellschaft gegenüber, da die H... KG für die gemieteten Maschinen keine Verwendung hatte. Damit war für sie ein Schaden eingetreten, der von ihr sogleich vor Gericht - sei es durch Klage auf Freistellung, sei es durch Feststellungsantrag - hätte geltend gemacht werden können.

Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin stand der Mietzinsverpflichtung nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegen. Der Umstand, dass die Mietobjekte nicht von den Vermietern an die H... KG übergeben wurden, sondern sich zur Zeit des Vertragsschlusses bereits bei dieser befanden, bedeutet nicht, dass die Vermieter ihrer Verpflichtung gemäß §§ 535, 536 BGB a. F. nicht nachgekommen wären. Dadurch, dass die vermieteten Anlagen sich mit Willen der Vermieter während der Mietzeit in den Räumen der Mieterin befanden und von dieser genutzt werden konnten, gewährten die Vermieter der Mieterin den Gebrauch und erfüllten somit den Mietvertrag. Der von der Klägerin behauptete Rückgabeanspruch der früheren Leasingnehmerin, der Firma C..., stand einer Erfüllung nicht entgegen, da er nicht geltend gemacht wurde (vgl. Urteil des Senats vom 04.06.2002 - 3 U 472/01).

Die Auffassung der Klägerin, ein die Verjährung in Gang setzender Schaden sei erstmals eingetreten, als festgestanden habe, dass die H... KG bzw. deren Rechtsnachfolgerin von den Vermietern erfolgreich in Anspruch genommen werden könne, trifft nicht zu. Da die Kenntnis vom Schadenseintritt für den Beginn der Verjährung ohne Bedeutung ist, spielt es in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, wann der Schaden für die Gesellschafter feststand. Allein maßgeblich ist die objektive Vermögenslage der Kommanditgesellschaft. Insofern trat eine Verschlechterung, wie bereits dargelegt, schon am 24.01.1995 ein.

Der Beginn der Verjährung wurde nicht dadurch hinausgezögert, dass der Beklagte den Gesellschaftern H...... und M....... wie von der Klägerin behauptet, den Mietvertrag bzw. dessen Reichweite zunächst verheimlichte. Es mag dahinstehen, ob die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 4 GmbHG auch dann nicht vor Abschluss der pflichtwidrigen Handlung in Lauf gesetzt wird, wenn sie bereits zu einem Schaden geführt hat (so wohl Hachenburg/Mertens, GmbHG, 8. Aufl., § 43 Rdnr. 96). Dazu wird die Meinung vertreten, die Wahrung der Heimlichkeit sei noch der pflichtwidrigen Handlung zuzurechnen, wenn der Geschäftsführer, wäre diese von einem anderem vorgenommen worden, dagegen hätte einschreiten oder darüber die Gesellschafter oder den Aufsichtsrat hätte informieren müssen; unter diesen Voraussetzungen beginne die Verjährung erst nach Ablauf des Stadiums eines widerrechtlichen Verschweigens der Pflichtverletzung durch den Täter (Hachenburg/Mertens aaO.). Dieser Ansicht kann allenfalls unter der Voraussetzung gefolgt werden, dass auch das Verschweigen der Pflichtwidrigkeit für den Schaden mit kausal ist, d. h., bei Offenbarung der Schaden noch ganz oder teilweise hätte abgewendet werden können. Andernfalls liefe die genannte Auffassung darauf hinaus, im Regelfall den Verjährungsbeginn von der Kenntnis der Gesellschafter oder des Aufsichtsrates abhängig zu machen. Dies aber widerspräche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu z. B. BGH NJW 1995, S. 1353, 1358). Im vorliegenden Fall hat danach die Verjährung nicht erst in dem Zeitpunkt begonnen, zu dem die Gesellschafter von dem Mietvertrag erfuhren.

Die Belastung der H... KG mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag vom 24.01.1995 war mit Abschluss des Vertrages endgültig eingetreten. Unterstellt, die beiden Gesellschafter waren über den Vertragsschluss nicht informiert, so hätten sie den Schaden auch bei einer nachträglichen Unterrichtung durch den Beklagten nicht mehr abwenden können. Da der Mietvertrag bis zum 31.12.1997 befristet war, bestand für die Mieterin grundsätzlich nicht die Möglichkeit, sich vor diesem Zeitpunkt von dem Vertrag zu lösen. Die Voraussetzungen einer außerordentliche Kündigung sind nicht dargetan. Von einem kollusiven Zusammenwirken des Beklagten mit den Vermietern kann nicht ausgegangen werden (vgl. Urteil des Senats vom 04.06.2002 - 3 U 472/01). Der Vortrag der Klägerin, die Vermieter würden, wenn ihnen gegenüber unverzüglich Unwirksamkeit des Mietvertrages geltend gemacht worden wäre, wohl von einer Durchführung Abstand genommen haben, ist nicht ausreichend substantiiert. Für eine solche Vermutung bestehen keine Anhaltspunkte, zumal der Beklagte bzw. seine Söhne bereits einen erheblichen Betrag in die Mietobjekte investiert hatten und auf Seiten der Vermieter ersichtlich keine andere Verwendungsmöglichkeit dafür bestand. Das behauptete Verheimlichen des Vertragsschlusses durch den Geschäftsführer hatte also keinerlei Folgen für den Schaden oder die Schadenshöhe. Es kann deshalb keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung haben.

Die Verjährung ist am 24.01.2000 eingetreten. Zu einer Unterbrechung kam es nicht. Die Klage ist im vorliegenden Verfahren am 23.08.2000, also nach Ablauf der Verjährungsfrist, bei Gericht eingereicht worden.

Der Beklagte ist nach Treu und Glauben nicht daran gehindert, die Einrede der Verjährung gegenüber der Klageforderung geltend zu machen (§ 242 BGB).

Nach allgemeiner Meinung handelt ein Geschäftsführer rechtsmissbräuchlich, wenn er sich gegenüber einem Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Verjährung beruft, nachdem er sein pflichtwidriges Verhalten in unlauterer Weise verheimlicht hat (BGH NJW 1995, S. 1353, 1358; Hachenburg/Mertens § 43 Rdnr. 93), so, wenn er alles unternommen hat, um sein pflichtwidriges Handeln geheim zu halten oder wenn er die Gesellschafter davon abgehalten hat, Klage zu erheben (Scholz/Schneider, GmbHG, 9. Aufl., § 43 Rdnr. 205). Andererseits ist der Geschäftsführer mit der Einrede der Verjährung nicht stets schon dann ausgeschlossen, wenn er es unterlassen hat, seinen Pflichtverstoß zu offenbaren. Vielmehr wird ein Verheimlichen in aller Regel nur dann als "unlauter" einzustufen sein, wenn der Geschäftsführer dieses durch aktives Tun betrieben hat. Weiter ist ein deutlicher Zusammenhang mit dem Verstreichenlassen der Verjährungsfrist zu fordern.

Die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs sind im vorliegenden Fall nicht dargetan. Als unlauteres Verhalten kommt allenfalls die von der Klägerin behauptete, objektiv unwahren Erklärung des Beklagten dem Gesellschafter M...... gegenüber in Betracht, dass der Mietvertrag vom 24.01.1995 nur steuerlichen Zwecken diene und keine Miete gezahlt werden solle. Aufgrund dieser im Jahre 1995 abgegebenen Äußerung ist der Beklagte jedoch nicht daran gehindert, sich nunmehr auf Verjährung zu berufen. Denn bereits im Jahre 1998 machten die Gebrüder G..... ihre Mietzinsansprüche gegen die H... KG geltend, wovon die Klägerin als Komplementärin Kenntnis erlangte. Zu diesem Zeitpunkt war der hier eingeklagte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten noch nicht verjährt, sondern die Klägerin hätte noch innerhalb des gesamten folgenden Jahres gegen den Beklagten vorgehen können. Insbesondere hätte sie diesem in dem mit den Gebrüdern G..... geführten Rechtsstreit den Streit verkünden können. Die Klägerin ist durch die angebliche Täuschung seitens des Beklagten also nicht so gravierend in der Geltendmachung ihrer Rechte behindert worden, dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der Beklagte sich im vorliegenden Rechtsstreit auf die Einrede der Verjährung beruft.

Die Klage ist nach allem unbegründet. Das gilt auch für den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Teil des Klageantrags.

Die Berufung war zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 57.110,48 Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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