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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: 4 U 1491/05
Rechtsgebiete: ZDF-StV


Vorschriften:

ZDF-StV § 9
ZDF-StV § 9 Abs. 1
1. Es entspricht nicht den Anforderungen an eine regelgerechte redaktionelle Erwiderung auf eine Gegendarstellung, wenn durch eine verkürzende Sachverhaltsdarstellung fälschlich der Eindruck erweckt wird, es sprächen weitere Tatsachen gegen die in der Gegendarstellung aufgeführten Behauptungen.

2. Durch die ordnungsgemäße Ausstrahlung der verlangten Gegendarstellung tritt Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ein, selbst wenn die Verfügungsbeklagte die Ausstrahlung unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung vorgenommen hat.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ URTEIL

Geschäftsnummer: 4 U 1491/05

Verkündet am 13. Dezember 2005

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

wegen: Gegendarstellung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Bamberger, den Richter am Oberlandesgericht Goebel und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kerber auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Zurückweisung der Berufung wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. Oktober 2005 dahin abgeändert, dass die Erledigung der Hauptsache festgestellt wird.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

In der Sendung "Frontal 21" vom 30. August 2005 strahlte die Verfügungsbeklagte unter Hinweis auf die anstehende Wahl zum Bundestag einen Beitrag mit dem Titel "Spitzelkandidaten - Stasi in der Linkspartei" aus, in dem unter anderem auch der Verfügungskläger erwähnt wurde. Es wurde u. a. mitgeteilt, ""Frontal 21" liegen die Stasi-Akten von elf Kandidaten der Linkspartei vor, die das Ministerium für Staatssicherheit in den Akten als Spitzel führte. [...] Und auch der Frontmann der Partei G..... G... hat eine Stasi-Akte. Der Immunitätsausschuss des Bundestages bezeichnete G... als Zuträger der Staatssicherheit". Wegen der Einzelheiten des Textes wird auf Anlage Ast 1 zur Antragsschrift (Bl. 14ff. GA) und Anlage AG2 der Schutzschrift vom 12. September 2005 Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. September 2005 forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf, in der nächsten redaktionell noch nicht abgeschlossenen Sendung von "Frontal 21" eine Gegendarstellung zu senden. Am 6. September 2005 teilte die Verfügungsbeklagte mit, dass die verlangte Gegendarstellung in der Frontal-Sendung vom selben Tag gesendet werde. Der Text lautete wie folgt:

"In der Sendung "Frontal 21" vom 30. August 2005 hieß es: ""Frontal 21" liegen die Stasi-Akten von elf Kandidaten der Linkspartei vor, die das Ministerium für Staatssicherheit in den Akten als Spitzel führte."

Da diese Behauptung auch auf mich bezogen wird, stelle ich hierzu fest: Das Ministerium für Staatssicherheit der DDR hat mich zu keinem Zeitpunkt in den Akten als Spitzel geführt.

Ferner wurde aus dem Bericht des Immunitätsausschusses des Deutschen Bundestages vom 8. Mai 1998 zitiert: "Dr. G..... G... hat selbst an der operativen Bearbeitung von Oppositionellen teilgenommen und wichtige Informationen an das MfS weitergegeben. (...) Das Ziel dieser Tätigkeit unter Einbindung von Dr. G... war die möglichst wirksame Unterdrückung der demokratischen Opposition in der DDR."

Hierzu stelle ich fest:

Ich habe zu keinem Zeitpunkt selbst an der operativen Bearbeitung von Oppositionellen teilgenommen und niemals Informationen an das MfS weitergegeben. An der Unterdrückung der demokratischen Opposition in der DDR habe ich nicht mitgewirkt."

In der Sendung ließ die Verfügungsbeklagte die Gegendarstellung durch einen professionellen Sprecher verlesen. Im Anschluss erklärte der Moderator der Sendung:

"Das ZDF ist zur Ausstrahlung der Gegendarstellung verpflichtet, unabhängig von deren Wahrheitsgehalt. Dazu erklärt die Redaktion:

1. Es existieren umfangreiche Stasi-Akten über einen inoffiziellen Mitarbeiter mit dem Decknamen "G.....", "N...." oder "S......". Der Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen erklärte dazu 1995 in einer gutachterlichen Stellungnahme: Dr. G... wurde von den für ihn zuständigen MfS-Offizieren als IM, inoffizieller Mitarbeiter, bezeichnet, wobei die Decknamen "G.....", "N...." oder "S......" verwendet wurden."

Der Rechtsanwalt Dr. G..... G... aber bestreitet, je unter dem Decknamen "G.....", "N...." oder "S......" tätig geworden zu sein.

2. Der Immunitätsausschuss des Deutschen Bundestages traf 1998 u.a. die Aussage: "Dr. G..... G... hat in der Zeit seiner inoffiziellen Tätigkeit Anweisungen seiner Führungsoffiziere über die Beeinflussung seiner Mandanten ausgeführt und über die Erfüllung seiner Arbeitsaufträge berichtet."

Dr. G... bestritt dies und klagte gegen den Untersuchungsbericht vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Klage wurde abgewiesen.

Im abweichenden Votum einzelner Richter findet sich u.a. folgende Passage: "Die eigentliche Würdigung der Vorwürfe, die Bewertung ihres politischen Gewichts hat der Gesetzgeber jedoch bewusst der Öffentlichkeit überlassen, Diese soll durch öffentliche Meinungskundgabe oder bei der nächsten Wahl die Frage beantworten, ob der belastete Abgeordnete würdig ist, das Volk im Parlament zu vertreten."

Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. September 2005 rügte der Verfügungskläger die Unzulässigkeit der redaktionellen Anmerkung und verlangte erneute Sendung der Gegendarstellung. Dies lehnte die Verfügungsbeklagte ab.

Mit Urteil vom 13. Oktober 2005, auf das zur näheren Darstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht Mainz die Verfügungsbeklagte zur Verlesung der verlangten Gegendarstellung verurteilt.

Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte mit Fax vom 14. Oktober Berufung eingelegt und diese am 20. Oktober 2005 begründet. Zugleich hat sie Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt. Der Senat hat den Antrag abgelehnt. Die Verfügungsbeklagte hat die Gegendarstellung am 25. Oktober 2005 ausgestrahlt.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, einem Anspruch auf erneute Gegendarstellung stünden erhebliche formale Mängel der Gegendarstellung entgegen. Die Gegendarstellung sei ihrem Umfang nach nicht angemessen, da sie den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreite. Zudem beschränke sie sich auf die bloße Negation der beanstandeten Behauptungen, was allenfalls in - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen zulässig sei. Auch seien Wiederholungen der Erstmitteilung nur zulässig, wenn sie der Verdeutlichung dienten. Darüber hinaus sei entsprechend der Behauptungen des Verfügungsklägers im Parallelverfahren zumindest die erste der beiden beanstandeten Behauptungen wahr, so dass kein rechtliches Interesse an der Gegendarstellung gegeben sei.

Hinsichtlich des zweiten Teils der Erstmitteilung sei die Gegendarstellung auch deshalb zu beanstanden, weil es sich bei der Erstmitteilung "Das Ziel dieser Tätigkeit unter Einbindung von Dr. G... war die möglichst wirksame Unterdrückung der demokratischen Opposition in der DDR" nicht um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung handele.

Durch die redaktionelle Ergänzung sei die Gegendarstellung auch nicht in unzulässiger Weise entwertet oder gar "erschlagen" worden. Jedenfalls dann, wenn die Gegendarstellung fast den dreifachen Umfang der beanstandeten Erstmitteilung habe, müsse es erlaubt sein, dass eine redaktionelle Erwiderung ihrerseits größeren Raum einnehme. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Verfügungskläger die Möglichkeit einer weiteren Gegendarstellung habe.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und das Gegendarstellungsbegehren des Verfügungsklägers zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

II.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, da der zulässige und begründete Anspruch des Verfügungsklägers durch die Ausstrahlung der verlangten Gegendarstellung erfüllt worden ist.

1. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Verfügungsklägers auf erneute Verlesung der Gegendarstellung bejaht. Zwar wird durch die Verurteilung zur Gegendarstellung in das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG eingegriffen. Dieser Eingriff ist im vorliegenden Fall jedoch durch § 9 Abs. 1 ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) gerechtfertigt.

Aufgrund der in der Sendung vom 30. August 2005 erfolgten Ausstrahlung des Berichts "Spitzelkandidaten - Stasi in der Linkspartei" stand dem Verfügungskläger ein Anspruch auf Gegendarstellung zu (§ 9 Abs. 4 ZDF-StV). In dieser Sendung hatte die Verfügungsbeklagte die (Tatsachen-)Behauptung aufgestellt, der Verfügungskläger sei vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR in den Akten als Spitzel geführt worden. Er habe selbst an der operativen Bearbeitung von Oppositionellen teilgenommen und wichtige Informationen an das Ministerium für Staatssicherheit gegeben. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin handelt es sich auch bei dem Zitat "Das Ziel dieser Tätigkeit unter Einbindung von Dr. G... war die möglichst wirksame Unterdrückung der demokratischen Opposition in der DDR" um eine Tatsachenbehauptung.

Maßgebliches Kriterium der Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen ist, ob der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes oder Bestehendes grundsätzlich dem Beweis offen steht (BGHZ 132, 13, 20f.). Dies ist bei der in Frage stehenden Äußerung der Fall. Es ist objektiv nachweisbar, ob die "operative Bearbeitung von Oppositionellen" darauf ausgerichtet war, die demokratische Opposition in der DDR zu unterdrücken. Es kann dahinstehen, ob, wie die Verfügungsbeklagte meint, die Aussage, dass ein Dritter mit einer Handlung ein bestimmtes Ziel verfolgt habe, regelmäßig eine Bewertung und damit eine Meinungsäußerung darstellt. Vorliegend ist dies nicht der Fall. Der durchschnittliche Zuschauer interpretiert die Aussage des Beauftragten für die Stasi-Akten nicht dahin, dass hier in Form eines subjektiven Meinungsurteils auf eine innere Willensrichtung geschlossen werden solle. Für den Zuschauer steht vielmehr die Funktion des Beauftragten für die Stasi-Akten im Vordergrund, von dem erwartet wird, dass er objektiv nachprüfbaren Aufschluss über die in den Stasi-Akten dokumentierten Umstände geben kann (vgl. zum Kriterium der Interpretation BGH, Urt. v. 22. Oktober 1987 - I ZR 247/85 - NJW 1988, 1589f.). Hierzu gehört u.a. das Ziel, mit dem die hier in Frage stehende "operative Behandlung von Oppositionellen" erfolgte. Auch der Einschub der Worte "möglichst wirksam" macht die Tatsachenbehauptung nicht zu einer Meinungsäußerung, sondern verdeutlicht lediglich, dass die Unterdrückung der Opposition nicht vollumfänglich erreicht werden konnte. Ebenso steht im hier zu berücksichtigenden Kontext bei dem Gebrauch des Ausdrucks "Unterdrückung" nicht die Wertung im Vordergrund, sondern der objektivem Nachweis zugängliche Umstand, dass mit Hilfe der Bespitzelung die Opposition an wirkungsvoller Arbeit gehindert werden sollte.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten hat der Verfügungskläger mit der verlangten Gegendarstellung sein Recht auf Gegendarstellung auch nicht überschritten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Einwirkung des Grundrechts auf Rundfunkfreiheit auf die Auslegung der einfachgesetzlichen Norm des § 9 ZDF-StV. Der Verfügungskläger hat in seiner Gegendarstellung die von ihm beanstandeten Ausführungen der Verfügungsbeklagten zitiert und hierzu jeweils kurz (1 bzw. 2 Sätze) Stellung genommen. Dies ist nicht zu beanstanden.

Dem Anspruch auf Gegendarstellung steht nicht entgegen, dass der Verfügungskläger sich darauf beschränkt hat, die Behauptung der Verfügungsbeklagten zu negieren. Auch nach der von der Verfügungsbeklagten zitierten engen Auffassung (Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 11, Rz.101ff.; a. A. Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rn. 220 m. w. N.), wonach das bloße Dementi nur in Ausnahmefällen zulässig sein soll, ist im vorliegenden Fall die Beschränkung der Gegendarstellung auf eine Negation zulässig. Die Verfügungsbeklagte hat in der ausgestrahlten Sendung bezüglich des Verfügungsklägers lediglich die von diesem beanstandeten Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Dass weitere Tatsachen dargelegt worden wären, die den Sachverhalt bezüglich des Verfügungsklägers näher konkretisiert hätten, etwa die Umstände, aus denen der Schluss gezogen wurde, der Verfügungsbeklagte sei als Stasi-Mitarbeiter tätig gewesen, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen durfte sich der Verfügungskläger darauf beschränken, dergestalt Stellung zu nehmen, dass er die ihn betreffenden Behauptungen der Verfügungsbeklagten verneinte, ohne einen anderen Sachverhalt darzulegen.

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Verfügungskläger die Erstmitteilung wiederholt hat, da dies hier der Verdeutlichung der Entgegnung und zu deren besseren Verständnis diente (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rn. 222).

Der Anspruch des Verfügungsklägers entfällt auch nicht etwa deswegen, weil die Behauptungen des Antragstellers offenbar unrichtig wären. Auch wenn der Verfügungskläger in dem Parallelverfahren 4 U 1492/05 ausführt, dass der für ihn zuständige MfS-Offizier L... über ihn mehrere Aktenvorgänge angelegt habe, folgt daraus nicht zwingend, dass der Verfügungskläger in diesen Akten als Stasi-Spitzel geführt wurde.

Das Recht des Verfügungsklägers auf Gegendarstellung hat die Verfügungsbeklagte in unzulässiger Weise durch eine redaktionelle Entgegnung entwertet. Die Gegendarstellung wurde in der Sendung vom 6. September 2005 durch einen besonderen Sprecher verlesen. Anschließend kam der Moderator ins Bild, der nach der Einleitung, dass das ZDF zur Ausstrahlung der Gegendarstellung unabhängig von deren Wahrheitsgehalt verpflichtet sei, die oben dargestellte Erklärung der Redaktion abgab, die mit 104 Sekunden nahezu doppelt so lang war wie die Gegendarstellung. Dabei wurde die Erklärung des Verfügungsklägers mit dem Hinweis auf eine von diesem verlorene Klage "gegen den Untersuchungsbericht" vor dem Bundesverfassungsgericht verknüpft, woraus der durchschnittliche Zuschauer zu Unrecht den Schluss ziehen musste, das Bundesverfassungsgericht habe über die Wahrheit oder Unwahrheit der Feststellungen des Immunitätsausschusses entschieden. Auf diese Art wurde beim Zuschauer letztlich der Eindruck verstärkt, die Gegendarstellung des Antragsgegners sei unwahr. Eine solche Vorgehensweise entspricht nicht den Anforderungen, die an eine regelgerechte redaktionelle Entgegnung zu stellen sind. Insoweit schließt sich der Senat der Wertung des Landgerichts an.

2. Durch die ordnungsgemäße Ausstrahlung der Gegendarstellung in der Sendung vom 25. Oktober 2005 ist die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten, selbst wenn die Verfügungsbeklagte die Ausstrahlung unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung vorgenommen haben sollte.

Ein erledigendes Ereignis liegt dann vor, wenn die geschuldete Leistung endgültig an den Gläubiger bewirkt wird (BGHZ 86, 267, 269). Diese Folge tritt deshalb dann nicht ein, wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter Vorbehalt einer Rückforderung seine Leistung erbringt (BGH a. a. O.). Wird die Leistung aufgrund eines nur vorläufig vollstreckbaren Titels und lediglich unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erbracht, bedeutet dies daher im allgemeinen keine Erfüllung und führt deswegen auch nicht zur Erledigung.

Die Frage, ob die Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach Erlass einer hierzu verpflichtenden einstweiligen Verfügung zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führt, wenn sie wie hier zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (bejahend: OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 63, 64f. unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, MDR 1973, 1028; OLG Frankfurt, AfP 1983, 279; OLG Karlsruhe, AfP 1984, 237; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003 , Kap. 11, Rz. 254; verneinend: OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 325f.; OLG Karlsruhe, AfP 1998, 65, 66; OLG München, AfP 1990, 53 Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rz. 666f.). Sie ist jedoch zu bejahen. Entscheidend ist, dass der Schuldner nach der ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht mehr die Möglichkeit hat, seine Leistung zurückzufordern. Mit der Veröffentlichung wird die Gegendarstellung dem Publikum bekannt, der beim Publikum erzielte Eindruck ist nicht mehr rückgängig zu machen. Dies unterscheidet die Veröffentlichung einer Gegendarstellung auch von der Erteilung einer Auskunft (vgl. BGHZ 94, 268, 274), bei der der Gläubiger immerhin verpflichtet werden kann, keinen Gebrauch von den erhaltenen Informationen zu machen (vgl. Wenzel-Burkhardt, a. a. O.). Ist nach der Veröffentlichung der Gegendarstellung eine Rückforderung der Leistung somit nicht mehr möglich, ist der - begründete - Anspruch des Gläubigers erfüllt und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Recht der Verfügungsbeklagten auf Entscheidung ist dadurch hinreichend gewahrt, dass ihr freisteht, sich wie im vorliegenden Fall der Erledigungserklärung nicht anzuschließen, um auf diese Weise eine Überprüfung der Begründetheit des ursprünglichen Klageantrags herbeizuführen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zum 21. November 2005 (Eingang der Mitteilung der Erledigung) in Übereinstimmung mit der Festsetzung des Landgerichts auf 30.000 € festgesetzt, danach auf 10.000 €.

Ende der Entscheidung

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