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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: 3 W 648/05.Lw
Rechtsgebiete: GVG, LwVG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 17
GVG § 17 a
GVG § 17 a Abs. 3
GVG § 17 a Abs. 4 S. 3
GVG § 17 a Abs. 4 S. 4
GVG § 17 b
LwVG § 1 Nr. 1
LwVG § 1 Nr. 1 a
LwVG § 1 Nr. 2
LwVG § 1 Nr. 3
LwVG § 1 Nr. 4
LwVG § 1 Nr. 5
LwVG § 1 Nr. 6
LwVG § 12 Abs. 2
LwVG § 42 Abs. 1
LwVG § 45 Abs. 1
LwVG § 48
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
Eine Vorabentscheidung des Landwirtschaftsgerichts über den Rechtsweg gem. § 17 a GVG ist in ZPO-Verfahren unzulässig.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

Geschäftsnummer: 3 W 648/05.Lw

In der Landwirtschaftssache

Der 3. Zivilsenat - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hölzer, die Richterin am Oberlandesgericht Becht und den Richter am Oberlandesgericht Marx

am 19. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Alzey vom 20. September 2005 aufgehoben.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Nachlassinsolvenzverwalter über das Vermögen der am 10. März 2003 verstorbenen Erblasserin E... B.... Der Beklagte ist der Sohn der Erblasserin. Der Kläger nimmt ihn im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückübertragung eines Weinbaubetriebes mit dazugehörigem Grundbesitz in Anspruch. Hilfsweise verlangt er die Zahlung von 81.576,24 €.

Durch Beschluss vom 5. Oktober 2004 hat sich das Landgericht Mainz für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Alzey verwiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der Kläger verlange die Rückgewähr eines Weinbaubetriebes nach der Insolvenzordnung. Die Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes sei Gegenstand einer notariellen Urkunde gewesen. Der behauptete Anspruch nach der Insolvenzordnung entspreche spiegelbildlich der Übertragung und begründe die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts.

Der Kläger hat vor dem Amtsgericht beantragt, vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zum Landwirtschaftsgericht zu entscheiden.

Daraufhin hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Alzey durch den angefochtenen Beschluss den Rechtsweg zum Landwirtschaftsgericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit hinsichtlich des Hauptantrages infolge der rechtskräftigen Verweisung durch den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 5. Oktober 2005 für gegeben erachtet. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Gegen den Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er begehrt, den Beschluss aufzuheben, den Rechtsweg zum Landwirtschaftsgericht für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht Mainz zu verweisen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG nach den Verfahrensvorschriften über die sofortige Beschwerde nach dem Landwirtschaftsverfahrensgesetz (LwVG) zulässig (Barnstedt/Steffen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 6. Aufl., § 12 Rdnr. 43).

2. Begründet ist die sofortige Beschwerde jedoch nur, soweit sie auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist.

Der Beschluss ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für seinen Erlass nicht vorlagen, eine Vorabentscheidung des Landwirtschaftsgerichts über seine Zuständigkeit gemäß § 17 a Abs. 3 GVG somit nicht ergehen durfte.

Zwar sind im Verhältnis zwischen der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch zwischen dem Prozessgericht und dem Landwirtschaftsgericht in nicht streitigen Landwirtschaftssachen (§§ 1 Nr. 1, 2 - 6 LwVG), obwohl beide zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören, die Vorschriften der §§ 17 - 17 b GVG entsprechend anzuwenden (Barnstett/Steffen, a. a. O., § 12 Rdnr. 40). Im Verhältnis zwischen dem Prozessgericht und dem Landwirtschaftsgericht im ZPO-Verfahren ist die entsprechende Anwendung der §§ 17 - 17 b GVG dagegen ausgeschlossen, da in beiden Fällen nach der ZPO zu verfahren ist (Barnstett/Steffen, a. a. O., § 12 Rdnr. 45).

Vorliegend handelt es sich um ein ZPO-Verfahren, da es keinen der in § 1 Nr. 1, 2 - 6 LwVG aufgeführten Fälle zum Gegenstand hat.

Entgegen der Auffassung in der angefochtenen Entscheidung könnte das Verfahren auch dann nicht als nichtstreitige Landwirtschaftssache behandelt werden, wenn das verweisende Landgericht Mainz tatsächlich irrigerweise die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 bzw. Nr. 5 LwVG bejaht hätte. Abgesehen davon, dass letzteres aber bereits deshalb nicht angenommen werden kann, weil das Landgericht das Verfahren dann von Amts wegen nach § 12 Abs. 2 LwVG an das Landwirtschaftsgericht hätte abgeben müssen und nicht auf Antrag des Klägers wegen sachlicher Unzuständigkeit an das Landwirtschaftsgericht hätte verweisen dürfen, kann ein ZPO-Verfahren durch die rechtsirrige Annahme eines Gerichts nicht für ein anderes Gericht bindend in ein FGG-Verfahren übergeleitet werden.

Für den angefochtenen Beschluss fehlt demnach die Rechtsgrundlage, so dass er der Aufhebung unterliegt.

3. Die mit der sofortigen Beschwerde verfolgten weitergehenden Ansprüche sind dagegen unbegründet.

a) Da im Verhältnis zwischen dem Prozessgericht und dem Landwirtschaftsgericht im ZPO-Verfahren die entsprechende Anwendung der §§ 17 - 17 b GVG ausgeschlossen ist, kommt eine Rechtswegentscheidung nicht in Betracht.

b) Der Senat ist weiterhin nicht befugt, den Rechtsstreit an das Landgericht Mainz zurückzuverweisen, obwohl dessen Zuständigkeit gegeben ist.

Eine Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nach den §§ 1 Nr. 1 a, 48 LwVG ist nicht gegeben, weil das Verfahren keine Landpacht im Übrigen im Sinne der genannten Vorschriften zum Gegenstand hat.

Eine Zuständigkeit lässt sich auch nicht aus den Vorschriften der Höfeordnung herleiten. Zwar machen die weitergehenden Bestimmungen über die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte in höferechtlichen Angelegenheiten eine Abgrenzung der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte gegenüber der Zuständigkeit der Prozessgerichte erforderlich (Barnstett/Steffen, a. a. O., § 1 Rdnr. 203). Die Abgrenzung führt aber vorliegend zur Zuständigkeit des Prozessgerichts. Grundsätzlich ist das Landwirtschaftsgericht zuständig, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf höferechtliche Vorschriften stützt, während die Zuständigkeit des Prozessgerichts gegeben ist, wenn der Antrag aus bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen hergeleitet wird. Die Tatsache, dass ein Hof im Sinne der Höfeordnung den Gegenstand eines Streits bildet, genügt deshalb allein nicht, um die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts zu begründen. Wenn bei einem Streit der Beteiligten - wie bei dem vorliegenden Hauptantrag - die Höfeordnung überhaupt keine Anwendung findet, so ist das Prozessgericht zuständig (BGH MDR 1965, 286). Das muss aber auch gelten, wenn - wie bei dem vorliegenden Hilfsantrag - der Anspruch zwar auf die Höfeordnung gestützt wird, die Entscheidung darüber aber nicht dem Landwirtschaftsgericht übertragen ist.

Schließlich ergibt sich eine Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts auch nicht aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Mainz vom 5. Oktober 2004. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektive Willkür erscheint. Dabei sind diese Ausnahmen nicht auf die Fälle krasser und offenkundiger Rechtsfremdheit zu beschränken. Vielmehr sind geringere Anforderungen an den Wegfall der Bindungswirkung zu stellen, um einer missbräuchlichen Anwendung der Verweisungsmöglichkeit Einhalt gebieten zu können. Die Bindungswirkung kann deshalb auch schon fehlen, wenn ein Beschluss wegen fehlender Begründung nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit einer gegenteiligen Rechtsansicht auseinander gesetzt hat oder die eigene Unzuständigkeit nicht nachvollziehbar begründet ist (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 281 Rdnr. 17). Eine in dieser Hinsicht nachvollziehbare Begründung fehlt auch bei dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 5. Oktober 2004. Aus der Begründung ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen, woraus sich die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts und die Unzuständigkeit des Landgerichts ergeben soll. Der Beschluss kann damit keine Bindungswirkung entfalten.

Das Landwirtschaftsgericht wird sich deshalb für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht Mainz zurückzuverweisen haben. Sollte das Landgericht Mainz danach weiterhin an seiner Unzuständigkeitserklärung festhalten, wird nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu verfahren sein.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf einer analogen Anwendung des § 42 Abs. 1 LwVG, die über die außergerichtlichen Kosten auf § 45 Abs. 1 LwVG.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 4 S. 4 GVG nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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