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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: 4 SmA 29/07
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, SpruchG, LVO
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 36 Abs. 2 | |
FGG § 5 | |
FGG § 199 | |
SpruchG § 12 | |
LVO § 10 Abs. 2 |
2. Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz folgen den Regelungen des FGG. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren nach § 12 SpruchG. Damit entscheidet in Rheinland-Pfalz aufgrund des § 10 Abs. 2 der LVO über die gerichtlliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das OLG Zweibrücken auch über Verfahren aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 4 SmA 29/07
in dem Spruchverfahren
wegen: Festsetzung einer Abfindung
hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bock, den Richter am Oberlandesgericht Wünsch und den Richter am Oberlandesgericht Goebel
am 21. Juni 2007
beschlossen:
Tenor:
Zuständig ist das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und der Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben die Festsetzung einer Abfindung aus Anlass des Delisting der Aktien der Antragsgegnerin begehrt. Das Landgericht Koblenz hat die Anträge zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Landgerichts haben die Antragsteller zu 4., 9. und 11. Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat die Beschwerden dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken vorgelegt. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Sache zuständigkeitshalber dem Oberlandesgericht Koblenz übersandt. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Sache dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
1. Die Bestimmung des Gerichts, das für die Entscheidung über die Beschwerden der Antragsteller zuständig ist, erfolgt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Oberlandesgericht Koblenz. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist entsprechend anzuwenden (Jansen/ Müther, FGG, 3. Aufl., § 5, Rdnr. 6).
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt nicht gemäß den §§ 5, 199 FGG und § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz durch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken. Es besteht kein Streit darüber, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken und das Oberlandesgericht Koblenz sind unterschiedlicher Auffassung, ob ein Fall des § 10 Abs. 2 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegt. Danach ist die Entscheidung über die Beschwerden nach § 12 Abs. 1 S. 1 des Spruchverfahrensgesetzes (SpruchG) dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken für die Bezirke der Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrücken übertragen. § 10 Abs. 2 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt nicht die örtliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit betrifft die Abgrenzung der Zuständigkeit nach der örtlichen Beziehung der beteiligten Personen oder der Streitsache (Zöller/ Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 1, Rdnr. 7). Vorschriften wie § 10 Abs. 2 der genannten Landesverordnung, die die Zuständigkeit eines Gerichts für die Bezirke mehrerer Gerichte bestimmen, treffen keine Abgrenzung nach einer örtlichen Beziehung. Bei einer derart begründeten Zuständigkeit handelt es sich um eine besondere Form der sachlichen Zuständigkeit (so zu § 140 Abs. 2 MarkenG: Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 140, Rdnr. 7; vgl. auch zu § 89 GWB: Karsten Schmidt in Immenga/ Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 89, Rdnr. 4; zu § 143 Abs. 2 PatG: Benkard/ Rogge/ Grabinski, PatG, 10. Aufl., § 143, Rdnr. 7; zu § 105 UrhG: v. Gamm, UrhG, § 105, Rdnr. 2).
2. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden der Antragsteller ist das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 10 Abs. 2 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nach dieser Bestimmung ist, wie bereits ausgeführt, die Entscheidung über Beschwerden nach § 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken auch für den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz übertragen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. November 2002 - AZ: II ZR 133/01) sind im vorliegenden Verfahren für die Bestimmung einer Abfindung aus Anlass des Delisting die Vorschriften des Spruchverfahrens entsprechend anzuwenden. Das hat zur Folge, dass für die Beschwerden der Antragsteller die Regelungen gelten, die § 12 SpruchG für das Beschwerdeverfahren trifft. Das Beschwerdeverfahren ist so durchzuführen, wie § 12 SpruchG es vorsieht. Gemäß § 12 Abs. 2 SpruchG entscheidet das Oberlandesgericht über die Beschwerde. Da in Rheinland-Pfalz aufgrund der Ermächtigung in § 12 Abs. 3 SpruchG die Entscheidung über Beschwerden dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken übertragen ist, entscheidet dieses Oberlandesgericht.
Es bedarf nach Auffassung des Senats keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, dass die Konzentrationsermächtigung des § 12 Abs. 3 SpruchG auch für das vorliegende Verfahren gilt, in dem die Vorschriften über das Spruchverfahren lediglich entsprechend angewendet werden. Ebenso wenig bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in der aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnung, dass die Übertragung der Entscheidung über Beschwerden auf ein Oberlandesgericht auch für das vorliegende Verfahren erfolgt. Maßgeblich ist, dass die Vorschriften über das Spruchverfahren entsprechend anzuwenden sind. Damit gelten im Wege der Analogie ohne weiteres alle Regeln, die für das Spruchverfahren bestehen.
Ende der Entscheidung
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