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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 4 SmA 47/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 22
ZPO § 36
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 91
Werden Gesellschafter einer GbR wegen Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen verklagt, ist gemeinsamer besonderer Gerichtsstand i.S.d. § 36 ZPO der der Mitgliedschaft (§ 22 ZPO), jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft einen feststellbaren Sitz hat.
Gründe:

Mit der beabsichtigten Klage will die Antragstellerin die Antragsgegner auf Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen der aus den Parteien gebildeten GbR mbH, deren Gesellschaftszweck die Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von Vermögenswerten, insbesondere von Grundstücken und Gebäuden ist, als Streitgenossen in Anspruch nehmen.

Der Antrag ist abzulehnen, da die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO nicht vorliegen. Zwar haben die als Streitgenossen in Anspruch zu nehmenden Antragsgegner bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand. Es ist aber ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, nämlich der der Mitgliedschaft (§ 22 ZPO), gegeben. Durch die neuere Rechtsprechung des BGH ist die frühere Rechtsprechung, wonach für Klagen der Gesellschafter einer GbR der Gerichtsstand des § 22 ZPO nicht galt, überholt.

Jedenfalls dann, wenn die von den Parteien gebildete Gesellschaft einen feststellbaren Sitz hat, ist ein gemeinsamer Gerichtsstand für die beabsichtigte Klage am Sitz der Gesellschaft gegeben und der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts unzulässig (vgl. OLG Celle, OLGR 2001, 198/199; Zöller-Vollkommer, ZPO, 23.Aufl., § 22 Rn.2, § 17 Rn.5).

Ausweislich des vorgelegten Gesellschaftervertrages ist Sitz der Vermögensverwaltungsgesellschaft K... K..... Erben GbR mbH S...... Entsprechend dieser Regelung weisen auch alle von der Antragstellerin vorgelegten Protokolle der Gesellschafterversammlungen ab 1998 als Versammlungsort Siegen aus.

Die schriftlich getroffene Vereinbarung und die tatsächliche Handhabung müssen der rechtlichen Beurteilung der Voraussetzungen des § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO zugrunde gelegt werden. Die Antragstellerin selbst ist der Ansicht, dass zahlreiche Gesellschafterbeschlüsse in der Zeit vom 23.9.2000 bis 5.9.2002 nichtig seien. Ob daher am 28.5.2002 -gegen die Stimme der Antragstellerin- eine wirksame Verlegung des Gesellschaftssitzes nach B....... stattgefunden hat, ist zweifelhaft. Diese Frage zu klären kann nicht Gegenstand des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens gemäß § 36 ZPO sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Den Wert des Bestimmungsverfahrens hat der Senat gemäß § 3 ZPO geschätzt.

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