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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 27.05.1999
Aktenzeichen: 5 U 1041/98
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
GG Art. 34 Satz 1
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB Art. 34 Satz 1 GG

(Privatrechtliche Haftung von Gemeinde und Baufirma bei Kanalbauarbeiten)

Läßt eine Verbandsgemeinde aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit einer Baufirma das öffentliche Kanalnetz in einer gemeindlichen Straße ausbauen und kommt es dabei zu Gebäudeschäden, so haftet die Gemeinde aus einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 II 2 BGB analog) verschuldensunabhängig, sie kann sich daher nicht gem. § 831 I 2 BGB (analog) exculpieren.

Die Baufirma kann, wenn ihr bei der Durchführung der Arbeiten ein erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht, nicht einwenden, nur die Verbandsgemeinde hafte als Anstellungskörperschaft (Art. 34, 1 GG).

Beide Beteiligte haften gesamtschuldnerisch (§ 840 BGB), auch wenn die Verbandsgemeinde aus Gefährdungshaftung und die Baufirma aus unerlaubter Handlung haftet.

OLG Koblenz Urteil 27.05.1999 - 5 U 1041/98 - 9 O 259/94 LG Mainz


hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Zweitbeklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 6. Mai 1998 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Beide Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

7.613,64 DM

nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Mai 1994 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits fallen 53,5 % dem Kläger und 46,5 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

2. Das weitergreifende Rechtsmittel der Zweitbeklagten und die Berufung der Erstbeklagten werden zurückgewiesen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Kläger nimmt die Beklagten, eine Verbandsgemeinde (Erstbeklagte) und eine Baufirma (Zweitbeklagte), auf Schadensersatz in Anspruch.

Im Straßenkörper vor dem Hausgrundstück des Klägers führte die Zweitbeklagte im Auftrag der Erstbeklagten 1991 Kanalbauarbeiten durch. Hierbei soll es zu Schäden am ca. 100 Jahre alten Haus des Klägers gekommen sein. Diese Schäden wurden zu einem Teilbetrag reguliert; Gegenstand der Klage war in erster Instanz ein Restbetrag von 16.373,50 DM.

Die beklagte Gemeinde hat ihre Verantwortlichkeit geleugnet und darauf verwiesen, bei der Zweitbeklagten handele es sich um eine renommierte Fachfirma, was zur Entlastung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB führe. Die Zweitbeklagte hat bestritten, dass die Schäden durch ihre Arbeiten verursacht worden sind.

Das Landgericht hat Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben und (unter Abweisung im Übrigen) dem Kläger wegen einer Ausbauchung der straßenseitigen Kellerwand einen Ersatzanspruch von 7.660,50 DM zuerkannt. Wegen einer Überzahlung bei anderen Schadenspositionen schulde die Erstbeklagte jedoch einen geringfügig niedrigeren Betrag (Abzug: 46,86 DM). Die Ausbauchung gehe darauf zurück, dass die beklagte Baufirma zu schweres Baugerät eingesetzt habe (§ 823 Abs. 1 BGB). Gegen die Verbandsgemeinde als Bauherrin bestehe ein Entschädigungsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Mit ihren Berufungen erstreben die Beklagten die komplette Abweisung der Klage.

Die Erstbeklagte wiederholt, für etwaige Fehler der Zweitbeklagten könne sie sich nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten. Entscheidend sei jedoch, dass die Ausbauchung der Kellerwand schon vor Beginn der Kanalarbeiten vorhanden gewesen sei. Wegen des mangelhaften Gebäudezustandes treffe den Kläger ein Mitverschulden, jedenfalls sei ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen.

Die Zweitbeklagte leugnet ihre Verantwortlichkeit. Zu schweres Baugerät habe sie nicht eingesetzt. Im Übrigen sei sie für die Verbandsgemeinde und damit hoheitlich tätig geworden, so dass nur die Erstbeklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen anspruchsverpflichtet sei (Artikel 34 Satz 1 GG).

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist auf ein vor Arbeitsbeginn eingeholtes Privatgutachten, wonach die Ausbauchung der Kellerwand Mitte 1990 noch nicht vorhanden war.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Rechtsmittel der Erstbeklagten ist unbegründet (1.). Die Berufung der Zweitbeklagten hat lediglich einen unbedeutenden Teilerfolg (2.). Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 7.613,64 DM verurteilt.

1.

Gegen die Verbandsgemeinde steht dem Kläger ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die über das Maß dessen hinausgehen, was ein Grundstückseigentümer nach den Bestimmungen des Nachbarrechts entschädigungslos hinzunehmen hat, gegen die gemäß § 1004 BGB vorzugehen dem betroffenen Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen versagt ist (vgl. BGHZ 72, 289, 291, 292 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar handelte es sich beim Ausbau des Kanalnetzes durch die Verbandsgemeinde um eine öffentliche Aufgabe. Gleichwohl stellen sich die hierzu ergriffenen Baumaßnahmen als privatwirtschaftliche Benutzung des Straßengrundstücks dar. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschiedenen Fall hat die Verbandsgemeinde hier die Kanalbauarbeiten ausschließlich aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages durch die Zweitbeklagte ausführen lassen und die Arbeiten damit insgesamt auf die Ebene des Privatrechts verlegt. Damit kommt hier allein ein bürgerlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht.

Diesem Anspruch kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, der Kläger habe die Beeinträchtigung seines Eigentums nach § 1004 i.V.m. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB abwehren können. Denn der Kläger war gehindert, von dieser Abwehrmöglichkeit einen wirksamen Gebrauch zu machen. Die beklagte Verbandsgemeinde hat schon in erster Instanz darauf abgehoben, mit der Zweitbeklagten eine erfahrene, mit den technischen Notwendigkeiten vertraute Fachfirma beauftragt zu haben. Durfte die Erstbeklagte darauf vertrauen, dass die Zweitbeklagte sachgemäß arbeitete, insbesondere keine Baumaschinen einsetzte, die für die örtlichen Gegebenheiten zu schwer waren, bestand auch für den Kläger kein Anlass, gegen die Baumaßnahmen der Zweitbeklagten einzuschreiten oder gar gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Als der Schaden an der Kelleraußenwand später erstmals durch Verstärkung der Ausbauchung zu Tage trat, war es für einen Störungsabwehranspruch des Klägers zu spät.

Der damit in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegebene nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nicht durch die von der Berufung bemühte Entlastungsmöglichkeit nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB in Frage gestellt. Der Anspruch ist verschuldensunabhängig. Er erfasst alle von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück ausgehenden Einwirkungen, die das zumutbar Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, wenn dafür mangels Verschulden eine Ersatzpflicht nach § 823 BGB nicht gegeben ist (vgl. BGHZ 85, 375, 384).

Der - verschuldensunabhängigen - Haftung der Verbandsgemeinde steht auch nicht entgegen, dass die Zweitbeklagte aus unerlaubter Handlung haftet. Zwar gilt § 840 BGB seinem Wortlaut nach nur für eine von mehreren Personen begangene "unerlaubte Handlung"; dieser Begriff ist jedoch im Interesse des Geschädigten in einer über die Tatbestände der §§ 823 ff BGB hinausreichenden Bedeutung zu verstehen (vgl. BGHZ 85, 386). Demgemäß wird diese Regelung auch auf die Gefährdungshaftung und auf den Fall angewendet, dass eine Person aus Gefährdungshaftung, eine andere aus unerlaubter Handlung ersatzpflichtig ist. Da es vorliegend darum geht, dass beide Beklagten für ein und dieselbe Einwirkung verantwortlich sind, ist ihre solidarische Haftung zumindest in entsprechender Anwendung von § 840 BGB auch für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gerechtfertigt (vgl. BGHZ 85, 387 m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn bei gleicher Schadensursache der eine Beklagte aus nachbarrechtlicher Ausgleichspflicht und der andere aus unerlaubter Handlung haftet, wie im vorliegenden Fall. Denn auch in dieser Lage greift der für die Gesamtschuldregelung des § 840 BGB maßgebende Gesichtspunkt ein, dass der Geschädigte nicht mit dem Risiko belastet werden darf, dem er bei nur anteilmäßiger Haftung mehrerer Schadensverursacher ausgesetzt wäre (BGH, a.a.O.).

Nach alledem erweist sich der Hinweis der Erstbeklagten auf den gegen die Zweitbeklagte begründeten Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung als nicht stichhaltig.

Auch die Annahme des Landgerichts, die Ausbauchung der Kellerwand sei bei den von der Erstbeklagten veranlassten Kanalbauarbeiten der Zweitbeklagten verursacht worden, hält den Berufungsangriffen stand.

Vor Beginn der Baumaßnahme hatte der Privatgutachter und Zeuge Dipl.-Ing. C. am 28. Juli 1990 das Haus des Klägers, insbesondere auch den Keller, besichtigt. Der Zeuge hat zwar dort keine Lichtbilder der straßenseitigen Außenwand gefertigt, jedoch in seinem schriftlichen Gutachten den Zustand des Kellers in einer Weise beschrieben, die dem Senat die Überzeugung vermittelt, dass er sorgfältig alle erwähnenswerten Gebäudeschäden erfasst und berücksichtigt hat. So ist in seinem Gutachten davon die Rede, der Estrich im Keller weise zahlreiche Risse auf. Eine demgegenüber weitaus bedeutsamere Auswölbung der Kellerwand ist nicht erwähnt. Richtig ist allerdings, dass er bei seiner Zeugenbefragung durch das Landgericht erklärt hat, die nördliche Kopfwand des Gewölbekellers sei bei seiner Besichtigung im Jahre 1990 "etwas ausgebaucht" gewesen (Bl. 158 GA). Der sachverständige Zeuge hat das bei seiner weiteren Aussage dahin erläutert, diese Ausbauchung habe er in einer Bruchsteinwand als "normal" angesehen und diesen Zustand daher in seinem Gutachten nicht erwähnt. Bei der späteren Besichtigung nach Durchführung der Kanalarbeiten sei die Ausbauchung stärker gewesen; erstmals habe er in diesem Bereich nunmehr auch Feuchtigkeit festgestellt.

Diese Darstellung und die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen L. vermitteln auch dem Senat die Überzeugung (§§ 523, 286 ZPO), dass der Zustand der Kellerwand durch die Kanalbauarbeiten nachteilig verändert wurde. Die Mutmaßung beider Beklagten, die Bausubstanz sei bereits angegriffen gewesen und der heutige Zustand stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem Kanalbau, hat keine tragfähige Grundlage. Das Haus des Klägers ist um die 100 Jahre alt. Der aus Bruchsteinen gemauerte Keller hat sich jahrzehntelang schadensfrei dargestellt. Die (wohl schon immer) vorhandene geringfügige Ausbauchung erschien dem sachverständigen Zeugen C. bei seiner Ortsbesichtigung am 28. Juli 1990 derart unbedeutend, dass er sie für nicht erwähnenswert hielt. Dieser Zustand hat sich in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den Kanalbauarbeiten nachteilig geändert, indem neben einer Verstärkung der Ausbauchung erstmals Feuchtigkeit auftrat. Der Berufung kann daher nicht darin gefolgt werden, der heutige sanierungsbedürftige Zustand habe mit den Baumaßnahmen nichts zu tun.

Dazu bedurfte es nicht der wiederholten Vernehmung des Zeugen C., weil der Senat die in sein Wissen gestellten Tatsachenbehauptungen aufgrund der Zeugenaussage erster Instanz als zutreffend unterstellt.

Auch der auf den angeblich schon zuvor mangelhaften Gebäudezustand gestützte Mitverschuldenseinwand der Erstbeklagten ist nicht stichhaltig.

Sollte sich das Haus des Klägers vor Beginn der Bauarbeiten in einem mangelhaften Zustand befunden haben, ist das für den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ausgleichsanspruch ohne Belang. Denn der vom Landgericht zuerkannte Ersatzanspruch beschränkt sich auf dasjenige, was erforderlich ist, um die Kelleraußenwand wieder in den vor Beginn der Bauarbeiten vorhandenen bautechnischen Zustand zu versetzen, mag dieser auch nicht optisch einwandfrei oder gar neuwertig gewesen sein. Wenn der Keller des Hauses des Klägers infolge seines Alters oder aus sonstigen Gründen besonders gefährdet war, hätten die Beklagten dieser besonderen Gefahrenlage durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen Rechnung tragen müssen.

Der Mitverschuldenseinwand ist demgegenüber ebenso verfehlt, wie der begehrte Abzug neu für alt.

Nach alledem war die Berufung der Erstbeklagten zurückzuweisen.

2.

Auch das Rechtsmittel der Zweitbeklagten ist weitgehend unbegründet; nur zu einem Teilbetrag von 46,86 DM hat die Berufung Erfolg.

Die Auffassung der Zweitbeklagten, sie sei bei den Kanalbauarbeiten hoheitlich tätig geworden, so dass Artikel 34 Satz 1 GG zum Tragen komme, wonach nur die Erstbeklagte als Anstellungskörperschaft hafte, ist unzutreffend.

Der zur Begründung herangezogenen Entscheidung BGHZ 121, 161, 165 lag eine Fallgestaltung zugrunde, die mit dem hier entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Der Bundesgerichtshof hat die sogenannte Werkzeugtheorie keineswegs aufgegeben, sondern lediglich einschränkend präzisiert. Danach ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der hoheitliche Charakter der Aufgabe, die Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe sowie der Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis der Tätigkeit des Privatunternehmers das Gepräge einer Amtshandlung geben.

Hier stand der Zweitbeklagten bei der Durchführung ihrer Arbeiten ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Denn die konkrete Gestaltung der Arbeiten vor Ort einschließlich der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen war ihr selbst überlassen. Bei dieser Sachlage ist die Zweitbeklagte nicht wie ein verlängerter Arm der Verbandsgemeinde hoheitlich tätig geworden, als sie den Kanalgraben mit einem Bagger ausschachtete.

Auch die Auffassung des Landgerichts, wonach die Zweitbeklagte aus § 823 Abs. 1 BGB anspruchsverpflichtet ist, hält den Berufungsangriffen stand.

Der Sachverständige L. hat seine Ansicht, die Zweitbeklagte habe bei den Ausschachtungsarbeiten unmittelbar vor der Außenwand des Gebäudes des Klägers einen zu schweren Bagger eingesetzt, eingehend begründet. Der Senat hält diese Einschätzung auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe der Zweitbeklagten für überzeugend. Ungeachtet der Frage, ob ein Bagger mit Rädern oder ein Bagger mit besonders langer Kette eingesetzt wurde, war das Gewicht des Baufahrzeuges für die örtlichen Verhältnisse zu groß, wenn man berücksichtigt, dass zu dem Eigengewicht der Baumaschine das Gewicht des mit der Schaufel gelösten Erdaushubs addiert werden muss. Die demgegenüber von der Berufung angestellten Erwägungen zur Auflast des Baggers pro cm² hält der Senat für nicht stichhaltig. Denn die Berufung zeigt nicht auf, dass und ggfls. aus welchem Grund die vom gerichtlichen Sachverständigen angestellte Berechnung der Pressung in der Mauerwerksfuge (Bl. 394/395 GA) fehlerhaft ist.

Letztlich ist auch der vom Landgericht zuerkannte Sanierungsaufwand seinem Umfang nach nicht übersetzt. Dass die Zweitbeklagte neben dem Teuerungszuschlag Prozesszinsen schuldet, folgt aus § 291 BGB.

Allerdings hält das Landgericht - von den Parteien nicht angegriffen - den Kläger zu einem Teilbetrag von 46,86 DM deshalb für befriedigt, weil der beklagten Verbandsgemeinde eine entsprechende Überzahlung aus anderen Schadenspositionen gutgebracht werden müsse. Da alle Beteiligten diese Art der Verrechnung hinnehmen, ist auch die Zahlungspflicht der gesamtschuldnerisch haftenden Zweitbeklagten um den Betrag von 46,86 DM reduziert, so dass beide Beklagten dem Kläger nur noch 7.613,64 DM nebst Zinsen schulden. Dementsprechend war die angefochtene Entscheidung auf die Berufung der Zweitbeklagten zu ändern.

3.

Die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens mussten den Beklagten auferlegt werden. Die Erstbeklagte ist umfassend unterlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Kostentragungspflicht der Zweitbeklagten folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10 ZPO. Dem Hilfsantrag der Zweitbeklagten auf Vollstreckungsschutz konnte nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 713 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 7.660,50 DM; die Beschwer aller Beteiligten weniger als 60.000,-- DM.

Ende der Entscheidung

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