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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 4 U 1283/02
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 3
ZPO § 92 Abs. 1
Zur Frage, wann ein Fachhändler bei der Werbung mit gebrauchten Geräten der Medizintechnik diese als in "1a-Zustand" bezeichnen darf.
Entscheidungsgründe:

Die Klägerin stellt medizintechnische Geräte her, der Beklagte unterhält einen Medizintechnikvertrieb. Die Klägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung der Werbeaussagen des Beklagten "Alle Geräte in 1a-Zustand, 1/2 Jahr Garantie, bei Lieferung erfolgt eine gründliche Einschulung in Ihrer Praxis". Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. August 2002 Bezug genommen. Mit diesem hat das Landgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin im Wesentlichen die Untersagung der Behauptung "1a-Zustand". Sie ist der Ansicht, dass sich aus dieser Angabe ergebe, dass der Beklagte eine Überprüfung vorgenommen habe. Wer bei technischen Geräten einen 1a-Zustand behaupte, bringe damit eine vorherige technische Überprüfung zum Ausdruck.

Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für rechtlich zutreffend. Aufgrund der Aussage "1a-Zustand" entstehe bei potentiellen Kunden nicht der Eindruck, es habe eine Überprüfung durch ihn -den Beklagten- stattgefunden. Ein solcher Zustand könne einem technischen Gerät auch dann attestiert werden, wenn eine eigene Überprüfung nicht stattgefunden habe.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2002 (GA Bl. 93 f), die Berufungserwiderung vom 8. November 2002 (GA Bl. 112 f) sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 15. November 2002 (GA Bl. 122 f) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. November 2002 (GA Bl. 129/130) Bezug genommen.

Die Berufung ist nur teilweise begründet, im Übrigen erweist sie sich als unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch, in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden eingeschränkten Umfang aus § 3 UWG. Der Beklagte hat mit der Werbeaussage in der an die Heilpraktiker versandten Karte über die Beschaffenheit einzelner Waren irreführende Angaben gemacht.

Nach der Auffassung des angesprochenen Fachkreises, der Heilpraktiker, hat die wettbewerbliche Angabe, "alle Geräte in 1a-Zustand", nach Auffassung des Senats eine Bedeutung, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.

Der Käufer, der einen gebrauchten technischen Gegenstand erwirbt, hat Anspruch auf dessen Funktionstüchtigkeit und kann diese auch erwarten. Allein die mit dem Verkaufsangebot verbundene Ankündigung der Funktionstüchtigkeit einschließlich einer Garantiezusage setzt eine Funktionsprüfung durch den Verkäufer voraus und diese erwartet ein Käufer auch.

Dies gilt umso mehr, wenn eine besonders gute Qualität versprochen wird. Wird ein technisches Gerät als "in 1a-Zustand" zum Verkauf angeboten, erwartet der Käufer mit Recht einen höherwertigen Zustand. Mit einer entsprechenden Ankündigung bringt der Verkäufer zum Ausdruck, dass die angebotenen Geräte von ihrem Zustand und ihrer Funktionsfähigkeit nicht von mittlerer Art und Güte sind, sondern innerhalb der Gattung entsprechender gebrauchter Geräte in einem Spitzenzustand sind. Denn Waren, die mit einem "1a-Zustand" qualifiziert werden, sollen hinsichtlich Qualität oder Beschaffenheit eine besonders herausragende Stellung haben. Mit einer entsprechenden werblichen Aussage eines Fachhändlers verbindet der angesprochene Kundenkreis die Vorstellung, dass der Verkäufer die Einstufung in die Beschaffenheitskategorie "1a" aufgrund seiner fachspezifischen Kenntnisse und Erfahrungen vorgenommen hat. Bei gebrauchten technischen Geräten, insbesondere der Medizintechnik, bedeutet dies im Hinblick auf die mit ihrem Gebrauch verbundenen hohen Anforderungen an die Präzision und Zuverlässigkeit, dass ein Käufer zumindest eine Gerätekontrolle, die die Beurteilung der Leistungsfähigkeit als vergleichbar hervorragend rechtfertigt, erwartet. Käuferinteresse und Preisvorstellungen der angesprochenen Kaufinteressenten hängen schließlich entscheidend davon ab, ob ein gebrauchtes Gerät als lediglich funktionstüchtig oder aber als in "1a-Zustand" angeboten wird.

Diese vom Beklagten bei den angesprochenen potentiellen Käufern erweckte Vorstellung entspricht aber nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die Klägerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Beklagte aufgrund seiner mangelnden technischen Vorbildung und fehlender gerätespezifischer Spezialkenntnisse zu einer verlässlichen Überprüfung des Zustandes der medizinischen Geräte nicht in der Lage ist. Der Beklagte beruft sich selbst darauf, dass er eine entsprechende Prüfung gar nicht behaupte. Wie eine solche erfolgt sein soll, die er -wie er vorträgt- nicht selbst vornehmen muss, wird in keiner Weise dargelegt. Der insoweit in der Berufungserwiderung erstmals vorgetragene Gesichtspunkt einer Prüfung des Bioresonanzgerätes durch ein Elektroniklabor ist zum einen verspätet (§ 529 Abs.1 ZPO), zum anderen hätte es auch Auswirkungen allenfalls auf dieses Gerät, wobei sich der Werbeaussage nicht entnehmen lässt, dass lediglich ein Gerät angeboten werden sollte.

Demnach erweist sich die Werbeaussage "alle Geräte in 1a-Zustand" als irreführend, sofern nicht der technische Zustand tatsächlich fachgerecht überprüft worden ist.

Die vom Landgericht verneinte Irreführung durch die Garantiezusage wird mit der Berufung nicht substantiiert angegriffen.

Hinsichtlich der Aussage "bei der Lieferung erfolgt eine gründliche Einschulung in Ihrer Praxis" hat das Landgericht zutreffend dargelegt, dass die Werbeangabe insoweit eine über eine kurze Einweisung hinausgehende Erläuterung der Funktionsweise des betreffenden Gerätes nicht erwarten lässt. Die Vermittlung von spezifischem Herstellerwissen werde nicht erwartet. Der Schulungsbedarf an diesen Geräten sei gering, diesen zu leisten sei der Beklagte aufgrund seiner langjährigen einschlägigen Tätigkeiten und Erfahrungen hinreichend in der Lage.

Substantiierte Angriffe gegen diese Einschätzung des Landgerichts, die der Senat teilt, werden von der Berufung auch nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt; die Beschwer der Parteien liegt jeweils darunter.

Ende der Entscheidung

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